DRGSystemDeutschland

Nr. 5854

nur 1,0-fachZahnärzte

Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O IV Strahlentherapie › O IV 5 Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken

Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2490
1,0-fach
145,14 €
Satz
nur 1,0

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln1

  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ Nr. 5854
    Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

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Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O IV Strahlentherapie

1.Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.

2.Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.

3.Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.

4.Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber03.05.2019

Zur Abrechnung einer isolierten Extremitätenperfusion

Bei der isolierten Extremitätenperfusion mit Herz-Lungen-Maschine sind der Anschluss nach Nr. 3054 und die Überwachung nach Nr. 3055 (je angefangene Stunde) berechnungsfähig. Die Gefäßfreilegung (Nrn. 2801, 2802) und Flussmessung (Nr. 2805) sind unselbstständige Teilleistungen; die über die Maschine erzeugte milde Hyperthermie ist keine Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5854 und im Faktor der Nr. 3054 zu berücksichtigen.

Nr. 3054, 3055, 2801, 2802, 2805Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Sicht der PKV9

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0275: Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)

Für die HIPEC nach Tumorresektion bei Peritonealkarzinose hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil die analoge Nr. 3120 und für die Hyperthermie die analoge Nr. 5854 für passend, nicht einen Ansatz nach Nr. 275 (A 0275). Ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, wird damit nicht beurteilt.

Nr. 275, 3120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2802: Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)

Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 2802).

Nr. 2802, 3120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3050: Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)

Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3050).

Nr. 3050, 3120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)

Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3053).

Nr. 3053, 3120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3055: Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)

Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3055).

Nr. 3055, 3120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0481: Hyperthermische intravesikale Chemotherapie (HIVEC)

Bei der HIVEC hält der PKV-Verband für die Blasenspülung die Nr. 1729, 1731 und 1733 für maßgeblich und akzeptiert für die Erwärmung in der Blase zusätzlich die analoge Nr. 5854; eine Analogberechnung nach Nr. 481 (A 0481) ist nicht vorgesehen.

Nr. 481, 1729, 1731, 1733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗
▸ noch 3 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3050: Hyperthermische intravesikale Chemotherapie (HIVEC)

Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3050).

Nr. 3050, 1729, 1731, 1733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: Hyperthermische intravesikale Chemotherapie (HIVEC)

Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3053).

Nr. 3053, 1729, 1731, 1733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3055: Hyperthermische intravesikale Chemotherapie (HIVEC)

Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3055).

Nr. 3055, 1729, 1731, 1733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5854 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 283,86 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.