Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 335,15 € × 2,3 | 510,01 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 335,15 € × 2,3 | 335,15 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 247,72 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 262,29 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 174,86 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 262,29 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 145,72 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Bei der analogen Berechnung der intravitrealen Injektion nach Nr. 1383 gilt der volle Gebührenrahmen (1,0 bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach). Die Zuschläge für OP-Mikroskop (Nr. 440) und ambulante Operation (Nr. 444) sind nicht berechenbar, weil Nr. 1383 nicht im abschließenden Zuschlagskatalog C VIII steht.
Die intravitreale Injektion (IVI/IVOM) ist nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und wird analog Nr. 1383 berechnet; daneben sind die Zuschläge 440 und 445 nach der Ergänzung der BÄK nicht berechenbar.
Die intravitreale Injektion/operative Medikamenteneinbringung wird analog Nr. 1383 berechnet; die Zuschläge nach Nrn. 440 und 445 sind daneben nicht berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Tamponade nach den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses fakultativer bzw. obligater Bestandteil des Netzhaut-Glaskörper-Eingriffs und kann nicht gesondert abgerechnet werden (A 1383, Basis Nr. 1383).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht eine Regelungslücke; ein Ansatz der Nr. 1383 ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unangemessen, da die Vitrektomie nicht annähernd vergleichbar ist, angemessen erscheint die Nr. 1365 analog (A 1383, Basis Nr. 1383).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Empfehlung zum Analogansatz der Nr. 1383 nicht zu folgen; die Nr. 1384 analog ist angemessener, weil sie technisch und zeitlich vergleichbar ist und die besonderen Anforderungen abbildet (A 1383). Die BÄK sieht in ihrer Empfehlung die Zuschläge Nr. 440 und 445 als nicht berechenbar an.
Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1383 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 285,-- DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.