Beratung – auch mittels Fernsprecher –
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 16,32 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 10,72 € × 2,3 | 10,72 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 7,93 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,60 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 8,39 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 4,66 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Die Beschränkung 'nur einmal im Behandlungsfall' für Nr. 1 und/oder 5 gilt nur, wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen: derselbe Behandlungsfall und gleichzeitiger Ansatz neben Leistungen der Abschnitte C bis O. Fehlt eine davon, besteht keine Mengenbegrenzung. Sachkosten für nicht berechnete Leistungen der Abschnitte C bis O bleiben dennoch ansetzbar.
Die tägliche Visite im Krankenhaus ist mit Nr. 45 zu berechnen; Nr. 1 und 5 dürfen nach den Anmerkungen zu Nr. 45 weder anstelle noch neben der Visite angesetzt werden. Nur wenn am selben Tag zu anderer Uhrzeit weitere Leistungen aus Abschnitt B erbracht werden, sind diese mit Uhrzeitangabe zusätzlich möglich. Zudem sind Nr. 1 und/oder 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall (ein Monat ab erster Inanspruchnahme) nur einmal berechenbar, außer bei neuer Erkrankung oder gravierender Änderung.
Ein Behandlungsfall umfasst einen Monat ab der jeweils ersten Inanspruchnahme; der nächste beginnt erst mit der ersten Inanspruchnahme nach Ablauf dieses Monats, nicht automatisch am Folgetag. Im Beispiel (20.9., 18.10., 10.11., 23.11.) begann der zweite Fall am 10.11., sodass Nr. 1 und 5 am 23.11. nicht erneut neben Leistungen aus C bis O berechenbar waren. Auch eine Behandlung allein durch Helferinnen unter Aufsicht nach § 4 Abs. 2 gilt als Inanspruchnahme und kann einen neuen Behandlungsfall eröffnen.
Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.
Terminvereinbarungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen B nicht berechenbar, gleichgültig wer sie vornimmt oder ob in eigener oder fremder Praxis; auch als IGeL nicht. Wird im selben Telefonat zusätzlich eine Leistung erbracht, ist diese berechenbar: Auskunft zu Laborwerten durch Mitarbeiterin als Nr. 2, telefonische Beratung durch den Arzt als Nr. 1 oder (über zehn Minuten) Nr. 3.
Wiederholungsrezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sind mit Nr. 2 berechenbar (auch für Überweisungen, Befundübermittlung durch Helferin, Messung von Gewicht, Größe oder Blutdruck), aber nur einmal je Sitzung und nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme. Erfolgt Beratung, ist das Rezept Teil von Nr. 1 oder 3. Nr. 2 gehört zum reduzierten Rahmen mit Schwellenwert 1,8; Mehraufwand durch viele Medikamente kann über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Die TENS-Behandlung wird als Nr. 551 (Reizstrom) abgerechnet, mit den Ausschlüssen gegenüber Nr. 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552, 747 am selben Körperteil (nur die höhere Position). Die Geräteeinweisung für die Heimanwendung ist bei mindestens zehn Minuten als Nr. 3 berechenbar, sonst Nr. 1; findet in derselben Sitzung eine Behandlung nach Nr. 551 statt, ist Nr. 3 ausgeschlossen, und es bleibt Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Satz. Die Anwendung zuhause ist nicht als Nr. 551 berechenbar.
Nr. 4 (Fremdanamnese beziehungsweise Unterweisung und Führung von Bezugspersonen) ist bei Kindern nicht generell ausgeschlossen, aber nur bei aufwendiger Fremdanamnese oder schwieriger Führung der Bezugsperson statt Nr. 1 ansetzbar (LG Karlsruhe 14.03.2001, 1 S 90/99); beziehen sich alle Leistungsteile nur auf die Bezugsperson, ist Nr. 1 neben Nr. 4 nicht berechenbar. Ein 'außergewöhnlicher Grund' wird von der GOÄ nicht verlangt, die Unterweisung des betreuenden Sohnes einer multimorbiden Patientin ist ein typischer Fall.
Wegen der veralteten GOÄ häufen sich Rückfragen von Patienten, PKV und Beihilfe; die BÄK rät, Formalien einzuhalten (schriftliche Vereinbarung bei IGeL, bei gekürzten Legenden Angaben wie Mindestzeit oder Einzel-/Gruppenbehandlung auf der Rechnung) und Reklamationen freundlich zu beantworten. Das bloße Besprechen einer Reklamation mit Arzt oder Praxispersonal ist weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 berechnungsfähig. Bei umstrittenen Positionen kann die Ärztekammer vorab um gebührenrechtliche Einschätzung gebeten werden.
