Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung
E Physikalisch-medizinische Leistungen › E VII Lichttherapie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 9,55 € × 1,8 | 13,26 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 9,55 € × 1,8 | 9,55 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 6,90 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 7,32 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 5,30 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 9,55 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 5,30 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
Nach § 4 Abs. 2 gelten delegierte Leistungen aus Abschnitt E nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder den Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin hat; für Teile der Lichttherapie hält die BÄK das für sachfremd. Die Neugeborenen-Phototherapie (Nr. 566) gehört zur Weiterbildung der Kinder- und Jugendmedizin, Photochemo-, Balneophototherapie und Photo-Patch-Test (Nr. 565, 567, 569) zur Dermatologie; nach Ansicht der BÄK sollten Chefärzte dieser Fächer sie als eigene Leistungen abrechnen können, wenn sie unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden – endgültig klären kann das nur der Verordnungsgeber.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 567 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 10,37 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.