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Nr. 2112

Zahnärzte

Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk .......................................

L Chirurgie, Orthopädie › L III Gelenkchirurgie

Nicht zusammen mit
2102, 2104, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191, 2193
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1480
1,0-fach
86,27 €
2,3-fach (Schwelle)
198,41 €
3,5-fach (Höchstsatz)
301,93 €
Behandlung
1480 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 198,41 €
198,41 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
198,41 €
× 2,3
301,93 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
198,41 €
× 2,3
198,41 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–146,65 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–155,28 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–103,52 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–155,28 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–86,27 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

L III Gelenkchirurgie

Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber07.01.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.

Nr. 2102, 2104, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193, 2195Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Rechtsprechung3

UrteilVGH Baden-Württemberg2 S 595/1017.02.2011

VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 595/10 (Knie-TEP, Nr. 2119 neben Nr. 2144)

Beim Einbau eines künstlichen Kniegelenks (Nr. 2144) ist die Entfernung freier Gelenk- oder Fremdkörper nach Nr. 2119 nach Ansicht des Senats methodisch notwendiger Teil der Zielleistung und nicht zusätzlich berechenbar. Außerdem schließen die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L III Nr. 2119 neben der am selben Gelenk abgerechneten Synovektomie nach Nr. 2112 aus. Auf die Berufung der Kasse wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Nr. 2144, 2119Zielleistungsprinzip, KassenleistungenQuelle ↗
UrteilVG Stuttgart12 K 3992/1322.07.2015

VG Stuttgart, 22.07.2015 - 12 K 3992/13 (arthroskopische Schulteroperation, Nr. 2137 keine Komplexgebühr)

Das Gericht verwarf den Gutachtervorschlag, die Einzelpositionen einer arthroskopischen Schulteroperation mit mehreren eigenständigen Befunden durch Nr. 2137 und 2130 zu ersetzen: Nr. 2137 erfasst nur Eingriffe an den Gelenkflächen und ist keine Komplexgebühr. Berechenbar blieben u. a. Nr. 2405 dreimal, Nr. 2064 sechsmal und einmal analog für das Kapselrelease, Nr. 2112, 2091, 2257 zweimal (Akromio- und Tuberkuloplastik) sowie 2121 analog. Nicht berechenbar waren Nr. 2117 analog für die Labrumresektion neben Nr. 2112 am selben Gelenk und Nr. 2182 für die Narkosemobilisation während der Operation; Nr. 2104 analog war wegen synthetischen Materials durch Nr. 2105 zu ersetzen.

Nr. 2137, 2405, 2064, 2117, 2104, 2105, 2182Kassenleistungen, Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
UrteilVG Düsseldorf13 K 2383/1328.11.2013

VG Düsseldorf, 28.11.2013 - 13 K 2383/13 (Beihilfe, Knie-TEP, Nrn. 2103, 2112, 2124 neben Nr. 2153)

Das Gericht hielt neben dem Kniegelenk-Totalersatz (Nr. 2153) die Nr. 2103 (für das Weichteilbalancing am Knie) und die Synovektomie nach Nr. 2112 für beihilfefähig, weil der OP-Bericht eine eigene Indikation belegte (Achsabweichung bzw. ausgeprägte Synovialitis; eine Histologie war dafür nicht nötig). Die Resektion des Kniegelenks nach Nr. 2124 wertete es dagegen als notwendigen Bestandteil der Prothesenimplantation (§ 4 Abs. 2a), die nicht gesondert berechenbar ist; zugesprochen wurden 234,37 € weitere Beihilfe.

Nr. 2153, 2103, 2124Beihilfe, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2112 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 168,72 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.