Behandlungsfall heißt Monatszeitraum für dieselbe Erkrankung; Komplikationen (infizierte Wunde) bleiben im selben Fall, eine deutliche Verschlechterung des Grundleidens (zum Beispiel TIA bei Arteriosklerose, neue Polyneuropathie bei Diabetes) begründet einen neuen. Die Monatsfrist läuft nach § 188 Abs. 2 BGB: erste Behandlung 2. Februar, neuer Behandlungsfall ab 3. März. Ein Hinweis 'neuer Behandlungsfall' mit Diagnose auf der Rechnung erleichtert die Erstattung.
Neben MRT-Leistungen sind Beratung (Nr. 1) und symptombezogene Untersuchung (Nr. 5) grundsätzlich möglich, soweit eine eigenständige medizinische Indikation über die bloße Indikationsprüfung hinaus besteht; ein ausführlicher Befundbericht nach Nr. 75 ist nicht routinemäßig, aber bei erforderlicher epikritischer Bewertung berechenbar.
Die Nrn. 1 und 5 sind neben MRT-Leistungen berechenbar, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für Beratung oder symptombezogene Untersuchung besteht; die bloße Prüfung von Indikation und Untersuchungsumfang gehört nicht dazu. Nr. 75 ist neben einer MRT möglich, wenn ihre obligaten Bestandteile erfüllt sind; Befundmitteilung und einfacher Befundbericht sind in der MRT-Leistung enthalten.
Nach BÄK schließen sich Nr. 1 und Nr. 4 nur aus, wenn Anamnese, Fremdanamnese, Beratung und Unterweisung alle bei derselben Person ankommen, etwa bei der Mutter eines Kleinkindes oder dem Betreuer eines Patienten, mit dem keine Verständigung möglich ist. Sonst dürfen beide nebeneinander stehen.
Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).
Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.
Die kosmetisch-ästhetische Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 für eine Körperregion einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (zum Beispiel Stirn, Kinn, beide Wangen), je Sitzung nur eine der beiden. Daneben kommen Nr. 1, 5 und 530 (Kühlung) in Frage. Wegen unsicherer Erstattung gilt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, bei rein ästhetischer Behandlung ist Umsatzsteuer auszuweisen.
Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt gebührenrechtlich als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 bei einer Körperregion (z. B. eine Wange), Nr. 268 bei beidseitiger Behandlung oder mehreren Regionen, je Sitzung nur eine von beiden. Daneben kommen Beratung (Nr. 1), Untersuchung (Nr. 5) und Kühlung (Nr. 530) in Betracht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, auf der Rechnung ist wegen fehlenden Heilzwecks die Umsatzsteuer zu beachten.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.
Für Beratungen im Rahmen der Prävention gibt es in der GOÄ keine eigenen oder analogen Positionen; Nr. 1 und 3 können nach dem Einzelleistungsprinzip, gegebenenfalls mehrfach im Behandlungsfall, angesetzt werden. Neben den Vorsorgeuntersuchungen Nr. 27, 28 und 29, die Beratung enthalten, ist keine weitere Beratungsleistung berechenbar; zusätzlicher Zeitaufwand kann im Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.
Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.
Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.
Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.
Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.
Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.
Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.
Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.
Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.
Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.
Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).
Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.
Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.
Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.
Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.
Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.
Anhand eines Fingerverletzungs-Beispiels: Nr. 1 und 5 sind innerhalb eines Behandlungsfalls (ein Monat nach erster Inanspruchnahme) neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechenbar. Beim Folgetermin kann der Arzt wählen, ob er Nr. 1 und 5 oder Verband (Nr. 200) und Schiene (Nr. 210) berechnet; Verbandsauslagen bleiben ansetzbar. Bei neuer Erkrankung (im Beispiel Hautausschlag) beginnt ein neuer Behandlungsfall, und Nr. 6, 7, 8 sind von der Beschränkung nicht betroffen.
Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Nr. 448 und 449 (Beobachtung und Betreuung nach ambulanter Operation, über zwei beziehungsweise vier Stunden) sind nicht nebeneinander berechenbar, nur wenn sowohl Operation als auch Anästhesie zuschlagsberechtigt sind, und im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem beteiligten Arzt, entweder neben den Zuschlägen Nr. 442 bis 445 oder 446 bis 447. Beratung und Untersuchung (Nr. 1 bis 8) sind danach nicht daneben ansetzbar; präoperativ vor der Anästhesie erbrachte Leistungen sind laut Kommentar Brück berechenbar, mit dem Zusatz 'vor Anästhesie'.
Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.
Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.
Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.
Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.
Aufklärungsgespräche, Fachberatungen, umweltmedizinische Beratungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 30 (A 0030). Selbst bei großem Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, kommt nur eine der beiden Nummern in Frage; der Verband beruft sich dabei auf die BÄK und das AG Eschweiler.
Aufklärungsgespräche, Fachberatungen oder Schmerzanamnesen sind nach Auffassung des PKV-Verbands Beratungen nach Nr. 1 oder 3 und nicht analog nach Nr. 31 (A 0031) abrechenbar. Auch bei hohem Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, ist nur eine dieser beiden Nummern ansetzbar.
