Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 3,15 € × 1,8 | 4,37 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 3,15 € × 1,8 | 3,15 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 2,27 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 2,41 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 1,75 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 3,15 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 1,75 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Die routinemäßige Blutdruckmessung im Krankenhaus ist als Nr. 2 in aller Regel nicht berechenbar: Sie ist pflegerische Leistung im Pflegesatz, neben anderen Gebühren bei derselben Inanspruchnahme ausgeschlossen, und an Aufnahme- und Entlassungstag nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt. Auch Nr. 638 (Pulsschreibung) ersetzt Nr. 2 nicht, weil die Blutdruckmessung nach Riva-Rocci keine grafische Pulskurve liefert.
Ein Behandlungsfall umfasst einen Monat ab der jeweils ersten Inanspruchnahme; der nächste beginnt erst mit der ersten Inanspruchnahme nach Ablauf dieses Monats, nicht automatisch am Folgetag. Im Beispiel (20.9., 18.10., 10.11., 23.11.) begann der zweite Fall am 10.11., sodass Nr. 1 und 5 am 23.11. nicht erneut neben Leistungen aus C bis O berechenbar waren. Auch eine Behandlung allein durch Helferinnen unter Aufsicht nach § 4 Abs. 2 gilt als Inanspruchnahme und kann einen neuen Behandlungsfall eröffnen.
Terminvereinbarungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen B nicht berechenbar, gleichgültig wer sie vornimmt oder ob in eigener oder fremder Praxis; auch als IGeL nicht. Wird im selben Telefonat zusätzlich eine Leistung erbracht, ist diese berechenbar: Auskunft zu Laborwerten durch Mitarbeiterin als Nr. 2, telefonische Beratung durch den Arzt als Nr. 1 oder (über zehn Minuten) Nr. 3.
Wiederholungsrezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sind mit Nr. 2 berechenbar (auch für Überweisungen, Befundübermittlung durch Helferin, Messung von Gewicht, Größe oder Blutdruck), aber nur einmal je Sitzung und nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme. Erfolgt Beratung, ist das Rezept Teil von Nr. 1 oder 3. Nr. 2 gehört zum reduzierten Rahmen mit Schwellenwert 1,8; Mehraufwand durch viele Medikamente kann über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Wegen der veralteten GOÄ häufen sich Rückfragen von Patienten, PKV und Beihilfe; die BÄK rät, Formalien einzuhalten (schriftliche Vereinbarung bei IGeL, bei gekürzten Legenden Angaben wie Mindestzeit oder Einzel-/Gruppenbehandlung auf der Rechnung) und Reklamationen freundlich zu beantworten. Das bloße Besprechen einer Reklamation mit Arzt oder Praxispersonal ist weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 berechnungsfähig. Bei umstrittenen Positionen kann die Ärztekammer vorab um gebührenrechtliche Einschätzung gebeten werden.
Nach Auffassung der BÄK meint „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 2 die Inanspruchnahme der Praxis, weil die Helferin im Auftrag des Arztes tätig wird; ambulant ist Nr. 2 deshalb nur ohne weitere Gebühren derselben Inanspruchnahme ansetzbar.
Bei wahlärztlicher Krankenhausbehandlung kann Nr. 2 nach BÄK praktisch nie berechnet werden: Weil die Legende an eine Inanspruchnahme des Arztes anknüpft, sieht der Ausschuss die Messung von Körperzuständen dort als Leistung, die der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter selbst erbringen muss und nicht an Personal übertragen darf.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.
Den Blutdruck zu messen gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur symptombezogenen Untersuchung bzw. zur Messung von Körperzuständen; eine Lücke für eine Analogberechnung nach Nr. 638 (A 0638) gibt es nicht. Wird nur der Blutdruck gemessen, ist Nr. 2 anzusetzen (so auch die Ärztekammer Hamburg).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; die isolierte Messung von Gewicht und Größe ist Teil der symptombezogenen Untersuchung (Nr. 2 bzw. 5), die nicht isolierte Messung ist mit u. a. Nr. 5, 6, 7, 8, 45 abgegolten (A 0857, Basis Nr. 857).
Die Prüfung der Wachheit gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur symptombezogenen Untersuchung bzw. zur Messung von Körperzuständen; eine Analogberechnung nach Nr. 857 (A 0857) scheidet mangels Lücke aus. Wird nur die Vigilanz geprüft, ist Nr. 2 anzusetzen.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 3,42 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.