(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Zur analogen Bewertung nach Abs. 2: Empfehlungen der BÄK, Konsultationsausschuss und Sicht der PKV.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) nicht möglich, weil für die Sonographie der hirnversorgenden Arterien die Nr. 645 einschlägig ist. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen nicht analog berechnet werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum, da die Nr. 410 einschlägig ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Stroboskopie der Stimmbänder in Nr. 1416 geregelt und daher nicht analog zu Nr. 612 (A 0612) berechenbar (§ 6 Abs. 2 GOÄ); das gilt auch für die Videovariante.
Die 3D-Kardiogoniometrie ist nach Auffassung des PKV-Verbands im Kern ein EKG mit besonderer Elektrodenlage und Softwareauswertung. Sie ist deshalb nach Nr. 651 bzw. 652 analog abzurechnen, nicht nach Nr. 677 (A 0677).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Untersuchungsleistung; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ausgeschlossen, einschlägig ist die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht möglich.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Posturographie die Nr. 826 einschlägig; eine Analogberechnung zu Nr. 828 (A 0828) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unzulässig.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär in Nr. 2561 beschrieben und deshalb nicht analog zu Nr. 828 (A 0828) berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar.
Für die Videookulographie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine Analogberechnung nach Nr. 1413 für aufwandsgerecht, nicht nach Nr. 840 (A 0840).
Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1302 (A 1302) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.
Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1360 (A 1360) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht eine Regelungslücke; ein Ansatz der Nr. 1383 ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unangemessen, da die Vitrektomie nicht annähernd vergleichbar ist, angemessen erscheint die Nr. 1365 analog (A 1383, Basis Nr. 1383).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Test zur Abklärung vestibulärer Störungen nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach Nr. 1413 berechenbar (A 1413).
Eine Medikamenteninjektion durch das Trommelfell ist nach Auffassung des PKV-Verbands nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ eher mit Nr. 1575 analog abzurechnen als nach Nr. 1612 (A 1612); zur medizinischen Notwendigkeit äußert sich der Verband dabei nicht.
Nr. 2121 ist dem PKV-Verband als Analogbasis zu hoch, weil die originäre Leistung umfangreicher ist als die Denervation des Iliosakralgelenks; nach § 6 Abs. 2 GOÄ passe stattdessen Nr. 2120 analog (A 2121).
Die Vakuumversiegelung (VAC) ist ein Unterdruckverband ohne eigene GOÄ-Position. Nr. 2421 als Analogbasis lehnt der PKV-Verband ab, weil die Leistung ihrer Art nach nicht vergleichbar ist; nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfiehlt er Nr. 2015 analog und verweist für die Betreuung der Pumpe auf A 2006 (A 2421).
Für das Einlegen eines Endosponge erkennt der PKV-Verband eine Lücke an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 692a analog zusätzlich zur jeweiligen Endoskopie für aufwandsgerecht (A 2421).
Die Vakuumversiegelung (VAC) ist ein Unterdruckverband ohne eigene GOÄ-Position. Nr. 2421 als Analogbasis lehnt der PKV-Verband ab, weil die Leistung ihrer Art nach nicht vergleichbar ist; nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfiehlt er Nr. 2015 analog und verweist für die Betreuung der Pumpe auf A 2006 (A 2421).
Nr. 2531 als Analogbasis für die Rekonstruktion der Stimmlippenschleimhaut verstößt laut PKV-Verband gegen § 6 Abs. 2 GOÄ; passend sei Nr. 1540 analog. Steht die Abtragung erkrankten Gewebes im Vordergrund, gelten je nach Eingriff originär Nr. 1535, 1540 oder 1541 (A 2531).
Nr. 2822 analog für die Endarteriektomie der A. carotis externa genügt laut PKV-Verband den Anforderungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht; bei einer auf den Abgang beschränkten Stenose sei Nr. 2823 analog angemessen (A 2822).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär mit Nr. 2561 beschrieben und daher nicht analog berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar (A 3091, Basis Nr. 3091).
Für die Implantation eines Defibrillators, die die GOÄ nicht kennt, hält der PKV-Verband nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 3095 analog für passend, da Technik und Zeitaufwand vergleichbar seien (A 3091).
