DRGSystemDeutschland

Nr. 551

Zahnärzte

Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden –

E Physikalisch-medizinische Leistungen › E VI Elektrotherapie

Nicht zusammen mit
725
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
48
1,0-fach
2,80 €
1,8-fach (Schwelle)
5,04 €
2,5-fach (Höchstsatz)
6,99 €
Behandlung
48 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 5,04 €
5,04 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
5,04 €
× 1,8
6,99 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
5,04 €
× 1,8
5,04 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,64 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,86 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,80 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–5,04 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,80 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 725
    ▸ Nr. 725
    Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungWird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder …
    ▸ Nr. 551
    Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

E Physikalisch-medizinische Leistungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

BÄK-Ratgeber29.04.2016

Abrechnung elektrotherapeutischer Leistungen (II)

Nr. 555 mit ihrer deutlich höheren Bewertung passt laut BÄK nur zur gezielten Niederfrequenzbehandlung spastischer oder schlaffer Lähmungen; Reizstrom bei anderen Indikationen fällt unter Nr. 551. Für Nr. 551 gilt der Ausschluss aus ihrer Legende: Trifft sie am selben Körperteil mit einer der dort genannten Leistungen (z. B. Nr. 548, 552, 747) zusammen, zählt nur die höher bewertete. Was als ein Körperteil gilt, hat der Gebührenordnungsausschuss der BÄK 1998 in neun Regionen festgelegt (etwa Schultergürtel mit Hals oder je Seite Knie mit Ober- und Unterschenkel).

Nr. 555Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenz-Stimulation (Transkutane Reizstrombehandlung)

Die Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenzstimulation (transkutane Reizstrombehandlung) wird analog Nr. 551 berechnet; sie ist nicht mit der radialen Stoßwellentherapie vergleichbar.

E - Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.10.2009

Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation

Die TENS-Behandlung wird als Nr. 551 (Reizstrom) abgerechnet, mit den Ausschlüssen gegenüber Nr. 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552, 747 am selben Körperteil (nur die höhere Position). Die Geräteeinweisung für die Heimanwendung ist bei mindestens zehn Minuten als Nr. 3 berechenbar, sonst Nr. 1; findet in derselben Sitzung eine Behandlung nach Nr. 551 statt, ist Nr. 3 ausgeschlossen, und es bleibt Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Satz. Die Anwendung zuhause ist nicht als Nr. 551 berechenbar.

Nr. 3, 1Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Definition des "Körperteils" im Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 551 GOÄ (Reizstrombehandlung)

Für die Reizstrombehandlung nach Nr. 551 sind als Körperteil festgelegt: Schultergürtel mit Hals, übrige Rückenseite, übrige Vorderseite des Rumpfs sowie je Seite Schulter mit Oberarm, Ellenbogen, Hand, Hüfte, Knie und Fuß mit angrenzenden Gliedabschnitten.

E - Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung03.04.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (2026)

Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).

Nr. 33, 600, 60Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.01.2024

Erläuterungen zu den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.

Nr. 33, 60, 600Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land22.04.2026

Niedersachsen RdErl. MF 22.04.2026: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und kardiale telemedizinische Funktionsanalyse

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.

Nr. 33, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land15.01.2024

RLP Rundschreiben 2024: Abrechnungsempfehlung Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Nr. 33, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 551 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 5,47 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.