DRGSystemDeutschland

Nr. 3

≥ 10 Min.Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Nicht zusammen mit
21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 45, 46, 435, 448, 449, 804, 806, 807, 808, 812, 817und 10 weitere
Nur zusammen mit
5, 6, 7, 8, 800, 801 — oder als einzige Leistung
Wie oft
höchstens einmal im Behandlungsfall, darüber nur mit Begründung; höchstens einmal am Tag, darüber nur mit Begründung
Außerdem
Mindestdauer 10 Minuten
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
150
1,0-fach
8,74 €
2,3-fach (Schwelle)
20,11 €
3,5-fach (Höchstsatz)
30,60 €
Behandlung
150 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 20,11 €
20,11 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
30,60 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
20,11 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–14,86 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–15,74 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–10,49 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–15,74 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–8,74 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Abrechnungsregeln10

  • Ausschlussnicht neben 21–31, 33, 34, 45, 46, 435, 804–812, 817, 835, 849, 861–864, 870, 871, 886 oder 887
    ▸ 18 Bestimmungen
    • Nr. 21:Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 22:Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 23:Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und/oder 3550 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 24:Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 25:Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 26:Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 27:Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 28:Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 29:Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 30:Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 31:Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 33:Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 34:Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 45:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 435:Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 4:Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 5:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  • nur nebennur neben 5–8, 800 oder 801 oder als einzige Leistung
    ▸ Nr. 3
    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
  • Häufigkeithöchstens einmal im Behandlungsfall, darüber nur mit Begründung
    ▸ Nr. 3
    Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
  • Häufigkeithöchstens einmal am Tag, darüber nur mit Begründung
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.
  • DauerMindestdauer 10 Minuten
    ▸ Nr. 3
    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
  • RechnungEine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
    ▸ Nr. 3
    Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
  • RechnungBei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 …
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 448 oder 449
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 448:Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 449:Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss28

BÄK-Empfehlung17.06.2022

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende

Die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b TPG wird analog Nr. 3 berechnet (Dauer mindestens zehn Minuten) und ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal ansetzbar. Nach dem TPG gelten die sonst bestehenden Ausschlüsse der Nr. 3 gegenüber anderen Leistungen für diese Beratung nicht.

B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.04.2015

Abrechnung der speziellen Beratungsleistung nach Nr. 34 GOÄ

Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.

Nr. 34, 1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.10.2013

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen B nicht berechenbar, gleichgültig wer sie vornimmt oder ob in eigener oder fremder Praxis; auch als IGeL nicht. Wird im selben Telefonat zusätzlich eine Leistung erbracht, ist diese berechenbar: Auskunft zu Laborwerten durch Mitarbeiterin als Nr. 2, telefonische Beratung durch den Arzt als Nr. 1 oder (über zehn Minuten) Nr. 3.

Nr. 2, 1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.12.2012

Wiederholungsrezepte: Auch ohne ärztliche Beratung berechnungsfähig

Wiederholungsrezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sind mit Nr. 2 berechenbar (auch für Überweisungen, Befundübermittlung durch Helferin, Messung von Gewicht, Größe oder Blutdruck), aber nur einmal je Sitzung und nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme. Erfolgt Beratung, ist das Rezept Teil von Nr. 1 oder 3. Nr. 2 gehört zum reduzierten Rahmen mit Schwellenwert 1,8; Mehraufwand durch viele Medikamente kann über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Nr. 2, 1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.10.2009

Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation

Die TENS-Behandlung wird als Nr. 551 (Reizstrom) abgerechnet, mit den Ausschlüssen gegenüber Nr. 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552, 747 am selben Körperteil (nur die höhere Position). Die Geräteeinweisung für die Heimanwendung ist bei mindestens zehn Minuten als Nr. 3 berechenbar, sonst Nr. 1; findet in derselben Sitzung eine Behandlung nach Nr. 551 statt, ist Nr. 3 ausgeschlossen, und es bleibt Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Satz. Die Anwendung zuhause ist nicht als Nr. 551 berechenbar.

Nr. 551, 1Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 5, 2, 70, 76, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.05.2019

Beratungen im Rahmen der Prävention

Für Beratungen im Rahmen der Prävention gibt es in der GOÄ keine eigenen oder analogen Positionen; Nr. 1 und 3 können nach dem Einzelleistungsprinzip, gegebenenfalls mehrfach im Behandlungsfall, angesetzt werden. Neben den Vorsorgeuntersuchungen Nr. 27, 28 und 29, die Beratung enthalten, ist keine weitere Beratungsleistung berechenbar; zusätzlicher Zeitaufwand kann im Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.

Nr. 1, 27, 28, 29Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.12.2016

Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin

Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.

Nr. 1, 20, 33, 34Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 7, 750, 612Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.06.2011

„Neben“ gebührenrechtlich

Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.

Nr. 34, 1, 4, 15, 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2011

Palliativmedizinische Versorgung I

Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.

