Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation –
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.
Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.
Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.
Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.
Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.
Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.
Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.
Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.
Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).
Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1007 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (Basis Nr. 424 plus 404 plus 406); die Indikationen folgen den Mutterschafts-Richtlinien, die Leistung ist gegebenenfalls neben A 1006 und A 1008 berechenbar, bei Mehrlingen mehrfach, und setzt eine fetale Ultraschall-Qualifikation voraus.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 404 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,50 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.