Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 201,09 € × 2,3 | 306,01 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 201,09 € × 2,3 | 201,09 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 148,63 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 157,38 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 104,92 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 157,38 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 87,43 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 beträgt 25 Prozent des Einfachsatzes der jeweiligen Basisleistung, ist je Sitzung einmal ansetzbar und seit 2020 nicht mehr auf gastroenterologische Endoskopien (Nr. 682 bis 689) beschränkt. Voraussetzung ist ein flexibles Videoendoskop mit Videochip, nicht eine aufgesetzte Kamera auf ein Glasfaserendoskop.
Für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging und ähnliche Verfahren wird ein Zuschlag je Sitzung analog Nr. 634 empfohlen. Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung) gilt auch für Endoskopien außerhalb der Gastroenterologie, etwa Urologie und HNO, bei Videochip-Endoskopen.
Mehrere Probeexzisionen bei einer Endoskopie sind mit der Endoskopienummer (z. B. Nr. 687 Koloskopie) abgegolten und nicht zusätzlich nach Nr. 2401 berechenbar; höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Polypenabtragung bzw. Schlingenbiopsie mit Hochfrequenzschlinge sind getrennt berechenbar: Nr. 695 neben 682 bis 685 und 687 bis 689, Nr. 696 neben Nr. 690.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogabgriff auf Nr. 686 (A 0686) nach Art und Aufwand unangemessen; Nr. 1590 analog würde den Gerätekosten möglicherweise nicht gerecht, angemessen erscheint der analoge Ansatz der Nr. 1466.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Sialendoskopie in der GOÄ nicht abgebildet, der Analogabgriff auf Nr. 686 (A 0686) aber nach Art und Aufwand nicht vergleichbar; am ehesten vergleichbar ist die Nasennebenhöhlen-Endoskopie nach Nr. 1418.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die endoskopische Stententfernung kein eigenständiges Leistungsziel, sondern unselbständige Teilleistung der Nr. 685 oder 686 (A 3156, Basis Nr. 3156).
Wird die Endosonographie wie üblich während einer Magen- oder Speiseröhrenspiegelung durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 683 (A 0683) entfällt.
Wird die Endosonographie wie üblich während einer Duodeno- oder Jejunoskopie durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 685 (A 0685) entfällt.
Die Chromoendoskopie ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine besondere Ausführungsart der Endoskopie (Nr. 676 bis 692); ein zusätzlicher Ansatz analog nach Nr. 1789 (A 1789) ist nicht sachgerecht. Mehr Zeitbedarf lässt sich allenfalls über den Steigerungsfaktor abbilden.
Chromoendoskopie ist laut PKV-Verband nur eine besondere Ausführung der Endoskopie nach Nr. 676 bis 692; Nr. 4816 analog daneben ist nicht sachgerecht, höherer Zeitaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden (A 4816).
Nach Auffassung des PKV-Verbands kann der Analogempfehlung des Gebührenordnungsausschusses der BÄK unter den dort genannten Voraussetzungen zugestimmt werden (Zuschlag analog Nr. 5298 nur bei Videochip statt Glasfaseroptik); Berechnungsgrundlage für die 25 Prozent ist der Einfachsatz der Nr. 682 bis 689, nicht die tatsächlich berechnete Gebühr (A 5298, Basis Nr. 5298).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 686 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 171,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.