Nr. 50, 1, 5, 34, 4, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.11.2009

Biografische Anamnese

Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.

Nr. 860, 807, 1, 34Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 7, 27, 28, 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.07.2009

Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten

Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.

Nr. 70, 1, 5, 6, 7, 8, K1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.04.2007

Beratungen korrekt abrechnen

Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.

Nr. 1, 34, 20, 30, 31, 33Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.03.2006

Der Behandlungsfall (1): Beratung/Untersuchung

Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.09.2002

Kein Geld für eingehende Beratung

Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.

Nr. 34, 29, 30, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.05.2002

Gesprächsleistungen

Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.

Nr. 1, 34, 30, 860Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 56, 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 442, 443 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.07.2011

Wann ist Zuschlag A berechnungsfähig?

Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.

Nr. A, 1, 4, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.11.2007

Eingehende psychiatrische Untersuchung

Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.

Nr. 801, 5, 4, 835, 1, 807, 860, 804, 806Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 4, 5, 6, 7, 8, 45, 46, 48, 50 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.05.2006

Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.

Nr. A, B, C, D, 1, 4, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2006

Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.

Nr. A, B, C, D, K1, 1, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV14

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0030: Nicht in der GOÄ aufgeführte Beratung und Anamnese (z. B. Aufklärung, Fachberatung, Schmerzanamnese)

Aufklärungsgespräche, Fachberatungen, umweltmedizinische Beratungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 30 (A 0030). Selbst bei großem Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, kommt nur eine der beiden Nummern in Frage; der Verband beruft sich dabei auf die BÄK und das AG Eschweiler.

Nr. 30, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0031: Nicht in der GOÄ aufgeführte Beratung und Anamnese (z. B. Aufklärung, Fachberatung, Schmerzanamnese)

Aufklärungsgespräche, Fachberatungen oder Schmerzanamnesen sind nach Auffassung des PKV-Verbands Beratungen nach Nr. 1 oder 3 und nicht analog nach Nr. 31 (A 0031) abrechenbar. Auch bei hohem Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, ist nur eine dieser beiden Nummern ansetzbar.

Nr. 31, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0033: Strukturierte Schulung zur Selbstmedikation im Rahmen einer IVF-Behandlung

Die Anleitung zur Selbstmedikation nach einem Behandlungsplan bei IVF ist nach Auffassung des PKV-Verbands keine strukturierte Schulung im Sinne der Nr. 33 (A 0033). Sie wird als Beratung nach Nr. 1 oder 3 abgerechnet.

Nr. 33, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0034: Nicht in der GOÄ aufgeführte Beratung und Anamnese (z. B. Aufklärung, Fachberatung, Schmerzanamnese)

Aufklärungsgespräche, Fachberatungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 34 (A 0034). Auch ein höherer Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, ändert nichts daran, dass nur eine der beiden Nummern ansetzbar ist.

Nr. 34, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0518: Hörgerätegebrauchsschulung

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für Beratung und Einweisung in den Umgang mit Hörgeräten die Nr. 1 oder 3 originär einschlägig; für eine Analogberechnung zu Nr. 518 (A 0518) bleibt kein Raum.

Nr. 518, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0806: Beratung und Aufklärung von Angehörigen des Patienten, auch bei Kindern

Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 806 (A 0806) lehnt er ab.

Nr. 806, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
▸ noch 8 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0817: Phoniatrisch-pädaudiologische Beratung von Bezugspersonen

Die phoniatrisch-pädaudiologische Beratung von Bezugspersonen ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit Nr. 1 oder 3 abzurechnen. Weil die GOÄ ihre speziellen Beratungsnummern abschließend aufzählt, sieht der Verband keine Lücke für eine Analogberechnung nach Nr. 817 (A 0817).

Nr. 817, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0817: Gespräch mit Angehörigen (z. B. dem Vater)

Ein Gespräch mit Angehörigen, etwa dem Vater des Patienten, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 817 (A 0817) lehnt er ab.

Nr. 817, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0849: Beratung und Aufklärung von Angehörigen des Patienten, auch bei Kindern

Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 849 (A 0849) lehnt er ab.

Nr. 849, 1Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0804: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung, die nach Nr. 1 oder 3 abgerechnet wird; nur in Ausnahmefällen mit erfüllten Kriterien kommt eine Erörterung nach Nr. 34 in Betracht, besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar. Für eine Analogberechnung zu Nr. 804 (A 0804) bleibt kein Raum.

Nr. 804, 1, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0806: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, im Ausnahmefall nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar, eine Analogberechnung zu Nr. 806 (A 0806) ist ausgeschlossen.

Nr. 806, 1, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0807: Phoniatrisch-pädaudiologische biographische Anamnese bei kommunikationsgestörten Patienten

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als Nr. 807 ist auf die Grundleistungen (Nr. 1, 3 oder 34) zurückzugreifen, ein Analogansatz zu Nr. 807 (A 0807) scheidet aus.

