DRGSystemDeutschland

Nr. 297

Zahnärzte

Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
27, 435, 4850
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
45
1,0-fach
2,62 €
2,3-fach (Schwelle)
6,03 €
3,5-fach (Höchstsatz)
9,18 €
Behandlung
45 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 6,03 €
6,03 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
6,03 €
× 2,3
9,18 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
6,03 €
× 2,3
6,03 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–4,46 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–4,72 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–3,15 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–4,72 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,62 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 27, 435 oder 4850
    ▸ 3 Bestimmungen
    • Nr. 27:Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 435:Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 4850:Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig.
  • BestandteilMit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
    ▸ Nr. 297
    Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss4

BÄK-Empfehlung

Berechnung Nrn. 297 und 298 nebeneinander bzw. Mehrfachberechnung

Nrn. 297 und 298 gelten nach BÄK jeweils für die Entnahme aus einer Körperregion; bei Abstrichen aus verschiedenen Regionen sind sie auch mehrfach ansetzbar. Werden aus derselben Region getrennt ein zytologischer und ein mikrobiologischer Abstrich gewonnen, sind beide Nummern nebeneinander berechenbar; die Einordnung als unselbstständige Teilleistung lehnt der Ausschuss ab.

Nr. 298C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.08.2006

Gynäkologische Zytologie: Neue Verfahren

Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.

Nr. 4815, 4851, 4852, 1105, 27Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Reproduktionsmedizinische Leistungen: In-vitro-Fertilisation

Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.

Nr. 315, 316, 4852, 4751, 4873, 1114H - Geburtshilfe und GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Mehrfachberechnung Nr. 4851 bzw. Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850, 4851, 4852, 1105 GOÄ

Nr. 4851 ist nicht mehrfach berechenbar, auch wenn z. B. bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Portio- und Gebärmutterhöhlenmaterial untersucht wird; Nr. 4852 daneben für das Material nach Nr. 1105 ebenfalls nicht. Nr. 4850 neben 4851 ist möglich, aber ohne Nr. 297 neben 4850.

Nr. 4851, 4850, 4852, 1105H - Geburtshilfe und GynäkologieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 297 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 5,13 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.