Für die Radiofrequenzablation im Magen erkennt der PKV-Verband eine Lücke an, hält aber statt Nr. 3125 analog neben Nr. 685 allein Nr. 691 analog für angemessen; weitere endoskopische Positionen sind daneben nicht berechenbar (A 3125).
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).
Für die Rotundopexie (Anhebung und Fixierung des Uterus über die runden Mutterbänder) sieht der PKV-Verband eine Lücke und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 1147 analog für am ehesten vergleichbar (A 3231).
Der PKV-Verband ordnet die PAS-Färbung den histochemischen Sonderverfahren zu, die Nr. 4815 originär umfasst; was im Gebührenverzeichnis steht, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog berechnet werden (A 4815).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Giemsa-Färbung als histochemisches Sonderverfahren Bestandteil der Nr. 4815; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist keine Analogberechnung möglich (A 4815).
Nach Auffassung des PKV-Verbands gibt es für den Tumormarker NMP22 keine originäre Position; nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist die Nr. 3908 analog berechenbar (A 4872, Basis Nr. 4872).
Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt die Grundlage für einen Analogansatz, da mit Nr. 3700 eine originäre Position besteht (§ 6 Abs. 2 GOÄ) (A 4873, Basis Nr. 4873).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Nr. 5345 analog heranzuziehen, da sie technisch und zeitlich vergleichbar ist; sie ist je Sitzung nur einmal berechenbar (A 5855, Basis Nr. 5855).
Ambulante neuropsychologische Therapie ist unter den Voraussetzungen des § 30a BBhV beihilfefähig. Abgerechnet wird sie entsprechend (analog) vor allem nach den Nrn. 849, 860, 870 und 871; eine Einzelbehandlungseinheit erkennt die Beihilfe höchstens in Höhe des Betrags nach Nr. 870 an.
Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).
Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.
Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.
Die Nr. 1807 (4.070 Punkte, 2,3-fach 545,63 EUR) kann nach Kommentaren analog für einen echten J-Pouch (ileoanal oder Colon-J-Pouch) berechnet werden. Eine bloße Seit-zu-End-Anastomose des Colon descendens auf den Rektumstumpf ist keine Pouchbildung; die Landesärztekammer wertete sie als Teil von Nr. 3177.
Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).
Die fokussierte ESWT ist nur bei bestimmten orthopädischen Indikationen beihilfefähig (u. a. Kalkschulter, Pseudarthrose, Fersensporn, therapierefraktärer Tennisellenbogen und Achillodynie) und wird gestützt auf den Beschluss der Bundesärztekammer nach Nr. 1800 erstattet. Die radiale ESWT ist bei therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris nach Nr. 302 beihilfefähig. Zuschläge daneben werden jeweils nicht anerkannt.
Ärztlich erbrachte Medizinische Trainingstherapie wird nach dem BÄK-Beschluss zur Analogbewertung bis zum 2,3-fachen Satz anerkannt: Eingangs- und Abschlussuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung. Höchstens 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr sind beihilfefähig.
Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.
Niedersachsen hat die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen 2020 für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht (ergänzt 2022 um die Empfehlung zu telemedizinischen Leistungen bei psychischen Erkrankungen). Mit RdErl. vom 17.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.
Niedersachsen hat 2020 die zwischen Strahlentherapeutenverband (BVDST) und PKV-Verband vereinbarte Abrechnungsempfehlung zur intensitätsmodulierten Strahlentherapie für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht. Mit RdErl. vom 13.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.
FAQ (Version 2.0) zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: erläutert die Abfolge Sprechstunde, Akutbehandlung (Beginn binnen zwei Wochen), Kurzzeit- und Langzeittherapie, wer abrechnen darf, dass die Regelsätze nur ausnahmsweise überschritten werden sollen und dass Leistungen ab 01.07.2024 berechenbar sind.
Der aktuelle psychische Befund bei Psychotherapie wird nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von 2024 analog Nr. 801 berechnet und kann grundsätzlich bei jeder Therapiesitzung angesetzt werden, bei mehrstündiger Sitzung nur einmal. Er braucht eigenen Zeitbedarf und Dokumentation, aber keinen vollständigen psychopathologischen Befund; maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit.
