DRGSystemDeutschland

Nr. 34

≥ 20 Min.Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen

Nicht zusammen mit
1, 3, 4, 15, 21, 22, 30, 31, 45, 46, 435, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870und 3 weitere
Wie oft
höchstens zweimal (6 Monate)
Außerdem
Mindestdauer 20 Minuten
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
300
1,0-fach
17,49 €
2,3-fach (Schwelle)
40,22 €
3,5-fach (Höchstsatz)
61,20 €
Behandlung
300 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 40,22 €
40,22 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
40,22 €
× 2,3
61,20 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
40,22 €
× 2,3
40,22 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–29,73 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–31,48 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–20,98 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–31,48 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–17,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln6

  • Ausschlussnicht neben 21, 22, 30, 31, 435, 804–812, 817, 835, 849, 861–864, 870, 871, 886 oder 887
    ▸ 6 Bestimmungen
    • Nr. 21:Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 22:Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 30:Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 31:Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 435:Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
    • B Allgemeine Bestimmungen Nr. 4:Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens zweimal (6 Monate)
    ▸ Nr. 34
    Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
  • DauerMindestdauer 20 Minuten
    ▸ Nr. 34
    Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 1, 3, 4, 15 oder 30
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 4:Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 34:Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss13

BÄK-Ratgeber24.03.2017

Nachhaltig lebensverändernd – was heißt das?

Die Erörterung nach Nr. 34 setzt nach der BÄK keine Einschränkung voraus, dass die lebensverändernde Erkrankung auch nach einer Therapie oder Operation fortbesteht; diese engere PKV-Auslegung ist der Legende nicht zu entnehmen. Im Beispiel (Erstdiagnose zweier Zwölffingerdarmgeschwüre, über 20 Minuten Gespräch zu Therapie und Komplikationen) war Nr. 34 auch bei strengerer Lesart berechenbar, da chronischer Verlauf mit hoher Rezidivquote.

Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.04.2015

Abrechnung der speziellen Beratungsleistung nach Nr. 34 GOÄ (II)

Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn alle Legendenelemente erfüllt sind: mindestens 20 zusammenhängende Minuten, sachlicher Zusammenhang mit Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung. Daneben ist Nr. 4 ausgeschlossen, höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar, und eine telefonische Erbringung scheidet nach Kommentar in der Regel aus. Verkürzte Leistungsbezeichnung in der Rechnung ist problematisch.

Nr. 4Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.04.2015

Abrechnung der speziellen Beratungsleistung nach Nr. 34 GOÄ

Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.

Nr. 1, 3Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.12.2009

Nachhaltig lebensverändernde Erkrankungen

Nr. 34 setzt eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung voraus (nach Kommentar Brück zum Beispiel Rheuma, Diabetes, Asthma, HIV, schwere Hypertonie). Der 'unmittelbare Zusammenhang' mit der Feststellung ist sachlich, nicht nur zeitlich zu verstehen; daher haben mehrere Amtsgerichte und das LG Frankfurt/M. Nr. 34 für präoperative Aufklärungsgespräche (zum Beispiel vor Endoprothesen) anerkannt, obwohl der Operateur die Erkrankung nicht selbst diagnostiziert.

Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.11.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (2)

Beratungen von Angehörigen oder Pflegekräften beim geriatrischen Basis-Assessment können nach Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung der Bezugsperson; einmal im Behandlungsfall, neben 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 ausgeschlossen) oder Nr. 34 (Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensveränderndem Leiden) abgerechnet werden. Das Gespräch mit Mitbehandlern ist als Nr. 60 berechenbar; wird danach ein ausführlicher Bericht versandt, kann stattdessen Nr. 75 plus Porto angesetzt werden.

Nr. 4, 60, 75Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.12.2016

Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin

Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.

Nr. 1, 3, 20, 33Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 7 Fundstellen
BÄK-Ratgeber04.03.2016

Gesundheits- und eingehende neurologische Untersuchung

Der Beitrag referiert zwei Kommentare: Nach dem einen schließt eine Teilleistungsüberschneidung Nr. 800 neben Nr. 8 und Nr. 26 aus, nach dem anderen ist Nr. 800 (ebenso etwa Nr. 34) neben der Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 berechenbar, wenn sich ein Krankheitsverdacht ergibt oder der Besuch wegen Beschwerden erfolgt. Die Notwendigkeit der Nr. 800 neben Nr. 29 sollte dokumentiert und auf der Rechnung über eine Verdachts- oder Dauerdiagnose erkennbar sein.

Nr. 800, 29, 8, 26Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.06.2011

„Neben“ gebührenrechtlich

Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.

Nr. 1, 3, 4, 15, 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2011

Palliativmedizinische Versorgung I

Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.

Nr. 50, 1, 5, 3, 4, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.11.2009

Biografische Anamnese

Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.

Nr. 860, 807, 1, 3Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.04.2007

Beratungen korrekt abrechnen

Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.

Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.09.2002

Kein Geld für eingehende Beratung

Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.

Nr. 3, 29, 30, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.05.2002

Gesprächsleistungen

Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.

Nr. 1, 3, 30, 860Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV6

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0034: Nicht in der GOÄ aufgeführte Beratung und Anamnese (z. B. Aufklärung, Fachberatung, Schmerzanamnese)

Aufklärungsgespräche, Fachberatungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 34 (A 0034). Auch ein höherer Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, ändert nichts daran, dass nur eine der beiden Nummern ansetzbar ist.

