Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 12,17 € × 1,8 | 16,90 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 12,17 € × 1,8 | 12,17 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 8,79 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 9,33 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 6,76 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 12,17 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 6,76 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.
Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.
Ein Allergietest ist nach Auffassung des PKV-Verbands ohne seine Auswertung nicht vollständig; die Auswertung ist daher mit der Testgebühr bezahlt und nicht zusätzlich analog nach Nr. 857 (A 0857) abrechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; die isolierte Messung von Gewicht und Größe ist Teil der symptombezogenen Untersuchung (Nr. 2 bzw. 5), die nicht isolierte Messung ist mit u. a. Nr. 5, 6, 7, 8, 45 abgegolten (A 0857, Basis Nr. 857).
Die Prüfung der Wachheit gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur symptombezogenen Untersuchung bzw. zur Messung von Körperzuständen; eine Analogberechnung nach Nr. 857 (A 0857) scheidet mangels Lücke aus. Wird nur die Vigilanz geprüft, ist Nr. 2 anzusetzen.
Mit dem Aldrete-Score wird nach Auffassung des PKV-Verbands lediglich die Wachheit vor dem Verlassen des Aufwachraums eingeschätzt; das ist höchstens Teil der symptombezogenen Untersuchung und nicht analog nach Nr. 857 (A 0857) abrechenbar.
Fragebögen, die nur die Anamnese erleichtern (etwa ein COVID-19-Screening oder ein Miktionsprotokoll), sind nach Auffassung des PKV-Verbands keine psychologischen Tests und nicht analog nach Nr. 857 (A 0857) abrechenbar. Die Anamnese ist, wo keine eigene Nummer besteht, mit den Beratungsnummern bezahlt.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 857 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,22 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.