Das Gericht hielt die Liposuktion bei Lipödem Stadium II zwar ausnahmsweise für beihilfefähig (konservative Therapie erfolglos ausgeschöpft), ließ aber die Positionen „A 2452“ und „A 2453“ außer Betracht: Die Liposuktion fällt wohl unmittelbar unter Nr. 2454 und ist nicht analog berechenbar, und die Rechnungen nannten entgegen § 12 Abs. 4 nicht die Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistungen. Auch der 3,5-fache Satz bei Nr. 471 (und bei Nrn. 62, 462, 463, 491) war mangels nachvollziehbarer Begründung nach § 12 Abs. 3 nur bis zum 2,3-fachen fällig, weil ein bloßes „Bauchlage“ nicht genügte; zugesprochen wurden 2.888,39 € von rund 12.644 € beantragter Beihilfe.
Für Einleitung und Verlängerung einer Verhaltenstherapie ist ein Ansatz analog Nr. 808 beihilfefähig, für die biographische Anamnese analog Nr. 860. Die Systemische Therapie steht nicht im Gebührenverzeichnis und ist analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ beihilfefähig; Gruppen-Verhaltenstherapie ab 100 Minuten darf Nr. 871 zweimal ansetzen (18.1.3).
Ärztlich erbrachtes Medizinisches Aufbautraining bzw. MTT ist nach dem BÄK-Analogbeschluss bis zum Schwellenwert beihilfefähig: Eingangs- und Kontrolluntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung.
Für ambulante neuropsychologische Therapie gibt es keine GOÄ-Nummer; sie wird analog abgerechnet, insbesondere nach Nrn. 849, 860, 870 und 871. Angemessen ist je Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten (oder zwei Einheiten zu 25 Minuten) höchstens der Betrag nach Nr. 870.
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ESWT beruht auf dem BÄK-Beschluss von 2002, der die frühere Empfehlung analog Nr. 1860 durch einen Ansatz analog Nr. 1800 ersetzt hat. Weil die ESWT keine operative Leistung im Sinne von Abschnitt C VIII ist, sind Zuschläge daneben nicht beihilfefähig.
Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.
Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.
Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen sind die GOÄ-Nrn. 15, 30, 31 und 34 grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Eine DVT ist nur als erweiterte Diagnostik im Einzelfall notwendig, wenn die Basisdiagnostik zweifelhaft ist, und braucht eine gesonderte Begründung des Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation ist sie nach Nr. 5370 beihilfefähig; der Zuschlag nach Nr. 5377 grundsätzlich nicht (so auch VG Dresden 11 K 1079/23).
Maßstab bleibt die GOÄ auch dann, wenn ein Krankenhaus oder eine andere juristische Person ambulante ärztliche Leistungen abrechnet. Ein vereinbartes Pauschalhonorar ist nach BGH III ZR 38/23 (Cyberknife) nichtig und kann der Beihilfe – anders als eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – nicht zugrunde gelegt werden, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Abrechnungen nach DKG-NT werden anerkannt.
Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Spitzenorganisationen (etwa BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträger) gelten in Sachsen als wirtschaftlich angemessen. Die Verwaltungsvorschrift weist darauf hin, dass es sich dabei in der Regel um Analogabrechnungen handelt.
Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.
Selbständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, dürfen nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet werden. Das Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundesärztekammer, das auch die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses enthält, ist bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
Ärztliche Zweitmeinungen (auch über Portale) und telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde sind dem Grunde nach beihilfefähig, soweit es sich um GOÄ-Leistungen handelt und der Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK und die gemeinsamen Empfehlungen mit PKV und Beihilfeträgern zur Telemedizin sind entsprechend anzuwenden; pauschale Verwaltungs- oder sonstige Gebühren sind nicht beihilfefähig.
Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).
