DRGSystemDeutschland

Nr. 56

≥ 30 Min.Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Nicht zusammen mit
45, 46, 55, 435, 448, 449
Außerdem
Mindestdauer 30 Minuten
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
180
1,0-fach
10,49 €
1,8-fach (Schwelle)
18,89 €
2,5-fach (Höchstsatz)
26,23 €
Behandlung
180 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 18,89 €
18,89 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
18,89 €
× 1,8
26,23 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
18,89 €
× 1,8
18,89 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–13,64 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–14,48 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–10,49 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–18,89 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–10,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.

Abrechnungsregeln9

  • Ausschlussnicht neben 55, 435, 448 oder 449
    ▸ 3 Bestimmungen
    • Nr. 55:Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 435:Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
    • C VIII Allgemeine Bestimmungen Nr. 5:Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
  • DauerMindestdauer 30 Minuten
    ▸ Nr. 56
    Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
  • BedingungDie Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während …
    ▸ Nr. 56
    Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
  • BestimmungIm Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet …
    ▸ Nr. 56
    Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
  • BestimmungFür die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und …
    ▸ A Allgemeine Bestimmungen
    Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3): Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
    Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 448 oder 449
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 448:Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 449:Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss7

BÄK-Empfehlung10.09.1999

Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase

Die Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase ist weder eigenständig noch analog berechenbar; bleibt der Anästhesist ohne andere berechenbare Leistungen beim Patienten, kommt die Verweilgebühr Nr. 56 in Betracht.

D - AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2021

Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache

Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.

Nr. 100, 101, 102, F, G, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.12.2015

Abrechnung von Zytostatika-Infusionen (II)

Während einer Zytostatika-Dauertropfinfusion (Nr. 275, 276) ist die Einbringung von Arzneimitteln in den Katheter als Nr. 261 gesondert berechenbar, aber nur für Injektionen; eine Antiemetika-Infusion daneben ist nach den Allgemeinen Bestimmungen C II ausgeschlossen. Die Verweilgebühr Nr. 56 ist für die Infusionszeit nicht ansetzbar, wohl aber für ein anschließendes erforderliches Verweilen von mindestens einer halben Stunde ohne weitere Leistung; im Wahlarztbereich nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt oder Vertreter (§ 4 Abs. 2).

Nr. 261, 275, 276Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 442, 443 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 45, 46, 48 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.06.2006

Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.

Nr. E, F, G, H, J, K2, 45, 46, 48, 51, 52, 61 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 1 Fundstellen
BÄK-Ratgeber09.06.2006

Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.

Nr. E, F, G, H, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 55Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0056: Zeitaufwendige Betreuung durch Arzthelferin oder Pflegekraft

Nach Auffassung des PKV-Verbands lässt sich die Beschränkung der Verweilgebühr (Nr. 56) nicht durch eine Analogberechnung (A 0056) umgehen. Die Nr. 56 setzt ärztliche Leistungen voraus, ein Ansatz für nichtärztliches Personal ist ausgeschlossen.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.5: Nr. 56 (Verweilen)

Die Verweilgebühr nach Nr. 56 ist für die Dauer einer Narkose bei den Narkosegebühren ab Nr. 450 nicht berechenbar. Beim Beistand bei einer Geburt darf sie erst nach zwei Stunden angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt ständig beim Patienten bleibt und nichts anderes tut; Monitorüberwachung aus einem anderen Raum genügt nicht.

Besuche und WegegeldQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 56 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung6

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.