DRGSystemDeutschland

Nr. 7

Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Nicht zusammen mit
5, 6, 8, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414
Wie oft
höchstens einmal am Tag, darüber nur mit Begründung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
160
1,0-fach
9,33 €
2,3-fach (Schwelle)
21,45 €
3,5-fach (Höchstsatz)
32,64 €
Behandlung
160 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 21,45 €
21,45 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
21,45 €
× 2,3
32,64 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
21,45 €
× 2,3
21,45 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–15,85 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–16,79 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–11,19 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–16,79 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–9,33 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:

- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;

- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;

- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;

- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;

- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln14

  • Ausschlussnicht neben 5, 6, 8, 23–29, 45, 46 oder 435
    ▸ 12 Bestimmungen
    • Nr. 7:Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 23:Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und/oder 3550 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 24:Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 25:Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 26:Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 27:Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 28:Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 29:Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 45:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 435:Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 5:Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal am Tag, darüber nur mit Begründung
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.
  • BestimmungDie vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
    ▸ Nr. 7
    Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
  • Bestimmung- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus …
    ▸ Nr. 7
    - bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
  • Bestimmung- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der …
    ▸ Nr. 7
    - bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
  • Bestimmung- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
    ▸ Nr. 7
    - bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
  • Bestimmung- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
    ▸ Nr. 7
    - bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
  • Bestimmung- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri …
    ▸ Nr. 7
    - bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.
  • BestimmungWird eine Harnblasenkatheterisierung lediglich ausgeführt, um eine gynäkologische Untersuchung nach Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung nach …
    ▸ Nr. 1730
    Wird eine Harnblasenkatheterisierung lediglich ausgeführt, um eine gynäkologische Untersuchung nach Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung nach Nummer 7 nicht berechnungsfähig.
  • RechnungBei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 …
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 5, 6, 8, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 oder 1414
    ▸ 6 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 5:Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 6:Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 8:Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 448:Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 449:Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 8:Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  • nur nebenVoraussetzung für 3
    ▸ Nr. 3 · steht bei der anderen Nummer
    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss26

BÄK-Ratgeber03.09.2018

Zum Ansatz der Nr. 3282 GOÄ

Nr. 3282 (222 Punkte) setzt einen eingeklemmten Bruch voraus (erfolgreicher oder erfolgloser Repositionsversuch). Das Zurückbringen einer reponiblen Hernie ist Teil der Untersuchung nach Nr. 5 oder 7 und nicht als Nr. 3282 berechnungsfähig.

Nr. 3282, 5Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.11.2013

Körperliche Untersuchung(en) II

Nr. 7 setzt voraus, dass die obligaten Bestandteile des jeweiligen Organsystems vollständig untersucht werden (Brustorgane: Auskultation, Perkussion, Blutdruckmessung; Haut: Inspektion von Haut, Anhangsgebilden und Schleimhäuten; Bauch: Palpation, Perkussion, Auskultation inkl. Bruchpforten und Nierenlager; Stütz- und Bewegungsorgane: Gelenke und Wirbelsäule; weiblicher Genitaltrakt). Fehlen obligate Teile, ist nur Nr. 5 berechenbar; bei zwei vollständig untersuchten Organsystemen kann der Mehraufwand über den Steigerungssatz (mit Begründung über 2,3) abgebildet werden.

Nr. 5Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.06.2003

Fachfremdheit von Leistungen - auch in der GOÄ?

Die GOÄ begrenzt die Abrechenbarkeit nicht auf das eigene Fachgebiet; ein Frauenarzt rechnet etwa Brustoperationen aus Abschnitt L ab. Fachspezifische Positionen wie Nr. 800 dürfen aber nicht für orientierende Untersuchungen angesetzt werden, die nach Nr. 5 (80 Punkte) oder Nr. 7 (160 Punkte) zu berechnen sind.

Nr. 800, 5§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Zuschlag A im Zusammenhang mit Besuchsleistungen

Wird neben dem Besuch nach Nr. 50 eine berechenbare Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 7) außerhalb der Sprechstunde erbracht, ist dazu auch der Zuschlag A berechenbar.

Nr. A, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 3, 5, 6, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (2)

Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.

Nr. 5, 800, 801, 857Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 20 Fundstellen
BÄK-Ratgeber07.01.2019

Geriatrisches Basis-Assessment – Untersuchungen (1)

Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.

Nr. 5, 50, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 3, 5, 6, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 3, 750, 612Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.07.2013

Körperliche Untersuchung(en) I

Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) genügt schon für die Inaugenscheinnahme von Wunde oder Hautveränderung und ist neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar; aufwendigere Untersuchungen mehrerer Organsysteme können über einen begründeten Satz über 2,3 abgebildet werden. Nr. 6 setzt die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme voraus. Nr. 5, 6, 7 und 8 sind in einer Sitzung nicht nebeneinander berechenbar und nur bei ärztlicher Erbringung.

Nr. 5, 6, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.11.2010

Abrechnung von Untersuchungsleistungen

Nr. 5 bis 8 beschreiben körperliche Untersuchungen mit genau festgelegtem Umfang; Nr. 8 (Ganzkörperstatus) umfasst Haut, Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane und orientierende neurologische Untersuchung und ist Bestandteil von Nr. 29. Wird der Umfang von Nr. 6 oder 7 nicht erreicht, bleibt Nr. 5; Nr. 5 bis 8 sind nicht kombinierbar, Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor, auch oberhalb des Schwellenwerts, abgebildet werden. Nr. 800 und 801 sind inhaltlich nicht exakt definiert.

