DRGSystemDeutschland

Nr. 60

Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Nicht zusammen mit
45, 46, 55
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
120
1,0-fach
6,99 €
2,3-fach (Schwelle)
16,09 €
3,5-fach (Höchstsatz)
24,48 €
Behandlung
120 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 16,09 €
16,09 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
16,09 €
× 2,3
24,48 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
16,09 €
× 2,3
16,09 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–11,89 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–12,59 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–8,39 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–12,59 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–6,99 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.

Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.

Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).

Abrechnungsregeln9

  • Ausschlussnicht neben 55
    ▸ Nr. 55
    Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
  • BedingungDie Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der …
    ▸ Nr. 60
    Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.
  • BedingungDie Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen …
    ▸ Nr. 60
    Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
  • BedingungDie Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer …
    ▸ Nr. 60
    Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind.
  • BedingungSie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung …
    ▸ Nr. 60
    Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
  • BestimmungDie Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
    ▸ Nr. 435
    Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
  • BestimmungIm Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je …
    ▸ B V Allgemeine Bestimmungen
    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1): Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss9

BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein

Auch ein schriftlicher Befund- und Meinungsaustausch gehört nach BÄK zum Konsil nach Nr. 60, sodass Nr. 75 daneben nicht ansetzbar ist. Genügt der ausgefüllte Konsilschein jedoch vollständig den Anforderungen der Nr. 75, darf der Arzt wählen, ob er Nr. 75 oder Nr. 60 abrechnet.

Nr. 75B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 1, 75, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 75, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung03.04.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (2026)

Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).

Nr. 33, 551, 600Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.01.2024

Erläuterungen zu den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.

Nr. 33, 551, 600Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 3 Fundstellen
BÄK-Ratgeber02.11.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (2)

Beratungen von Angehörigen oder Pflegekräften beim geriatrischen Basis-Assessment können nach Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung der Bezugsperson; einmal im Behandlungsfall, neben 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 ausgeschlossen) oder Nr. 34 (Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensveränderndem Leiden) abgerechnet werden. Das Gespräch mit Mitbehandlern ist als Nr. 60 berechenbar; wird danach ein ausführlicher Bericht versandt, kann stattdessen Nr. 75 plus Porto angesetzt werden.

Nr. 4, 34, 75Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2011

Palliativmedizinische Leistungen II

In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.

Nr. 50, 15, 78Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV4

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0060: Team-Time-Out vor Operationen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Team-Time-Out eine obligate organisatorische Sicherheitsmaßnahme und keine konsiliarische Erörterung; Routinebesprechungen sind nach den Bestimmungen zu Nr. 60 nicht berechnungsfähig. Ein Analogansatz zu Nr. 60 (A 0060) wird abgelehnt.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0080: Aktenstudium für die Tumorkonferenz

Das Durcharbeiten von Unterlagen zur Vorbereitung einer Tumorkonferenz ist nach Auffassung des PKV-Verbands nicht eigens abrechenbar, auch nicht analog nach Nr. 80 (A 0080). Für die Teilnahme an der interdisziplinären Tumorkonferenz kommt gegebenenfalls Nr. 60 in Betracht.

Nr. 80Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0865: Tumorkonferenz

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist eine interdisziplinäre Tumorkonferenz mit Nr. 60 berechnungsfähig; eine Analogberechnung zu Nr. 865 (A 0865) ist nicht nötig.

Nr. 865Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0865: Teambesprechung (Routinebesprechungen, Patientenübergabe)

Routinebesprechungen wie Team-, Abteilungs- oder Röntgenbesprechungen und Patientenübergaben schließt die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 60 ausdrücklich aus. Nach Auffassung des PKV-Verbands gibt es daher keine Lücke; weder Nr. 60 noch Nr. 865 analog (A 0865) noch eine andere Nummer ist ansetzbar.

Nr. 865Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Beihilfe6

Beihilfe Land08.05.2026

Niedersachsen RdErl. MF 08.05.2026: Abrechnung des Lungenkrebs-Screenings mit Niedrigdosis-CT

Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.

Nr. 5371, 5377, 1, 75, 85AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.04.2026

Niedersachsen RdErl. MF 22.04.2026: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und kardiale telemedizinische Funktionsanalyse

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.

Nr. 33, 551, 600AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land15.01.2024

RLP Rundschreiben 2024: Abrechnungsempfehlung Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Nr. 33, 551, 600AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 661AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 60 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung5

E
9,33 €
F
15,15 €
G
26,23 €
H
19,82 €

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,68 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.