DRGSystemDeutschland

Nr. 2004

Zahnärzte

Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht

L Chirurgie, Orthopädie › L I Wundversorgung, Fremdkörperentfernung

Nicht zusammen mit
2033
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
240
1,0-fach
13,99 €
2,3-fach (Schwelle)
32,17 €
3,5-fach (Höchstsatz)
48,96 €
Behandlung
240 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 32,17 €
32,17 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
32,17 €
× 2,3
48,96 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
32,17 €
× 2,3
32,17 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–23,78 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–25,18 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–16,79 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–25,18 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–13,99 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln3

  • BestandteilNeben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der …
    ▸ Nr. 2005
    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.
  • BedingungNeben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der …
    ▸ Nr. 2005
    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 2033
    ▸ Nr. 2005 · steht bei der anderen Nummer
    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Empfehlung

Keine Berechnung Nr. 200 neben Nrn. 2000 bis 2005

Nr. 200 ist nach BÄK neben den Wundversorgungen Nrn. 2000 bis 2005 nicht berechenbar: Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 sind wegen Naht bzw. Umschneidung operative Leistungen, und bei Nrn. 2000 und 2003 ist der Verband wesentlicher Teil der Erstversorgung. Neben Nr. 2006 bleibt Nr. 200 dagegen ansetzbar.

Nr. 200, 2000, 2001, 2002, 2003, 2005, 2006C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.03.2011

Verband nach Nr. 200 – was ist wichtig?

Wundverbände nach Nr. 200 sind Bestandteil operativer Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen und daneben nicht berechenbar, auch bei typischen Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005. Aufwendigere Verbände (Kompressionsverband Nr. 204, redressierender Klebeverband Nr. 201) sind davon nicht betroffen. Nr. 200 ist je Körperbereich einmal, bei mehreren verletzten Regionen mehrfach ansetzbar; Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen, vorgefertigte Pflaster und transdermale Systeme sind nicht berechenbar, lokal wirkende Pflaster (zum Beispiel Salicylpflaster) schon.

Nr. 200, 201, 204, 2000, 2001, 2002, 2003, 2005Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0706: Wundbehandlung mittels Elektrostimulation

Eine Wundbehandlung mit Elektrostimulation (z. B. WoundEL) ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit den Wundversorgungsnummern 2000 bis 2006 abgedeckt und nicht analog nach Nr. 706 (A 0706) abrechenbar; über die medizinische Notwendigkeit sagt das nichts aus.

Nr. 706, 2000, 2001, 2002, 2003, 2005, 2006Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2397: Debridement der Wunde

Wundsäuberung samt Nekroseabtragung (Debridement) ist laut PKV-Verband seit jeher Teil der Wundversorgung und je nach Wunde mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten; eine Analogberechnung nach A 2397 lehnt er ab.

Nr. 2397, 2000, 2001, 2002, 2003, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3120: Intensive therapeutische Spülung (Wundspülung)

Hinter der «intensiven therapeutischen Spülung» steckt laut PKV-Verband meist die Spülung einer schlecht heilenden Wunde; sie und das oft daneben analog Nr. 2397 berechnete Debridement sind mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten (A 3120).

Nr. 3120, 2397, 2000, 2001, 2002, 2003, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.4: Notwendige Nebenleistungen bei Operation und Narkose

Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.

Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2005, 75, 453, 460, 461, 462, 463, 469 …Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2004 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 27,36 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.