Nr. 5, 6, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 3, 27, 28, 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.07.2009

Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten

Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.

Nr. 70, 1, 3, 5, 6, 8, K1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.06.2007

Abrechnungsbeschränkung im Abschnitt B – Beratung und Untersuchung im Behandlungsfall

Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.

Nr. 1, 5, 651Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.07.2006

Zuschläge kombinieren

Zuschläge A bis D und K1 dürfen in einer Inanspruchnahme nicht neben E bis J und K2 berechnet werden; bei Wahlmöglichkeit gilt der günstigere. Beispiele: Samstagsbesuch bei zwei Erkrankten (Nr. 50 mit H, Nr. 51 und Nr. 7 mit K1 oder K2 und halbem H oder vollem D zur Nr. 7); Sonntag 20.30 Uhr: Nr. 50 mit H und F, für das weitere Familienmitglied Nr. 51 mit halbem H und halbem F; K2 entfällt nach dem vierten Geburtstag. Doppelte volle Besuche und Zuschläge für zwei Patienten sind unzulässig.

Nr. D, F, H, K1, K2, 50, 51Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.04.2006

Der Behandlungsfall (3): Einschränkungen

Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.

Nr. 1, 5, 538Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.03.2006

Der Behandlungsfall (1): Beratung/Untersuchung

Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.

Nr. 1, 3, 5, 6, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.09.2004

Nummer 1 und/oder 5: Typischer Behandlungsfall

Anhand eines Fingerverletzungs-Beispiels: Nr. 1 und 5 sind innerhalb eines Behandlungsfalls (ein Monat nach erster Inanspruchnahme) neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechenbar. Beim Folgetermin kann der Arzt wählen, ob er Nr. 1 und 5 oder Verband (Nr. 200) und Schiene (Nr. 210) berechnet; Verbandsauslagen bleiben ansetzbar. Bei neuer Erkrankung (im Beispiel Hautausschlag) beginnt ein neuer Behandlungsfall, und Nr. 6, 7, 8 sind von der Beschränkung nicht betroffen.

Nr. 1, 5, 200, 210Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 8, 800, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2021

Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.

Nr. 1, 5, 6, 8, 70, 245, 298, 4648Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 56, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 442, 443 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.07.2011

Wann ist Zuschlag A berechnungsfähig?

Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.

Nr. A, 1, 3, 4, 5, 6, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 8, 45, 46, 48, 50 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.05.2006

Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.

Nr. A, B, C, D, 1, 3, 4, 5, 6, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2006

Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.

Nr. A, B, C, D, K1, 1, 3, 5, 6, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV4

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0750: Untersuchung mit Woodlicht

Der Einsatz einer Woodlampe ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine Ausführungsform der Dermatoskopie (Nr. 750) oder der Untersuchung nach Nr. 7 und löst keine eigene Gebühr aus, auch nicht analog nach Nr. 750 (A 0750).

Nr. 750Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0840: Nevisense (elektrische Impedanzspektroskopie)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 7 berechnungsfähig, da lediglich eine weitere Beurteilung der Nävi im Rahmen der Untersuchung erfolgt; erhöhter Zeitaufwand ist über den Faktor abbildbar, die patientenindividuelle Sonde ist als Sachkosten ansetzbar (A 0840, Basis Nr. 840).

Nr. 840Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1407: Elektrische Impedanzspektroskopie (Nävusbeurteilung)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 7 berechnungsfähig, da lediglich eine weitere Beurteilung der Nävi im Rahmen der Untersuchung erfolgt; entgegen dem GOÄ-Ratgeber der BÄK besteht keine Regelungslücke. Erhöhter Zeitaufwand ist im Faktor abbildbar, die patientenindividuelle Sonde als Sachkosten ansetzbar (A 1407, Basis Nr. 1407).

Nr. 1407Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0600: Gehstreckentest

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; der Gehstreckentest ist Bestandteil der Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 5 bis 8, 800) und neben dieser nicht gesondert berechnungsfähig (A 0600, Basis Nr. 600).

Nr. 600, 5, 6, 8, 800Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilVG Stuttgart12 K 5433/0702.07.2008

VG Stuttgart, 02.07.2008 - 12 K 5433/07 (Tumorexstirpation, Mayfield-Halterung und Trepanation neben Nr. 2526)

Neben der Exstirpation eines Großhirntumors (Nr. 2526) hielt das Gericht das Einspannen des Schädels in die Mayfield-Halterung für eine selbständige, nicht in der Zielleistung enthaltene Leistung, berechenbar aber nur analog nach Nr. 2184; die Entfernung der Dorne war ebenso nur analog nach Nr. 2063 ansetzbar. Auch die osteoklastische Trepanation nach Nr. 2517 durfte als neurochirurgische Eröffnungsleistung neben Nr. 2526 berechnet werden. Die am Operationstag abgerechnete Untersuchung nach Nr. 7 war dagegen Bestandteil der Operation; die Klägerin erhielt 101,84 EUR weitere Kassenleistungen.

Nr. 2526, 2184, 2063, 2517Kassenleistungen, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 7 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung5

A
4,08 €
C
18,65 €
D
12,82 €

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 18,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.