Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,19 € × 2,3 | 15,50 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,19 € × 2,3 | 10,19 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,53 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 7,97 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,32 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 7,97 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,43 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.
Der Zentrale Konsultationsausschuss empfiehlt für endonasale Nasennebenhöhleneingriffe nicht die offene Radikaloperation Nr. 1488, sondern Nr. 1469 oder 1470, je Seite höchstens zweimal. Eine intraoperative Blutstillung durch Ätzung oder Kauterisation ist keine selbstständige Leistung; Nr. 1429 und 1435 sind dafür nicht berechenbar, der Mehraufwand wird über den Steigerungsfaktor berücksichtigt.
Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1429 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 8,66 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.