DRGSystemDeutschland

Nr. 406

nur 1,0-fachZuschlagZahnärzte

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
401, 435
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
200
1,0-fach
11,66 €
Satz
nur 1,0

Abrechnungsregeln5

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 1
    Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 401
    ▸ Nr. 401 · steht bei der anderen Nummer
    Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss9

Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7017 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die zweidimensionale farbkodierte Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße (ggf. beidseits) wird als A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406 berechnet.

Nr. 424AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges

Die optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges wird analog Nr. 424 berechnet; für Angio-OCT zur Darstellung des Blutflusses kommt zusätzlich ein Zuschlag analog Nr. 406 in Betracht.

Nr. 424I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.03.2021

Abrechnung der optischen Kohärenztomografie des Auges

Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.

Nr. 424, 423Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.06.2005

Weiterführende sonographische Fetaldiagnostik

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.

Nr. 5373, 415, 424, 404, 689GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.03.2019

Zum Ansatz der Nr. 405 GOÄ

Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.

Nr. 405, 415, 424, 404, 689Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.01.2006

Sonographische Fetaldiagnostik: Neue Empfehlungen

Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.

Nr. 5373, 424, 404, 689Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
▸ noch 3 Fundstellen
BÄK-Ratgeber07.01.2002

Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?

Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.

Nr. 415, 424, 404, 5373Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (1)

Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.

Nr. 643, 644, 645, 649, 1754, 405, 424, 401, 422, 423Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.03.2003

Problematische Analogbewertungen

Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).

Nr. 642, 289, 410, 420, 404, 405, 440, 441, 442, 443, 444, 445 …§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1007: Farbkodierte Doppler-Echokardiographie eines Fetus

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1007 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (Basis Nr. 424 plus 404 plus 406); die Indikationen folgen den Mutterschafts-Richtlinien, die Leistung ist gegebenenfalls neben A 1006 und A 1008 berechenbar, bei Mehrlingen mehrfach, und setzt eine fetale Ultraschall-Qualifikation voraus.

Nr. 424, 404Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7017: Optische Kohärenztomographie (OCT) über A 7017

A 7017 für die OCT anzusetzen hieße laut PKV-Verband, eine Analogposition ihrerseits analog zu verwenden; das sei gebührenrechtlich unzulässig und die Rechnung schon formal unwirksam. Zur Angemessenheit verweist er auf A 7011 (Basis Nr. 424 plus 406).

Nr. 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7017: Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7017, analog Nr. 424 plus 406): auch bei beidseitiger Untersuchung nur einmal berechenbar.

Nr. 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7.1 und 4.5.7.2: OCT und Lucentis-Injektion analog

Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.

Nr. 423, 424, 1383, 1384, 440, 444AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 406 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 22,80 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.