Elektronystagmographische Untersuchung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 35,53 € × 2,3 | 54,06 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 35,53 € × 2,3 | 35,53 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 26,26 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 27,80 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 18,54 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 27,80 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 15,45 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Für die Videookulographie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine Analogberechnung nach Nr. 1413 für aufwandsgerecht, nicht nach Nr. 840 (A 0840).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Test zur Abklärung vestibulärer Störungen nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach Nr. 1413 berechenbar (A 1413).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1413 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 30,21 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.