Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,19 € × 2,3 | 15,50 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,19 € × 2,3 | 10,19 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,53 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 7,97 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,32 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 7,97 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,43 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 781 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 8,66 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.