Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) – gegebenenfalls auch Belastungsänderung –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 59,66 € × 2,3 | 90,78 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 59,66 € × 2,3 | 59,66 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 44,09 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 46,69 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 31,13 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 46,69 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 25,94 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
Für die pedografische Druckverteilungsmessung (viele Messpunkte beim Gehen, farbkodiertes Druckbild) ist nach einem BÄK-Beschluss von 1997 Nr. 652 analog ansetzbar. Im geschilderten Beschwerdefall hielt die Landesärztekammer daneben Nr. 840 analog für eine kinetische Ganganalyse nicht für gerechtfertigt, weil Kinematik per Kamera und EMG fehlten und die Kinetik schon mit Nr. 652 analog abgegolten war. Für eine videogestützte Ganganalyse sah die BÄK 2007 Nr. 842 analog als angemessen an.
Die pedographische Druckverteilungsmessung (Messfolien mit sehr vielen Messpunkten zur Schuhanpassung) wird analog Nr. 652 berechnet, je Sitzung einmal auch bei beiden Füßen.
Nr. 650 bis 653 sind nach den ergänzenden Bestimmungen nicht nebeneinander berechenbar; Ausnahme ist eine medizinische Indikation, etwa Verlaufskontrollen bei Infarktgeschehen, bei der Nr. 650 oder 651 auch mehrfach am Tag ansetzbar ist (§ 1 Abs. 2). Nr. 651 neben Nr. 652 ist unzulässig, wenn das Ruhe-EKG nur die Ausgangslage vor der Ergometrie dokumentiert; bei auffälligem Ruhe-EKG und anschließender Stufendiagnostik kann das Belastungs-EKG gesondert berechnet werden. Uhrzeiten und Diagnose in der Rechnung stützen die Plausibilität.
Das bei der Echokardiografie eingeblendete EKG ist in Nr. 422 bis 424 enthalten und nicht gesondert berechenbar. Eine eigenständige EKG-Untersuchung (Nr. 650 ff.) neben Nr. 424 ist nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa Stufendiagnostik, und mit vollständiger Ableitung, Dokumentation und Auswertung berechenbar; Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander ansetzbar. Zu beachten ist der reduzierte Rahmen der Nr. 650 ff. (Schwellenwert 1,8, Höchstwert 2,5) gegenüber Nr. 424 (2,3 und 3,5).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für diese Verfahren, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit, die Nr. 516 analog (Extensionsbehandlung) angemessen, bei nachgewiesener Infrarotbehandlung zusätzlich die Nr. 538 (A 0652, Basis Nr. 652).
Die 3D-Kardiogoniometrie ist nach Auffassung des PKV-Verbands im Kern ein EKG mit besonderer Elektrodenlage und Softwareauswertung. Sie ist deshalb nach Nr. 651 bzw. 652 analog abzurechnen, nicht nach Nr. 677 (A 0677).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 652 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 50,73 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.