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GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte vollständig: alle 2.844 Nummern des Gebührenverzeichnisses mit Legende im Wortlaut und gerechneten Gebühren, die Bestimmungen als verknüpfte Regeln in beiden Richtungen, Auslegungen der Bundesärztekammer, Urteile und Beihilfehinweise — dazu Rechner und Kombinationsprüfung.

Häufig gesucht

Nr.LeistungSchwelle
1
10,72 €
3
20,11 €
5
Symptombezogene Untersuchung
20 Regeln53 Fundstellen
10,72 €
250
4,20 €
410
26,81 €
3550
4,02 €
5855
723,93 €

Zuletzt aktualisiert72

  • 06.10.20261Beratung – auch mittels Fernsprecher –Fundstellen
  • 06.10.20263Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –Fundstellen
  • 06.10.20264Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –Fundstellen
  • 06.10.202615Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch KrankenFundstellen
  • 06.10.202630Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen –Fundstellen
  • 06.10.202631Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen –Fundstellen
  • 06.10.202633Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens –Fundstellen
  • 06.10.202634Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –Fundstellen
  • 06.10.202660Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden ArztFundstellen
  • 06.10.202670Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungFundstellen
  • 06.10.202675Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)Fundstellen
  • 06.10.202680Schriftliche gutachtliche ÄußerungFundstellen
Rechner →
Rechnung mit Tarif, § 6a und Begründungsschwelle — speichert nichts.
Rechnung prüfen →
Arztrechnung einfügen: Beträge nachrechnen, Sätze, Begründungspflicht und Ausschlüsse prüfen.
Kombination prüfen →
„Darf ich 1 und 5 nebeneinander berechnen?" — nach dem Wortlaut der GOÄ.
Leichenschau →
Nr. 100/101 mit Mindestdauer und 60-Prozent-Regel, Zuschlag 102, F–H, Entnahmen und Wegegeld.
Wegegeld →
Wegegeld nach § 8 und Reiseentschädigung nach § 9 in Euro, anteilig bei mehreren Patienten.
Zuschläge →
A bis K 2, OP-Zuschläge 440–449 und Prozentzuschläge — wozu, wie viel.
Auslegung der BÄK →
Alle Beiträge des GOÄ-Ratgebers, nach Paragraph und Abschnitt — mit Kurzfassung.
Analoge Bewertung →
§ 6 Abs. 2: Empfehlungen der BÄK, Konsultationsausschuss, Sicht der PKV.
Beihilfe →
Was Bund und Länder zur GOÄ vorgeben — nach Nummern.
Rechtsprechung →
Urteile zu Nummern, Steigerungssatz, Analogabrechnung und Wahlleistung.
Änderungen →
Von der Neufassung 1996 bis § 6a 2023.

Gebührenverzeichnis16

Höchstsätze nach Tarif

RahmenübrigeA, E, OLabor
Regelfall
§ 5 GOÄ
3,52,51,3
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ
2,31,81,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ
1,71,31,1
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V
1,81,381,16
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782)
1,21,00,9
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ
1,81,81,3
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ
1,01,01,0

Im Regelfall ist über 2,3 / 1,8 / 1,15 schriftlich zu begründen (§ 12 Abs. 3).

So wird gerechnet

Gebühr = Punktzahl × Punktwert 5,829 Cent × Steigerungssatz, je Leistung einmal am Ende auf den Cent gerundet (§ 5 Abs. 1). Beispiel Nr. 3: 150 Punkte × 0,0582873 € × 2,3 = 20,1091… € → 20,11 €. Wer zuerst den einfachen Satz rundet (8,74 €) und dann multipliziert, kommt auf 20,10 € — die BÄK weist selbst darauf hin, dass die Wege abweichen.

Zuschläge A–D, K 1, E–J, K 2 und weitere so bestimmte Leistungen nur mit dem einfachen Satz. Stationär werden die Gebühren einschließlich Zuschlägen nach § 6a um 25 % gemindert (Belegärzte und niedergelassene andere Ärzte 15 %), ausgenommen der Zuschlag J.

Stand der Verordnung: 19.07.2023 (zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197); Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210. Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, Fassung vom 15.09.2026 — Quellen und Hinweise.