Nr. 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0804: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung, die nach Nr. 1 oder 3 abgerechnet wird; nur in Ausnahmefällen mit erfüllten Kriterien kommt eine Erörterung nach Nr. 34 in Betracht, besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar. Für eine Analogberechnung zu Nr. 804 (A 0804) bleibt kein Raum.

Nr. 804, 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0806: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, im Ausnahmefall nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor abbildbar, eine Analogberechnung zu Nr. 806 (A 0806) ist ausgeschlossen.

Nr. 806, 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0807: Phoniatrisch-pädaudiologische biographische Anamnese bei kommunikationsgestörten Patienten

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als Nr. 807 ist auf die Grundleistungen (Nr. 1, 3 oder 34) zurückzugreifen, ein Analogansatz zu Nr. 807 (A 0807) scheidet aus.

Nr. 807, 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0849: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, in Ausnahmefällen nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor berücksichtigbar, eine Analogberechnung zu Nr. 849 (A 0849) ist ausgeschlossen.

Nr. 849, 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0860: Ausführliche dermatologische Anamnese

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; für andere ausführliche Anamnesen als die spezielle Nr. 860 ist auf die Grundleistungen Nr. 1, 3 oder 34 zurückzugreifen (A 0860, Basis Nr. 860).

Nr. 860, 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Rechtsprechung3

UrteilVG Köln19 K 4392/1521.10.2016

VG Köln, 21.10.2016 - 19 K 4392/15 (Beihilfe, Nr. 34 für Aufklärungsgespräch)

Das Gericht hielt Nr. 34 für ein ausführliches Aufklärungsgespräch eines Zahnarztes vor einem Eingriff wegen chronischer Parodontitis nicht für berechenbar, weil Nr. 34 eine gravierende, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung voraussetzt. Auch eine voroperative Aufklärung fällt nur in diesem Zusammenhang unter Nr. 34; die Kürzung der Beihilfestelle auf Nr. 1 blieb bestehen und die Klage wurde abgewiesen.

Beihilfe, Beratung/ErörterungQuelle ↗
UrteilAG Münster5 C 650/1415.05.2017

AG Münster, 15.05.2017 - 5 C 650/14 (IMRT analog Nr. 5855)

Das Gericht hielt die intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit bildgeführter Kontrolle (IMRT/IGRT) für eine selbständige, nicht im Verzeichnis enthaltene Leistung, die keine bloße besondere Ausführung der Nrn. 5836/5837 ist, und ließ ihre Berechnung analog Nr. 5855 zu; die angesetzten Faktoren 1,0 bis 1,3 lagen unter der von der BÄK empfohlenen Obergrenze von 1,8. Das 35-minütige Erstgespräch nach Diagnose des Prostatakarzinoms war nach Nr. 34 zum 2,3-fachen Satz (nicht 3,5-fach) zu berechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 860 lehnte es ab.

Nr. 5855, 5836, 5837, 860Analogabrechnung, SteigerungssatzQuelle ↗
UrteilAG Bonn16 C 9/0120.12.2001

AG Bonn, 20.12.2001 - 16 C 9/01 (Dupuytren-Operation nach Nr. 2089, Honorarvereinbarung, Nebenleistungen)

Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam, weil sie weder Nummer und Bezeichnung der Leistungen noch den Gebührenbetrag enthielt (§ 2 Abs. 2). Die Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, aber mit Strangresektionen und Z-Plastiken bewertete es nach Nr. 2089 statt nach Nr. 2087 zuzüglich gesondert berechneter Z-Plastiken, wegen des schweren Befunds zum 3,5-fachen Satz; daneben waren Nr. 2064 (Sehnenverlängerung, 3,5-fach), dreimal Nr. 2382 (nur 2,3-fach, da die Schwierigkeit schon in der Legende steckt) und Nr. 5 neben den Visiten Nrn. 45/46 zu einem anderen Zeitpunkt berechenbar. Nicht berechenbar waren die Neurolysen (Nrn. 2583/2584), die Arteriolysen sowie Nrn. 2072, 2381 und 2801 als methodisch notwendige Teilschritte und Nr. 34, weil nur die Gesprächsdauer, nicht aber der Zusammenhang mit Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung dargelegt war.

Nr. 2087, 2089, 2064, 2382, 2583, 2584, 2072, 2801, 5Honorarvereinbarung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

Beihilfe4

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.3: Nr. 34 (Erörterung bei lebensbedrohenden oder lebensverändernden Erkrankungen)

Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn die im Leistungstext genannten Kriterien erfüllt sind. Als lebensbedrohend gelten etwa bösartige und schwere systemische Erkrankungen oder Erkrankungen mit Risikofaktoren, die das Leben deutlich verkürzen (z. B. HIV, schwere Hypertonie, bevorstehende große Operation); als nachhaltig lebensverändernd z. B. rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma. Übliche Aufklärungs- und Abschlussgespräche fallen unter die Nrn. 1 und 3.

Nr. 1, 3Beratung und UntersuchungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.3.1: Nrn. 15, 30, 31, 34 bei zahnärztlicher Behandlung

Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen sind die GOÄ-Nrn. 15, 30, 31 und 34 grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Nr. 15, 30, 31Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 34 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 34,20 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.