Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 81,11 € × 2,3 | 123,42 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 81,11 € × 2,3 | 81,11 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 59,95 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 63,47 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 42,32 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 63,47 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 35,26 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die rTMS wird analog nach Nr. 828 (605 Punkte) berechnet, ebenso die Messung motorisch evozierter Potenziale per transkranieller Magnetstimulation. Weil die medizinische Notwendigkeit bei psychischen Erkrankungen fraglich ist und die PKV oft nicht erstattet, rät die BÄK zu schriftlicher wirtschaftlicher Aufklärung vorab und zur Kennzeichnung als Verlangensleistung in der Rechnung (§ 12 Abs. 3).
Nach Auffassung der BÄK ist die VEMP-Ableitung (Gleichgewichtsprüfung) eine eigenständige Untersuchung, die auch neben der Hörprüfung nach Nr. 1408 berechnet werden kann. Als Analogbasis hält sie Nr. 1408 für am ehesten passend und nicht Nr. 828, gestützt auf die Kommentarmeinung, dass Nr. 828 neurologische und Nr. 1408 HNO-ärztliche Fragestellungen abbildet.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.
Die Analyse der Herzfrequenzvariabilität ist nach Auffassung des PKV-Verbands ein Teil der EKG-Auswertung, den die GOÄ-Legende nicht eigens aufschlüsselt; sie ist daher mit der EKG-Nummer bezahlt und nicht analog nach Nr. 828 (A 0828) abrechenbar. Ein größerer Auswertungsaufwand lässt sich nur über den Steigerungsfaktor abbilden.
Neuromonitoring während einer Operation soll Nerven schützen und gehört nach Auffassung des PKV-Verbands deshalb zum Eingriff; ein eigener Ansatz analog nach Nr. 828 (A 0828) ist nicht möglich. Der Verband verweist auf ein BGH-Urteil von 2004 (III ZR 344/03).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Posturographie die Nr. 826 einschlägig; eine Analogberechnung zu Nr. 828 (A 0828) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unzulässig.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das akustisch evozierte Muskelpotential analog nach Nr. 828 (A 0828) berechenbar; die Nr. 1408 kommt nicht in Betracht.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär in Nr. 2561 beschrieben und deshalb nicht analog zu Nr. 828 (A 0828) berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 828 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 68,97 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.