Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 21,45 € × 2,3 | 32,64 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 21,45 € × 2,3 | 21,45 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 15,85 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 16,79 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 11,19 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 16,79 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 9,33 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).
Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 301 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 18,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.