Nr. 807, 1, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0849: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, in Ausnahmefällen nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor berücksichtigbar, eine Analogberechnung zu Nr. 849 (A 0849) ist ausgeschlossen.

Nr. 849, 1, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0860: Ausführliche dermatologische Anamnese

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als die spezielle Nr. 860 ist auf die Grundleistungen Nr. 1, 3 oder 34 zurückzugreifen (A 0860, Basis Nr. 860).

Nr. 860, 1, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilOVG NRW1 A 2426/1018.04.2013

OVG NRW, 18.04.2013 - 1 A 2426/10 (Beihilfe, Nrn. 1, 3, 70 und 75 ohne persönliche Anwesenheit)

Das Gericht stellte fest, dass die Nrn. 1 und 3 (Beratung, eingehende Beratung) auch telefonisch erbracht werden können und dass ebenso Nr. 70 (kurze Bescheinigung) und Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzen. Eine Arztrechnung mit diesen Nummern belegt daher nicht, dass der Patient an dem Tag in der Praxis war; die geltend gemachten Fahrtkosten wurden bei der Beihilfeberechnung nicht berücksichtigt, weil die Fahrten auch sonst nicht nachgewiesen waren.

Nr. 1, 70, 75Beihilfe, Beratung ohne PatientenkontaktQuelle ↗

Beihilfe8

Beihilfe Land25.08.2021

Bayern 2021: GOÄ-Nrn. 3 und 5 neben GOZ-Leistungen (Anhang 1 VV-BayBhV, Nrn. 2.5.5, 2.5.6)

Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zahnarzt Nr. 3 GOÄ zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ ansetzen, weil die eine Gebühr die Beratung, die andere die Untersuchung vergütet; weitere GOÄ- oder GOZ-Positionen sind daneben nicht beihilfefähig. Nr. 5 GOÄ ist für Zahnärzte berechnungsfähig, da die GOZ keine entsprechende Leistung enthält.

Nr. 5Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.4: Berechenbarkeit der Nr. 4 (Bezugsperson)

Nr. 4 dient der Abrechnung von Anamnese und Beratung, wenn wegen besonderer Umstände eine Bezugs- oder Begleitperson einbezogen werden muss. Ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall (z. B. bei Kindern), ist sie mit den Nrn. 1 bzw. 3 abgegolten; Nr. 4 kommt bei Kindern meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage. Wird Nr. 4 berechnet, sind daneben die Nrn. 1 oder 3 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ ausgeschlossen, auch die beratende Unterweisung der Bezugsperson.

Nr. 4, 1Beratung und UntersuchungQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 2.2.2: GOÄ-Nrn. 3, 5 und 6 bei zahnärztlicher Behandlung

Aus der GOÄ dürfen Zahnärzte nur Leistungen abrechnen, die zu ihrem Berufsfeld gehören. Nr. 3 ist neben der zahnärztlichen Untersuchung nach Nr. 001 GOZ (alte Fassung) zulässig, weil Beratung und Untersuchung getrennte Leistungen sind; die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 bleibt zu beachten. Nr. 5 ist zulässig, weil die GOZ nichts Vergleichbares enthält, Nr. 6 dagegen nicht, weil dafür Nr. 001 GOZ zur Verfügung steht.

Nr. 5, 6Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.1: Nr. 4 (Fremdanamnese, Unterweisung der Bezugsperson)

Nr. 4 ist nur berechenbar, wenn die Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson wegen besonderer Umstände über das Normalmaß hinaus schwierig oder aufwendig ist. Bei Kindern ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall und mit den Nrn. 1 und 3 abgegolten; Nr. 4 kommt dort meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage, z. B. behinderten Kindern. Nr. 4 ist einmal im Behandlungsfall berechenbar und schließt in derselben Arzt-Patienten-Begegnung die Nrn. 1 und 3 aus.

Nr. 4, 1Beratung und UntersuchungQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.3: Nr. 34 (Erörterung bei lebensbedrohenden oder lebensverändernden Erkrankungen)

Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn die im Leistungstext genannten Kriterien erfüllt sind. Als lebensbedrohend gelten etwa bösartige und schwere systemische Erkrankungen oder Erkrankungen mit Risikofaktoren, die das Leben deutlich verkürzen (z. B. HIV, schwere Hypertonie, bevorstehende große Operation); als nachhaltig lebensverändernd z. B. rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma. Übliche Aufklärungs- und Abschlussgespräche fallen unter die Nrn. 1 und 3.

Nr. 34, 1Beratung und UntersuchungQuelle ↗
Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 5, 2, 70, 76, 60, 661AnalogabrechnungQuelle ↗
▸ noch 2 Fundstellen
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung4

A
4,08 €
C
18,65 €
D
12,82 €

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 17,10 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.