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Nr. 2250

Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen

L Chirurgie, Orthopädie › L V Knochenchirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
463
1,0-fach
26,99 €
2,3-fach (Schwelle)
62,07 €
3,5-fach (Höchstsatz)
94,45 €
Behandlung
463 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 62,07 €
62,07 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
62,07 €
× 2,3
94,45 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
62,07 €
× 2,3
62,07 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–45,88 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–48,58 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–32,38 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–48,58 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–26,99 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

Konsultationsausschuss18.06.2004

Operation an der Nasenmuschel

Plastische, schleimhautschonende Eingriffe an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik) werden analog Nr. 2382 berechnet und decken alle Maßnahmen an dieser Muschel ab. Die konventionelle Abtragung (Teil- oder Vollresektion) fällt unter Nr. 1438; eine knöcherne Turbinektomie ist daneben nicht als Osteotomie nach Nr. 2250 berechenbar.

BÄK-Ratgeber04.09.2009

Nasenmuschelchirurgie abrechnen – aber wie?

Eine schleimhautschonende Muschelplastik (z. B. Turbinoplastik, Legler) wird analog Nr. 2382 berechnet, damit sind alle Maßnahmen an der Muschel abgegolten. Die konventionelle Abtragung (Teilresektion, Kappung) bleibt Nr. 1438; eine zusätzliche Osteotomie nach Nr. 2250 ist daneben nicht berechenbar.

Nr. 1438, 2382Abschnitt J: HNOQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2250 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 52,78 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.