Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 123,34 € × 2,3 | 187,69 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 123,34 € × 2,3 | 123,34 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 91,16 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 96,52 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 64,35 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 96,52 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 53,62 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Für das prächirurgische Vielkanal-Video-EEG-Monitoring gilt die BÄK-Empfehlung analog Nr. 827a plus analog Nr. 838 plus analog Nr. 860; die Kombination setzt mindestens 24 Stunden Ableitung voraus und kann für jeweils weitere 24 Stunden erneut berechnet werden, höchstens sechsmal im Behandlungsfall. Im Beispiel des Beitrags (rund 74 Stunden Ableitung) ergibt das drei Ansätze.
FAQ (Version 2.0) zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: erläutert die Abfolge Sprechstunde, Akutbehandlung (Beginn binnen zwei Wochen), Kurzzeit- und Langzeittherapie, wer abrechnen darf, dass die Regelsätze nur ausnahmsweise überschritten werden sollen und dass Leistungen ab 01.07.2024 berechenbar sind.
Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.
Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.
Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.
Die prächirurgische Epilepsiediagnostik wird so abgebildet: Video-EEG-Langzeitmonitoring ab 24 Stunden analog Nr. 827a plus 838 plus 860 (bis sechsmal im Behandlungsfall), Intensivüberwachung bei iktalem SPECT analog 827a, intrakranielle kognitive Potenziale analog 1408 und kortikale Elektrostimulation analog 839.
Gemeinsame Empfehlung (BÄK, BPtK, PKV-Verband, Beihilfe; Geltung ab 01.07.2024) mit 16 analog abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen, u. a. DiGA-Einbindung analog Nr. 804, Testbatterie und strukturiertes Interview analog Nr. 855, Befunderhebung analog Nr. 801, Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Beratung der Bezugsperson analog Nr. 817, Systemische Therapie/EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85, Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie analog Nr. 812.
Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.
Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.
Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der geriatrische Lachs-Index allenfalls Teil von Beratungs- oder Untersuchungsleistungen bzw. Visiten; eine Regelungslücke und die Vergleichbarkeit mit Nr. 860 (A 0860) bestehen nicht.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als die spezielle Nr. 860 ist auf die Grundleistungen Nr. 1, 3 oder 34 zurückzugreifen (A 0860, Basis Nr. 860).
Das Gericht sah den Bericht an den Gutachter zur Einleitung einer Verhaltenstherapie als mit Nr. 808 (für die Verhaltenstherapie analog angewandt) abgegolten an; Nr. 80 oder 85 und damit auch die Schreibgebühr Nr. 95 sind daneben nicht berechenbar, solange der Bericht nicht über die Inhalte des Gutachterverfahrens hinausgeht, und der Zeitaufwand ist dafür kein Abgrenzungsmerkmal. Für die biographische Anamnese nach Nr. 860 hielt es ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ohne patientenbezogene Besonderheiten für nicht gerechtfertigt; die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hielt die intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit bildgeführter Kontrolle (IMRT/IGRT) für eine selbständige, nicht im Verzeichnis enthaltene Leistung, die keine bloße besondere Ausführung der Nrn. 5836/5837 ist, und ließ ihre Berechnung analog Nr. 5855 zu; die angesetzten Faktoren 1,0 bis 1,3 lagen unter der von der BÄK empfohlenen Obergrenze von 1,8. Das 35-minütige Erstgespräch nach Diagnose des Prostatakarzinoms war nach Nr. 34 zum 2,3-fachen Satz (nicht 3,5-fach) zu berechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 860 lehnte es ab.
Für Einleitung und Verlängerung einer Verhaltenstherapie ist ein Ansatz analog Nr. 808 beihilfefähig, für die biographische Anamnese analog Nr. 860. Die Systemische Therapie steht nicht im Gebührenverzeichnis und ist analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ beihilfefähig; Gruppen-Verhaltenstherapie ab 100 Minuten darf Nr. 871 zweimal ansetzen (18.1.3).
Ambulante neuropsychologische Therapie ist unter den Voraussetzungen des § 30a BBhV beihilfefähig. Abgerechnet wird sie entsprechend (analog) vor allem nach den Nrn. 849, 860, 870 und 871; eine Einzelbehandlungseinheit erkennt die Beihilfe höchstens in Höhe des Betrags nach Nr. 870 an.
Für ambulante neuropsychologische Therapie gibt es keine GOÄ-Nummer; sie wird analog abgerechnet, insbesondere nach Nrn. 849, 860, 870 und 871. Angemessen ist je Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten (oder zwei Einheiten zu 25 Minuten) höchstens der Betrag nach Nr. 870.
Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.
Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 860 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 104,88 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.