DRGSystemDeutschland

Nr. 781

Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung

F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
76
1,0-fach
4,43 €
2,3-fach (Schwelle)
10,19 €
3,5-fach (Höchstsatz)
15,50 €
Behandlung
76 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 10,19 €
10,19 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
10,19 €
× 2,3
15,50 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
10,19 €
× 2,3
10,19 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–7,53 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–7,97 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–5,32 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–7,97 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–4,43 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber10.12.2004

Wann der Versuch einer Leistung berechnungsfähig ist

Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.

Nr. 680, 683, 687, 688, 689GrundsätzlichesQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 781 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 8,66 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.