Für die pedografische Druckverteilungsmessung (viele Messpunkte beim Gehen, farbkodiertes Druckbild) ist nach einem BÄK-Beschluss von 1997 Nr. 652 analog ansetzbar. Im geschilderten Beschwerdefall hielt die Landesärztekammer daneben Nr. 840 analog für eine kinetische Ganganalyse nicht für gerechtfertigt, weil Kinematik per Kamera und EMG fehlten und die Kinetik schon mit Nr. 652 analog abgegolten war. Für eine videogestützte Ganganalyse sah die BÄK 2007 Nr. 842 analog als angemessen an.
Die Korrektur einer Hornhautverkrümmung mit dem Femtosekundenlaser (Laser-Keratotomie) wird nach Nr. 1345 vergütet, gegebenenfalls mit dem Zuschlag nach Nr. 441. Eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der BGH führt damit sein Urteil III ZR 350/20 fort.
Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.
Eine TLIF (transforaminale lumbale interkorporelle Fusion) fällt nach Auffassung der BÄK bereits unter die Legende der Nr. 2286 und kann daher nicht analog nach Nr. 2286 abgerechnet werden. Bei Operation einer Wirbelsäulenverkrümmung ist Nr. 2286 zudem Teilleistung der Nr. 2287 und neben ihr nicht berechenbar. Höherer Aufwand ist über den Steigerungssatz zu berücksichtigen (im Fall 2287 mit 3,5-fach).
Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.
Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.
Gemeinsame Empfehlung (BÄK, BPtK, PKV-Verband, Beihilfe; Geltung ab 01.07.2024) mit 16 analog abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen, u. a. DiGA-Einbindung analog Nr. 804, Testbatterie und strukturiertes Interview analog Nr. 855, Befunderhebung analog Nr. 801, Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Beratung der Bezugsperson analog Nr. 817, Systemische Therapie/EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85, Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie analog Nr. 812.
Weil das GOÄ-Verzeichnis keine eigene Position für die ambulante neuropsychologische Therapie enthält, ist nur eine Analogabrechnung möglich. Die Bundesbeihilfe erstattet je Behandlungseinheit in Einzeltherapie höchstens den Betrag, der sich nach Nr. 870 ergibt.
Telemedizinische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die GOÄ dafür eine Gebührenposition enthält oder sie bis zu einer GOÄ-Änderung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden. Dabei sind die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (und der Bundespsychotherapeutenkammer) zu berücksichtigen; das Rundschreiben des BMI vom 05.01.2022 wird in Bezug genommen.
Die interskalenäre Plexusanästhesie wird analog Nr. 476 berechnet (Anlage und Überwachung bis eine Stunde), jede weitere angefangene Stunde analog Nr. 477, die Fortführung postoperativ ab dem zweiten Tag analog Nr. 476 je Tag; die Elektrostimulation ist nach § 4 Abs. 2a darin enthalten. Bei Beach-Chair-Lagerung kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Intubationsnarkose über einen höheren Faktor bei Nr. 462 abgegolten werden.
Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.
Die IMRT-Bestrahlung war unstreitig analog nach Nr. 5855 abgerechnet; strittig war nur der Faktor. Das Gericht hielt den 1,5-fachen Satz für angemessen: Er liegt unter dem Schwellenwert von 1,8 für medizinisch-technische Leistungen, braucht daher keine Begründung nach § 12 Abs. 3, und die Abrechnungsempfehlung von Strahlentherapeuten-Verband und PKV (1,3-fach) bindet weder Arzt noch Beihilfestelle. Das Land musste die Kürzung auf 1,3 rückgängig machen und 2.083,40 € weitere Beihilfe zahlen.
Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anzuwenden; ein vereinbartes Pauschalhonorar ist unwirksam, geschuldet ist die Vergütung nach GOÄ. Die Liposuktion bei Lipödem wird nach Nr. 2454 berechnet, die der Wortlaut ("überstehendes Fettgewebe an einer Extremität") unmittelbar erfasst.
Mikrosatelliten-Instabilität (MSI) wird analog dreimal nach Nr. 4872 (1,8-fach = 204,59 Euro) berechnet. Der immunhistochemische Nachweis der MMR-Proteine geht analog nach Nr. 4815 je Protein beziehungsweise je Färbung zweimal (2,3-fach = 46,92 Euro); bei vier Proteinen also achtmal Nr. 4815 analog. Der Mehrfachansatz derselben Analognummer gilt als unbedenklich, weil es unterschiedliche Leistungen sind.
