ergänzende Ebene(n)
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 1 Skelett
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 14,69 € × 1,8 | 20,40 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 14,69 € × 1,8 | 14,69 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 10,61 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 11,26 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 8,16 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 14,69 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 8,16 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.
Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.
Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Der Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie mit medizinischer Begründung wird analog Nr. 5121 (ergänzende Ebenen) einmal je Sitzung zu bestimmten sonographischen Leistungen berechnet (Thorax, Echokardiographie, Gefäße, Brustdrüse, Gelenke, weiterführende Fetalsonographie, sonographische Führungshilfe). Die Begründung gehört in die Rechnung.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5121 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 15,96 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.