Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen):
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O IV Strahlentherapie › O IV 1 Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
1.Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.
2.Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.
3.Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.
4.Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.
Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a darf nach Auffassung der BÄK nicht dazu dienen, eine Analogbewertung neuer Methoden zu blockieren. Für die dermatologische photodynamische Therapie empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Hautarealen zusätzlich Zuschläge analog Nr. 5802 bis 5803, und lehnt die Zuordnung der PKV zu Nr. 1366 bzw. Nr. 565 ab.
Die BÄK wehrt sich dagegen, das Zielleistungsprinzip zu benutzen, um Analogbewertungen neuer Methoden auszuschließen, etwa wenn die PKV die PDT mit Verteporfin der Nr. 1366 oder die dermatologische PDT der PUVA nach Nr. 565 zuordnet. Für die dermatologische PDT empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Arealen zusätzlich Zuschläge analog Nrn. 5802 bis 5803.
Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5803 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 11,40 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.