DRGSystemDeutschland

Nr. 5139

Zahnärzte

Teil der Brustorgane

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 2 Hals- und Brustorgane

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
180
1,0-fach
10,49 €
1,8-fach (Schwelle)
18,89 €
2,5-fach (Höchstsatz)
26,23 €
Behandlung
180 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 18,89 €
18,89 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
18,89 €
× 1,8
26,23 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
18,89 €
× 1,8
18,89 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–13,64 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–14,48 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–10,49 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–18,89 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–10,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.

Abrechnungsregeln1

  • RechnungDie Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.
    ▸ Nr. 5139
    Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber26.11.2021

Abrechnung von Herz-Gewebedoppler und Speckle Tracking

Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.

Nr. 5140, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien

Der Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien (ggf. mit 3D-Darstellung) wird analog Nr. 5139 berechnet, einmal je Sitzung; neben dem Gewebedoppler-Zuschlag (analog Nr. 5140) ist die Berechnung in der Rechnung zu begründen.

Nr. 5140F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5139: Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien

Speckle-Tracking in der Echokardiographie ist laut PKV-Verband nur eine gerätegebundene Zusatzauswertung, keine eigene Leistung, und allenfalls über den Multiplikator zu berücksichtigen; der Empfehlung im GOÄ-Ratgeber (DÄ Heft 47/2021) folgt er nicht (A 5139).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5139 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.