DRGSystemDeutschland

Nr. 5370

Zahnärzte

Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich -gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs –

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Nicht zusammen mit
5378
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2000
1,0-fach
116,57 €
1,8-fach (Schwelle)
209,83 €
2,5-fach (Höchstsatz)
291,44 €
Behandlung
2000 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 209,83 €
209,83 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
209,83 €
× 1,8
291,44 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
209,83 €
× 1,8
209,83 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–151,55 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–160,87 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–116,57 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–209,83 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–116,57 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 5378
    ▸ Nr. 5378
    Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5369 beachten
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen.
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der digitalen Volumentomographie

Die digitale Volumentomographie wird analog Nr. 5370 berechnet.

O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5369, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5369O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.03.2014

Digitale Volumentomographie (DVT)

Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.

Nr. 5377, 5002, 5004, 5090, 5095Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5378, 5377, 2562, 2561, 828, 839, 5295, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5370: Optische Kohärenztomographie (OCT)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist hierfür der BÄK-Beschluss A 7011 (analog Nr. 423) einschlägig; verwiesen wird auf die Kommentierung zu A 7011 (A 5370, Basis Nr. 5370).

Nr. 423Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5377: 3D-Konstruktion neben CT-Kopf und Analysezuschlag

Eine 3D-Rekonstruktion neben CT-Kopf (Nr. 5370) und dem Zuschlag Nr. 5377 kann laut PKV-Verband nicht nochmals berechnet werden, weil Nr. 5377 sie bereits umfasst (A 5377).

Nr. 5377Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: CT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5376Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilBGHIII ZR 241/2122.09.2022

BGH, 22.09.2022 - III ZR 241/21 (Zuschlag computergesteuerte Analyse bei CT)

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (Nr. 5377) kann neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 für CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 mehrfach berechnet werden, wenn zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eigenständige Analysen erfolgen. Mehrere Analysen zur selben Grundleistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.

Nr. 5377, 5369, 5371, 5372, 5373, 5374Zuschläge, MehrfachberechnungQuelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.3.2: Digitale Volumentomographie nach Nr. 5370, Zuschlag Nr. 5377 nicht beihilfefähig

Eine DVT ist nur als erweiterte Diagnostik im Einzelfall notwendig, wenn die Basisdiagnostik zweifelhaft ist, und braucht eine gesonderte Begründung des Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation ist sie nach Nr. 5370 beihilfefähig; der Zuschlag nach Nr. 5377 grundsätzlich nicht (so auch VG Dresden 11 K 1079/23).

Nr. 5377Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 1.4: Leistungen mit medizinischen Großgeräten (CT)

Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nr. 5371, 5372, 5373, 5374, 5375BegründungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5370 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Höchstwert

5369
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln6 Fundstellen
314,75 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 228,-- DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.