DRGSystemDeutschland

Nr. 1469

Zahnärzte

Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus

J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
554
1,0-fach
32,29 €
2,3-fach (Schwelle)
74,27 €
3,5-fach (Höchstsatz)
113,02 €
Behandlung
554 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 74,27 €
74,27 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
74,27 €
× 2,3
113,02 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
74,27 €
× 2,3
74,27 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–54,89 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–58,12 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–38,75 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–58,12 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–32,29 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

Konsultationsausschuss18.06.2004

Operation an den Nasennebenhöhlen

Beschlüsse zu Nasennebenhöhlen-Operationen: Nr. 1469 (oder 1470) ist bei getrennten Zugangswegen für Keilbein- und Siebbeinzellen zweimal je Seite berechenbar (höchstens viermal bei beiden Seiten); die vordere Siebbeinausräumung ist neben Nr. 1471 abgegolten; eine subturbinale Fensterung neben Nr. 1486 ist nicht gesondert berechenbar; mehrere Nebenhöhlen einer Seite sind bei getrennten Zugängen einzeln ansetzbar; Nr. 1480 nicht für intraoperative Absaugung.

BÄK-Ratgeber18.06.2004

Empfehlungen zu HNO-Leistungen

Der Zentrale Konsultationsausschuss empfiehlt für endonasale Nasennebenhöhleneingriffe nicht die offene Radikaloperation Nr. 1488, sondern Nr. 1469 oder 1470, je Seite höchstens zweimal. Eine intraoperative Blutstillung durch Ätzung oder Kauterisation ist keine selbstständige Leistung; Nr. 1429 und 1435 sind dafür nicht berechenbar, der Mehraufwand wird über den Steigerungsfaktor berücksichtigt.

Nr. 1488, 1470, 1429, 1435Abschnitt J: HNOQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1469 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 63,16 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.