Die Anleitung zur Selbstmedikation nach einem Behandlungsplan bei IVF ist nach Auffassung des PKV-Verbands keine strukturierte Schulung im Sinne der Nr. 33 (A 0033). Sie wird als Beratung nach Nr. 1 oder 3 abgerechnet.
Aufklärungsgespräche, Fachberatungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 34 (A 0034). Auch ein höherer Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, ändert nichts daran, dass nur eine der beiden Nummern ansetzbar ist.
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für Beratung und Einweisung in den Umgang mit Hörgeräten die Nr. 1 oder 3 originär einschlägig; für eine Analogberechnung zu Nr. 518 (A 0518) bleibt kein Raum.
Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 806 (A 0806) lehnt er ab.
Die phoniatrisch-pädaudiologische Beratung von Bezugspersonen ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit Nr. 1 oder 3 abzurechnen. Weil die GOÄ ihre speziellen Beratungsnummern abschließend aufzählt, sieht der Verband keine Lücke für eine Analogberechnung nach Nr. 817 (A 0817).
Ein Gespräch mit Angehörigen, etwa dem Vater des Patienten, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 817 (A 0817) lehnt er ab.
Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 849 (A 0849) lehnt er ab.
Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung, die nach Nr. 1 oder 3 abgerechnet wird; nur in Ausnahmefällen mit erfüllten Kriterien kommt eine Erörterung nach Nr. 34 in Betracht, besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar. Für eine Analogberechnung zu Nr. 804 (A 0804) bleibt kein Raum.
Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, im Ausnahmefall nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar, eine Analogberechnung zu Nr. 806 (A 0806) ist ausgeschlossen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als Nr. 807 ist auf die Grundleistungen (Nr. 1, 3 oder 34) zurückzugreifen, ein Analogansatz zu Nr. 807 (A 0807) scheidet aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, in Ausnahmefällen nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor berücksichtigbar, eine Analogberechnung zu Nr. 849 (A 0849) ist ausgeschlossen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als die spezielle Nr. 860 ist auf die Grundleistungen Nr. 1, 3 oder 34 zurückzugreifen (A 0860, Basis Nr. 860).
Nach Ansicht des Gerichts darf der behandelnde (Zahn-)Arzt die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren nicht nur erläutern, sondern auch um neue Gründe ergänzen oder korrigieren; Beihilfestelle und Gericht müssen das bei der Angemessenheit berücksichtigen, während für die Fälligkeit eine stichwortartige, auf den Patienten bezogene Begründung in der Rechnung genügt. Bei einer Zahnarztrechnung mit GOZ- und GOÄ-Positionen erkannte der VGH wegen der durch eine craniomandibuläre Dysfunktion eingeschränkten Mundöffnung u. a. Nr. 5000 zum 2,5- statt 1,8-fachen Satz an, nicht aber den 3,5-fachen Satz bei den Nrn. 1, 5, 267 und 2006, weil dort keine Erschwernis gerade dieser Leistung dargelegt war. Zugesprochen wurden weitere 74,93 €; die Revision wurde zugelassen.
Das Gericht stellte fest, dass die Nrn. 1 und 3 (Beratung, eingehende Beratung) auch telefonisch erbracht werden können und dass ebenso Nr. 70 (kurze Bescheinigung) und Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzen. Eine Arztrechnung mit diesen Nummern belegt daher nicht, dass der Patient an dem Tag in der Praxis war; die geltend gemachten Fahrtkosten wurden bei der Beihilfeberechnung nicht berücksichtigt, weil die Fahrten auch sonst nicht nachgewiesen waren.
Nr. 4 dient der Abrechnung von Anamnese und Beratung, wenn wegen besonderer Umstände eine Bezugs- oder Begleitperson einbezogen werden muss. Ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall (z. B. bei Kindern), ist sie mit den Nrn. 1 bzw. 3 abgegolten; Nr. 4 kommt bei Kindern meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage. Wird Nr. 4 berechnet, sind daneben die Nrn. 1 oder 3 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ ausgeschlossen, auch die beratende Unterweisung der Bezugsperson.
Nr. 4 ist nur berechenbar, wenn die Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson wegen besonderer Umstände über das Normalmaß hinaus schwierig oder aufwendig ist. Bei Kindern ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall und mit den Nrn. 1 und 3 abgegolten; Nr. 4 kommt dort meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage, z. B. behinderten Kindern. Nr. 4 ist einmal im Behandlungsfall berechenbar und schließt in derselben Arzt-Patienten-Begegnung die Nrn. 1 und 3 aus.
Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn die im Leistungstext genannten Kriterien erfüllt sind. Als lebensbedrohend gelten etwa bösartige und schwere systemische Erkrankungen oder Erkrankungen mit Risikofaktoren, die das Leben deutlich verkürzen (z. B. HIV, schwere Hypertonie, bevorstehende große Operation); als nachhaltig lebensverändernd z. B. rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma. Übliche Aufklärungs- und Abschlussgespräche fallen unter die Nrn. 1 und 3.
Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 9,12 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.