Implantation einer Niere .........................
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 668,96 € × 2,3 | 1.017,99 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 668,96 € × 2,3 | 668,96 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 494,45 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 523,54 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 349,02 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 523,54 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 290,85 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Die vollständige Entfernung von Prostata und Samenblasen mit pelviner Lymphknotenentfernung und Wiederherstellung von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, ohne nerverhaltende Präparation, wird als A 1870 analog Nr. 1845 berechnet; Blasen- bzw. suprapubischer Katheter und Drainagen sind eingeschlossen. A 1870 bis A 1873 sind nur alternativ je nach Umfang ansetzbar.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Vorbereitende Maßnahmen an der Spenderniere (Präparation, ggf. Nachperfusion und Gefäßrekonstruktion) sind laut PKV-Verband unselbständiger Teil der Nierenimplantation nach Nr. 1845; die als Basis genannte Nr. 3161 gibt es in der GOÄ nicht (A 3161).
Für die Implantation einer Niere gilt laut PKV-Verband originär Nr. 1845; die als Basis genannte Nr. 3162 gibt es in der GOÄ nicht (A 3162).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1845 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 568,86 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.