DRGSystemDeutschland

Nr. 250

Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
40
1,0-fach
2,33 €
1,8-fach (Schwelle)
4,20 €
2,5-fach (Höchstsatz)
5,83 €
Behandlung
40 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 4,20 €
4,20 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
4,20 €
× 1,8
5,83 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
4,20 €
× 1,8
4,20 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,03 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–3,22 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,33 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–4,20 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,33 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungFür die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und …
    ▸ A Allgemeine Bestimmungen
    Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3): Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
    Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber22.08.2022

Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure

Die dreimalige intraartikuläre Injektion von plättchenreichem Plasma mit Hyaluronsäure (Verlangensleistung) ist über Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) abgebildet; der Zentrifugationsaufwand kann mit dem 3,5-fachen Satz (18,36 Euro) ausgeglichen, die intraartikuläre Injektion zusätzlich als Nr. 255 berechnet werden. Eine analoge Nr. 792 für das Zentrifugieren ist nach § 6 Abs. 2 nicht zulässig, da die Leistung bereits im Gebührenverzeichnis steht.

Nr. 284, 255, 792Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.02.2020

Leistungslegenden richtig deuten (1)

Verknüpfungen wie „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ machen die genannten Bestandteile zur Voraussetzung (z. B. Nrn. 785, 784, 1201, 29); „gegebenenfalls“ oder „auch einschließlich“ kennzeichnen dagegen fakultative Teile, sodass etwa Nr. 680 mit wie ohne Probeexzision berechnet wird. Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Alternative Ziele oder Durchführungswege ergeben nur einen Ansatz (Nrn. 670, 250), alternative Orte wie Knie oder Hüfte bei Nr. 2193 erlauben den Ansatz je Gelenk.

Nr. 29, 670, 680, 784, 785, 1201, 2193GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.10.2018

Die intravenöse Injektion

Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.

Nr. 253, 261, 271, 272Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.06.2018

Hausbesuch durch nichtärztliches Personal

Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.

Nr. 48, 50, 51, 52, 1732, 1733Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.01.2005

Leistungslegenden (1)

Bei den Bindewörtern „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ müssen die verknüpften Bestandteile erbracht sein bzw. sind in der Nummer enthalten; „gegebenenfalls einschließlich“ kennzeichnet dagegen einen fakultativen Teil (z. B. Nr. 681). Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Nennt die Legende alternative Ausführungsarten oder Zwecke mit demselben Ziel, ist die Nummer nur einmal berechenbar (z. B. Nr. 250, Nr. 670); bei Nr. 2193 (Knie- oder Hüftgelenk) kann sie zweimal angesetzt werden, wenn beide Leistungen erbracht wurden.

Nr. 855, 784, 212, 655, 681, 670, 2193GrundsätzlichesQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 250 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,56 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.