Operativer Ersatz einer Herzklappe
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 750,74 € × 2,3 | 1.142,43 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 750,74 € × 2,3 | 750,74 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 554,90 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 587,54 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 391,69 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 587,54 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 326,41 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.
Wird beim Aortenklappenersatz der Klappenring endovaskulär gedehnt, ist das laut PKV-Verband Teil des Klappenersatzes; zusätzlicher Aufwand ist über den Multiplikator der originären Nr. 3086 abzubilden (A 3084).
Der PKV-Verband rechnet jeden Herzklappenersatz, auch die kathetergestützte Aortenklappe, originär nach Nr. 3086 ab; Angiographien und andere Katheterleistungen gehören als notwendige Teilschritte dazu und sind daneben nicht berechenbar (A 3086, Basis Nr. 3086).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3086 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 638,40 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.