Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde –
L Chirurgie, Orthopädie › L I Wundversorgung, Fremdkörperentfernung
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 8,45 € × 2,3 | 12,85 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 8,45 € × 2,3 | 8,45 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 6,24 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 6,61 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 4,41 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 6,61 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 3,67 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nach einer Nasennebenhöhlen-Operation: Tamponadenentfernung analog Nr. 1427, Entfernung von Schienen oder Splints analog Nr. 1430, Absaugen von Sekret und Krusten nach Nr. 1480, Abtragung fester Borken nach Nr. 2006 einmal je Nasenseite. Eine hohe Einlage zur Abflusssicherung kann analog Nr. 1425 berechnet werden, auch bei beidseitiger Anlage nur einmal.
Nr. 200 ist nach BÄK neben den Wundversorgungen Nrn. 2000 bis 2005 nicht berechenbar: Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 sind wegen Naht bzw. Umschneidung operative Leistungen, und bei Nrn. 2000 und 2003 ist der Verband wesentlicher Teil der Erstversorgung. Neben Nr. 2006 bleibt Nr. 200 dagegen ansetzbar.
Für die Kaltplasmatherapie von Wunden akzeptiert der PKV-Verband pro Anwendung bzw. Sitzung Nr. 2006 analog (A 2006), und zwar zusätzlich zu den regulären Nummern der Wundversorgung.
Eine Wundbehandlung mit Elektrostimulation (z. B. WoundEL) ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit den Wundversorgungsnummern 2000 bis 2006 abgedeckt und nicht analog nach Nr. 706 (A 0706) abrechenbar; über die medizinische Notwendigkeit sagt das nichts aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist diese Betreuung mit den Gebühren für Visite (Nr. 45, 46) bzw. Hausbesuch (Nr. 50, 51) abgegolten; zur Anlage der Pumpe wird auf A 2421 verwiesen (A 2006, Basis Nr. 2006).
Wundsäuberung samt Nekroseabtragung (Debridement) ist laut PKV-Verband seit jeher Teil der Wundversorgung und je nach Wunde mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten; eine Analogberechnung nach A 2397 lehnt er ab.
Hinter der «intensiven therapeutischen Spülung» steckt laut PKV-Verband meist die Spülung einer schlecht heilenden Wunde; sie und das oft daneben analog Nr. 2397 berechnete Debridement sind mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten (A 3120).
Nach Ansicht des Gerichts darf der behandelnde (Zahn-)Arzt die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren nicht nur erläutern, sondern auch um neue Gründe ergänzen oder korrigieren; Beihilfestelle und Gericht müssen das bei der Angemessenheit berücksichtigen, während für die Fälligkeit eine stichwortartige, auf den Patienten bezogene Begründung in der Rechnung genügt. Bei einer Zahnarztrechnung mit GOZ- und GOÄ-Positionen erkannte der VGH wegen der durch eine craniomandibuläre Dysfunktion eingeschränkten Mundöffnung u. a. Nr. 5000 zum 2,5- statt 1,8-fachen Satz an, nicht aber den 3,5-fachen Satz bei den Nrn. 1, 5, 267 und 2006, weil dort keine Erschwernis gerade dieser Leistung dargelegt war. Zugesprochen wurden weitere 74,93 €; die Revision wurde zugelassen.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2006 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 7,18 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.