DRGSystemDeutschland

Nr. 5705

Zahnärzte

Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie

Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
4200
1,0-fach
244,81 €
1,8-fach (Schwelle)
440,65 €
2,5-fach (Höchstsatz)
612,02 €
Behandlung
4200 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 440,65 €
440,65 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
440,65 €
× 1,8
612,02 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
440,65 €
× 1,8
440,65 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–318,25 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–337,83 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–244,81 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–440,65 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–244,81 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5735 beachten
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O III Magnetresonanztomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Ratgeber30.11.2018

Zur Kernspintomografie der Iliosakralgelenke

Bei einer MRT von LWS und Kreuzbein zur Darstellung intraspinaler Prozesse ist nur Nr. 5705 einmal berechenbar; die Iliosakralgelenke sind damit mit erfasst. Nr. 5720 kommt nur zusätzlich in Betracht, wenn die Fragestellung ausdrücklich die Iliosakralgelenke betrifft und dafür spezifische Serien erstellt werden; dann gilt der Höchstwert nach Nr. 5735.

Nr. 5720, 5735Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.03.2008

Zur Übertragbarkeit der MRT-Abrechnungsempfehlungen

Die am Kniegelenk dargestellten MRT-Abrechnungsgrundsätze von 2005 gelten sinngemäß auch für andere MRT-Leistungen (Gelenkbegriff, Zusatzleistungen nach Nrn. 5731 bis 5733, Höchstwert). Werden MRT-Untersuchungen ohne medizinischen Grund auf zwei Tage verteilt (etwa HWS und LWS), umgeht das nach Auffassung der BÄK Einmalberechnung und Höchstwert; organisatorische oder abrechnungstaktische Gründe rechtfertigen keine zweifache Nr. 5705, medizinische Gründe sind die Ausnahme.

Nr. 5731, 5732, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.12.2005

Magnetresonanztomographie: Empfehlungen

Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.

Nr. 5700, 5715, 5720, 5721, 5729, 5730, 5731, 5732, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5705 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Höchstwert

5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln2 Fundstellen
629,50 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 478,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.