DRGSystemDeutschland

Nr. 491

Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie –

D Anästhesieleistungen

Nicht zusammen mit
5050, 5060, 5070
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
121
1,0-fach
7,05 €
2,3-fach (Schwelle)
16,22 €
3,5-fach (Höchstsatz)
24,68 €
Behandlung
121 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 16,22 €
16,22 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
16,22 €
× 2,3
24,68 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
16,22 €
× 2,3
16,22 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–11,99 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–12,69 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–8,46 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–12,69 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–7,05 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

  • Ausschlussnicht neben 5050–5070
    ▸ O I 1 Allgemeine Bestimmungen
    Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

D Anästhesieleistungen

Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber17.05.2021

Abrechnung der Tumeszenz-Lokalanästhesie nach GOÄ

Die Tumeszenz-Lokalanästhesie ist eine Modifikation der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke und wird mit Nr. 491 abgerechnet, nicht analog; Nr. 491 ist je großem Bezirk einmal berechenbar, nicht je Injektion. Mehrere große Bezirke in einer Sitzung können mehrfach angesetzt werden, Zeitmehraufwand durch große Volumina wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.

Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.11.2016

Injektions- und Infiltrationsleistungen – Erläuterungen

Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.

Nr. 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 267, 268, 490Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0478: Tumeszenzanästhesie

Die Tumeszenzanästhesie ist nach Auffassung des PKV-Verbands eine Form der Infiltrationsanästhesie und mit Nr. 490 oder 491 abzurechnen. Für eine Analogberechnung nach Nr. 478 (A 0478) fehlt es an einer Lücke.

Nr. 478, 490Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilOLG Köln5 U 32/2216.08.2023

OLG Köln, 16.08.2023 - 5 U 32/22 (Pauschalhonorar bei Liposuktion in Privatklinik, Nr. 2454 analog je Areal)

Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.

Nr. 2454Honorarvereinbarung, LiposuktionQuelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.5: GOÄ-Leistungen bei Zahnärzten, Anästhesie Nrn. 490 bis 494

Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.

Nr. 490, 493, 494Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: GOÄ-Nummern bei zahnärztlichen Leistungen (Anästhesie, digitales Röntgen, Nr. 5000)

Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.

Nr. 490, 493, 494, 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 491 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,79 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.