Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z.B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 17,83 € × 2,3 | 27,13 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 17,83 € × 2,3 | 17,83 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 13,18 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 13,95 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 9,30 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 13,95 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 7,75 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Eine Probeexzision bei einer auf die Haut beschränkten Erkrankung ist nach Nr. 2401 (133 Punkte) zu berechnen, auch wenn anhängendes Unterhautgewebe mitentnommen wird. Nr. 2402 (370 Punkte) bleibt Biopsien aus tiefliegendem Gewebe mit entsprechend aufwendigem Zugang und Verschluss vorbehalten; die vollständige Exzision einer kleinen Hautgeschwulst fällt unter Nr. 2403.
Probeexzisionen sind in vielen Leistungslegenden enthalten und dann nicht gesondert berechenbar. Als eigenständige Leistung gilt Nr. 2401 für oberflächliches Gewebe (Haut, Schleimhaut, Lippe), Nr. 2402 für tiefliegendes Gewebe oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung (zum Beispiel Zunge), Nr. 1103 für Gebärmutterhals/Muttermund/Vaginalwand und Nr. 1534 für den Kehlkopf. Gewebeentnahmen per Kanüle oder Stanze sind keine Probeexzisionen, sondern Punktionen (Nr. 300 ff.); die Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319.
Mehrere Probeexzisionen bei einer Endoskopie sind mit der Endoskopienummer (z. B. Nr. 687 Koloskopie) abgegolten und nicht zusätzlich nach Nr. 2401 berechenbar; höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Polypenabtragung bzw. Schlingenbiopsie mit Hochfrequenzschlinge sind getrennt berechenbar: Nr. 695 neben 682 bis 685 und 687 bis 689, Nr. 696 neben Nr. 690.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2401 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 15,16 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.