Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 40,22 € × 2,3 | 61,20 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 40,22 € × 2,3 | 40,22 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 29,73 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 31,48 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 20,98 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 31,48 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 17,49 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Bei Videobehandlung können auch Beratungsleistungen aus Abschnitt B analog berechnet werden, ergänzt 2021 um Nr. 4 (Fremdanamnese/Bezugspersonen) und Nr. 15 (Koordination bei chronisch Kranken). Nr. 4 und Nr. 835 sind nur einmal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander berechenbar.
Ergänzung zu den Telemedizin-Empfehlungen: Fremdanamnese bzw. Unterweisung von Bezugspersonen per Videoübertragung wird analog Nr. 4 berechnet, die Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen bei chronisch Kranken per Video analog Nr. 15.
Für die Koordinationsleistungen des geriatrischen Basis-Assessments gibt es in der GOÄ keinen Komplex; als Entsprechung kommt Nr. 15 (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung eines chronisch Kranken) in Betracht. Sie ist nur einmal je Kalenderjahr berechenbar, kann aber schon zu Betreuungsbeginn angesetzt werden; ob der Schwerpunkt bei therapeutischen oder sozialen Maßnahmen liegt, ist unerheblich.
Für Nr. 15 ist kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt am Tag des Ansatzes nötig; häufige Kontakte sind keine Voraussetzung, nachvollziehbarer ist der Ansatz aber bei Kontakt oder bekannter Maßnahme (Hinweis auf der Rechnung). Angesetzt werden kann sie, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, also eher zum Jahresende. Analog im stationären Bereich scheitert sie meist am Zeitraum eines Kalenderjahres; mehrfache stationäre Aufenthalte schließen sie bei fortlaufender Koordination nicht aus.
Nr. 15 ist einmal je Kalenderjahr berechenbar und verlangt kontinuierliche ambulante Betreuung eines chronisch Kranken mit Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen; die bloße Verordnung einer Maßnahme (etwa Ergotherapie nach Schlaganfall) reicht nicht. Ein Schwerpunkt auf Therapie oder Sozialem ist egal. Im Ausnahmefall können zwei Ärzte parallel Nr. 15 berechnen, wenn beide eigenständig koordinieren, zum Beispiel Kinderarzt und Neurologe.
Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.
In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.
Nr. 15 ist nur bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung eines chronisch Kranken mit regelmäßigen Arzt-Patienten-Begegnungen berechenbar. Sie umfasst Telefonate, Gespräche und Schriftwechsel mit anderen Ärzten, Einrichtungen und Kassen; die eingeleiteten oder koordinierten Maßnahmen müssen therapeutisch oder sozial sein. Sie darf nur einmal im Kalenderjahr angesetzt werden.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 15 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 34,20 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.