DRGSystemDeutschland

Nr. 76

Zahnärzte

Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VI Berichte, Briefe

Nicht zusammen mit
45, 46, 435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
70
1,0-fach
4,08 €
2,3-fach (Schwelle)
9,38 €
3,5-fach (Höchstsatz)
14,28 €
Behandlung
70 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 9,38 €
9,38 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
9,38 €
× 2,3
14,28 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
9,38 €
× 2,3
9,38 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–6,94 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–7,34 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–4,90 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–7,34 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–4,08 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln2

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Empfehlung09.01.2025

Hinweise und Erläuterungen zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen

Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.

Nr. 804, 801, 807, 860, 85, 808, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3306: Individueller Trainingsplan

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogansatz der Nr. 3306 für einen Trainingsplan nicht möglich, weil Planungen keine neuen Leistungen sind und der Verordnungsgeber nur ausnahmsweise (z. B. Nr. 76, 77, 78) eine Vergütung vorgesehen hat; es besteht keine planwidrige Lücke (A 3306, Basis Nr. 3306).

Nr. 3306, 77, 78Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 60, 661AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 76 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 7,98 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.