Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 80,44 € × 2,3 | 122,40 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 80,44 € × 2,3 | 80,44 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 59,45 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 62,95 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 41,97 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 62,95 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 34,97 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Nr. 706 (600 Punkte, bei 2,3-fach 80,44 EUR) ist nur für Blutstillung durch Licht- oder Laserkoagulation über ein Endoskop berechenbar, nicht für strombasierte Verfahren oder Blutstillung unter direkter Sicht, etwa mit Analspreizer. Sonst ist die Blutstillung Teil der Hauptleistung (§ 4 Abs. 2a); eine Ausnahme ist die selbstständige Kauterisation nach Nr. 746.
In der Nachbehandlung sind Synechielösung nach Nr. 1430, endoskopische Licht- oder Laserkoagulation von Stenosen nach Nr. 706 (je Sitzung), Sondierung/Bougierung der Stirnhöhle nach Nr. 1478 und Eröffnung eines Septumabszesses nach Nr. 1459 berechenbar. Endoskopische Kontrolle nach Nr. 1418, auch mehrfach, daneben jedoch nicht Nr. 1466.
Scheitert der Versuch, einen Harnleiterstein nach Nr. 1815 zu entfernen, bleibt Nr. 1815 nach Auffassung des PKV-Verbands trotzdem ansetzbar. Wird der Stein anschließend per Laser, elektromechanisch oder elektrohydraulisch zertrümmert, akzeptiert der Verband dafür zusätzlich Nr. 706 analog (A 0706).
Ein Clip, der während einer Endoskopie zur Absicherung des Ergebnisses gesetzt wird, ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit der Gebühr des Eingriffs (z. B. Nr. 687 oder 688) bezahlt und nicht zusätzlich analog nach Nr. 706 (A 0706) abrechenbar.
Die Laserzertrümmerung eines Nierensteins ist nach Auffassung des PKV-Verbands kein Analogfall, sondern Teil der Steinentfernung nach Nr. 1827 oder 1828 (A 0706, Basis Nr. 706).
Blutstillung per bipolarer Diathermie während einer Operation gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zum Eingriff selbst und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden, auch nicht analog nach Nr. 706 (A 0706).
Nach Auffassung des PKV-Verbands bleibt die Nr. 1815 auch bei gescheiterter Steinentfernung einschlägig; die anschließende Zertrümmerung des Harnleitersteins (Laser, elektromechanisch oder elektrohydraulisch) ist zusätzlich mit Nr. 706 analog angemessen (A 1815).
Eine Wundbehandlung mit Elektrostimulation (z. B. WoundEL) ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit den Wundversorgungsnummern 2000 bis 2006 abgedeckt und nicht analog nach Nr. 706 (A 0706) abrechenbar; über die medizinische Notwendigkeit sagt das nichts aus.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 706 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 68,40 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.