DRGSystemDeutschland

Nr. 302

Zahnärzte

Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C III Punktionen

Nicht zusammen mit
435, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193, 2195, 2196, 5050, 5060, 5070
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
250
1,0-fach
14,57 €
2,3-fach (Schwelle)
33,52 €
3,5-fach (Höchstsatz)
51,00 €
Behandlung
250 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 33,52 €
33,52 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
33,52 €
× 2,3
51,00 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
33,52 €
× 2,3
33,52 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–24,77 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–26,23 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–17,49 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–26,23 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–14,57 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 2189–2196 oder 5050–5070
    ▸ 2 Bestimmungen
    • L III Allgemeine Bestimmungen:Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
    • O I 1 Allgemeine Bestimmungen:Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C III Punktionen

Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber04.08.2014

Zur Abrechnung der extrakorporalen Stoßwellentherapie

Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.

Nr. 445, 1800Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.09.2003

Analoge Bewertung: Gleichartig oder gleichwertig?

Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.

Nr. 5813§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.02.2002

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen

Die radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird nach BÄK analog Nr. 302 abgerechnet, je Sitzung nur einmal, auch wenn mehrere Areale behandelt werden. Der Ausschuss rechnet im Mittel mit zwei bis drei, höchstens vier Sitzungen je Behandlungsfall.

L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.10.2017

Intraartikuläre und perineurale Injektionen – Erläuterungen

Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).

Nr. 255, 493, 300, 301Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.02.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.

Nr. 300, 301, 2083, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193, 2195, 2196, 3300Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land13.01.2026

Berlin LBhVO Anlage 1 Abschnitt 2: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 bzw. Nr. 302

Die fokussierte ESWT ist nur bei bestimmten orthopädischen Indikationen beihilfefähig (u. a. Kalkschulter, Pseudarthrose, Fersensporn, therapierefraktärer Tennisellenbogen und Achillodynie) und wird gestützt auf den Beschluss der Bundesärztekammer nach Nr. 1800 erstattet. Die radiale ESWT ist bei therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris nach Nr. 302 beihilfefähig. Zuschläge daneben werden jeweils nicht anerkannt.

Nr. 1800AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 9 Abs. 3 Nr. 2.2: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 bzw. Nr. 302

Die fokussierte ESWT ist bei Kalkschulter, Pseudarthrose und Fersensporn beihilfefähig und wird gestützt auf den BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 erstattet; die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen nach Nr. 302. Zuschläge daneben sind jeweils nicht beihilfefähig.

Nr. 1800AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 302 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,50 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.