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Nr. 2113

Zahnärzte

Synovektomie in einem Hüftgelenk .................

L Chirurgie, Orthopädie › L III Gelenkchirurgie

Nicht zusammen mit
2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191, 2193
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1850
1,0-fach
107,83 €
2,3-fach (Schwelle)
248,01 €
3,5-fach (Höchstsatz)
377,41 €
Behandlung
1850 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 248,01 €
248,01 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
248,01 €
× 2,3
377,41 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
248,01 €
× 2,3
248,01 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–183,31 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–194,10 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–129,40 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–194,10 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–107,83 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

L III Gelenkchirurgie

Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber10.04.2020

Zur Abrechnung einer Synovektomie bei endoprothetischem Gelenkersatz

Die Synovektomie nach Nr. 2113 ist neben dem Hüft-Totalersatz nach Nr. 2151 nur bei eigenständiger medizinischer Indikation berechenbar, etwa schwere chronische Synovialitis bei rheumatoider Arthritis oder Psoriasis-Arthritis. Die Indikation ist im Operationsbericht zu beschreiben und histopathologisch abzusichern; bei rein degenerativen Befunden (Koxarthrose) gilt die Teilresektion der Kapsel als in Nr. 2151 enthalten.

Nr. 2151Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.06.2003

Nr. 2113 neben Nr. 2151: Trendwende im Zielleistungsstreit?

Die BÄK hält die Synovektomie nach Nr. 2113 neben der Hüft-TEP nach Nr. 2151 bei gegebener Indikation für berechnungsfähig und sieht sich durch das LG Karlsruhe (28.03.2003, 1 S 106/02) bestätigt, das zwischen medizinisch und methodisch notwendigen Schritten unterscheidet. Eine extensive Auslegung des Zielleistungsprinzips, wie sie PKV und Teile der Kommentarliteratur vertreten, lehnt sie ab.

Nr. 2151§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.07.2004

Urteile zum Zielleistungsproblem

Nach Darstellung der BÄK folgen mehrere Gerichte der Linie des LG Karlsruhe, dass im Einzelfall medizinisch erforderliche Zusatzleistungen nicht mit methodisch notwendigen Einzelschritten gleichzusetzen sind. Das LG Stade (2 S 81/03) sah Nr. 2103 und Nr. 2113 nicht als Teil der Hüft-TEP nach Nr. 2151; das LG Köln (25 S 2/02) trennte bei der Hallux-valgus-Operation die mit Nr. 2297 abgegoltenen Teilschritte von Weichteileingriffen einer gelenkerhaltenden Technik, die sich mit einer Gelenkresektion nicht vereinbaren lassen.

Nr. 2103, 2151, 2297§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Operative Leistungen am Hüftgelenk

Neben der Hüft-TEP (Nr. 2151) sind bei medizinischer Indikation selbstständig berechenbar: Pfannendachplastik nach Nr. 2148 (bzw. analog), Spongiosaplastik nach Nr. 2254, Abmeißeln ausgedehnter Osteophyten analog Nr. 2258 und Synovektomie nach Nr. 2113.

Nr. 2151, 2148, 2254, 2258L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.

Nr. 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193, 2195Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Rechtsprechung4

UrteilVGH Baden-Württemberg2 S 1903/1204.02.2013

VGH Baden-Württemberg, 04.02.2013 - 2 S 1903/12 (Synovektomie neben Hüft-TEP)

Die Synovektomie des Hüftgelenks (Nr. 2113) ist nach Ansicht des Senats kein methodisch notwendiger Teil des endoprothetischen Hüftersatzes (Nr. 2151) und daneben berechenbar, sofern eine eigene Indikation wie eine ausgeprägte Synovitis besteht. Für die Indikation genügte die vertretbare Einschätzung der Operateurin vor dem Eingriff; ein später milder histologischer Befund stand nicht entgegen. Der Kläger erhielt in der Berufung weitere 61,46 EUR Kassenleistungen.

Nr. 2151Zielleistungsprinzip, KassenleistungenQuelle ↗
UrteilLG Düsseldorf22 S 69/0710.08.2007

LG Düsseldorf, 10.08.2007 - 22 S 69/07 (Hüft-TEP, Nebenleistungen neben Nr. 2151)

Die Kammer legte bei § 4 Abs. 2a einen abstrakt-typisierenden Maßstab an und hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) die Muskelentspannungsoperation (Nr. 2103), die Synovektomie (Nr. 2113), die Schleimbeutelentfernung (Nr. 2405) und das Abtragen einer Knochenapposition mit eigenständigem Krankheitswert (Nr. 2258) für gesondert berechenbar, weil sie nicht routinemäßig zur Operation gehören. Das Auffüllen von Knochenzysten (Nr. 2255 bzw. 2254) diente dagegen nur dem Einbringen der Prothese und war nicht gesondert berechenbar. Das Auflegen von Eisbeuteln erkannte sie als Kältepackung nach Nr. 530 an, auch wenn es unter Aufsicht des entsprechend qualifizierten Wahlarztes von anderen ausgeführt wurde.

Nr. 2151, 2103, 2405, 2258, 2255, 530ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilLG Düsseldorf24 S 422/0311.05.2004

LG Düsseldorf, 11.05.2004 - 24 S 422/03 (Hüft-TEP, Nrn. 2103, 2113, 2125, 2258 neben Nr. 2151)

Die Kammer hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) weder die Kopf-Hals-Resektion (Nr. 2125) noch die Synovektomie der entzündeten Gelenkinnenhaut (Nr. 2113), das Abtragen von Knochenanbauten (Nr. 2258) oder die Weichteil-Kontrakturbehandlung (Nr. 2103) für gesondert berechenbar, weil sie im konkreten Fall nur der Zielleistung dienten. Maßgeblich sei der konkrete Erbringungsfall, nicht ob der Schritt bei jeder TEP anfällt; Mehraufwand durch Besonderheiten des Einzelfalls sei über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Nr. 2151, 2103, 2125, 2258ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilAG Bochum39 C 205/2029.11.2023

AG Bochum, 29.11.2023 - 39 C 205/20 (arthroskopische Hüftoperation)

Nach dem Sachverständigengutachten deckte die Kombination der Nrn. 2193, 2195 und 2196 die arthroskopische Korrektur am Hüftgelenk nicht vollständig ab. Gesondert berechenbar waren Nr. 2103 und Nr. 2148 sowie analog Nrn. 2257, 2064, 2258 und 2254; statt Nr. 3300 war Nr. 2196, statt Nr. 2113 Nr. 2193, statt Nr. 2010 Nr. 2195 und statt Nr. 2020 analog Nr. 2219 analog anzusetzen, während Nr. 2182 analog und Nr. 2121 nicht berechenbar waren. Nach Minderung um 25 % (§ 6a) sprach das Gericht 1.447,87 EUR zu.

Nr. 2193, 2195, 2196, 2103, 2148, 2257, 2064, 2258, 2254, 3300Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2113 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 210,90 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.