Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 12,20 € × 2,3 | 18,56 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 12,20 € × 2,3 | 12,20 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 9,02 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 9,55 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 6,36 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 9,55 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 5,30 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Für eine Reihe von Vorschlägen aus dem sogenannten Freigangschen Katalog neuerer augenärztlicher Leistungen hat der Ausschuss keine Analogbewertung beschlossen: Manche entfallen ersatzlos, andere gelten als Teil einer bestehenden Leistung (etwa der Refraktionsbestimmung, Nr. 5 oder Nr. 1217), wieder andere werden direkt vorhandenen Nummern zugeordnet (z. B. Sehtestgeräte Nr. 1202, Farbsinnprüfung Nr. 1228, Scheitelbrechwertmessung Nr. 1207, Muster-ERG Nr. 1237, Viskokanalostomie Nr. 1382).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogberechnung zu Nr. 714 (A 0714) nur im Rahmen der Polysomnographie («großes Schlaflabor») nach dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses vertretbar; sonst gelten für Lagerungsprüfungen bei Gleichgewichtsprüfungen die Nr. 826 oder 1412, bei Operationen ist sie nicht gesondert berechenbar.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1412 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 10,37 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.