Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 75,48 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 49,60 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 36,66 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 25,88 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 21,57 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Plastische, schleimhautschonende Eingriffe an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik) werden analog Nr. 2382 berechnet und decken alle Maßnahmen an dieser Muschel ab. Die konventionelle Abtragung (Teil- oder Vollresektion) fällt unter Nr. 1438; eine knöcherne Turbinektomie ist daneben nicht als Osteotomie nach Nr. 2250 berechenbar.
Eine schleimhautschonende Muschelplastik (z. B. Turbinoplastik, Legler) wird analog Nr. 2382 berechnet, damit sind alle Maßnahmen an der Muschel abgegolten. Die konventionelle Abtragung (Teilresektion, Kappung) bleibt Nr. 1438; eine zusätzliche Osteotomie nach Nr. 2250 ist daneben nicht berechenbar.
Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1438 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 42,18 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.