Die GOÄ gilt nicht nur, wenn ein Arzt Vertragspartner des Patienten ist, sondern auch, wenn ein Krankenhausträger oder eine andere juristische Person ambulante Leistungen anbietet, die angestellte oder beamtete Ärzte erbringen. Die für die Cyberknife-Behandlung vereinbarte Pauschalvergütung war mit § 2 unvereinbar und nichtig; das Honorar konnte zurückverlangt werden.
Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.
Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Die ESWT kann analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) je Sitzung berechnet werden, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus. Der Ausschuss ging von höchstens drei Berechnungen innerhalb eines Monats aus; gehäufte Ansätze werden von den Schlichtungsstellen auf medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2) geprüft, die Leitlinie der DIGEST stimmt weitgehend damit überein.
Nach dem Sachverständigengutachten deckte die Kombination der Nrn. 2193, 2195 und 2196 die arthroskopische Korrektur am Hüftgelenk nicht vollständig ab. Gesondert berechenbar waren Nr. 2103 und Nr. 2148 sowie analog Nrn. 2257, 2064, 2258 und 2254; statt Nr. 3300 war Nr. 2196, statt Nr. 2113 Nr. 2193, statt Nr. 2010 Nr. 2195 und statt Nr. 2020 analog Nr. 2219 analog anzusetzen, während Nr. 2182 analog und Nr. 2121 nicht berechenbar waren. Nach Minderung um 25 % (§ 6a) sprach das Gericht 1.447,87 EUR zu.
Eine Teilresektion der Palmaraponeurose mit Strangresektionen lässt sich nach Auffassung der BÄK weder originär noch analog über Nr. 2089 abrechnen, da Nr. 2089 die vollständige Entfernung der Palmaraponeurose voraussetzt. Empfohlen wird Nr. 2087 für die Teilresektion und je betroffenem Finger Nr. 2041 analog (700 Punkte) für die Strangresektion. Bei einem Finger liegt die Vergütung damit unter, bei zwei Fingern über der Nr. 2089; bei drei und mehr Fingern hält die BÄK diese Kombination für leistungsgerechter als den pauschalen Ansatz der Nr. 2089.
Für das prächirurgische Vielkanal-Video-EEG-Monitoring gilt die BÄK-Empfehlung analog Nr. 827a plus analog Nr. 838 plus analog Nr. 860; die Kombination setzt mindestens 24 Stunden Ableitung voraus und kann für jeweils weitere 24 Stunden erneut berechnet werden, höchstens sechsmal im Behandlungsfall. Im Beispiel des Beitrags (rund 74 Stunden Ableitung) ergibt das drei Ansätze.
Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.
Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.
Wird Nr. 2755 bei beidseitiger Schilddrüsenresektion zweimal mit dem 3,5-fachen Satz berechnet, ist die einmal erbrachte Eröffnung nach Nr. 2803 ebenfalls mit 3,5 und nicht nur mit 2,3 abzuziehen. Die bloße Darstellung und Schonung der Nebenschilddrüsen ist methodisch notwendiger Teil der Schilddrüsenoperation und nicht analog nach Nr. 2756 berechenbar; eine besondere Lage im Einzelfall kann nur einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 rechtfertigen. Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG Stuttgart ab.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.
Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.
Die elektrische Impedanzspektroskopie der Haut (Hautkrebsdiagnostik) ist nicht in der GOÄ enthalten und wird analog Nr. 1407 berechnet (182 Punkte, 24,40 EUR bei 2,3-fach). Aufklärung und Befundbesprechung laufen über die Beratungsnummern, die Einmalelektrode kann als Auslage nach § 10 angesetzt werden.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers oder des Nanolasers bei der Katarakt-Operation ist nur eine Ausführungsvariante der Zielleistung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und berechtigt nicht zum analogen Ansatz der Nr. 5855; der Laser wird über die Nr. 441 abgegolten.
Die dreimalige intraartikuläre Injektion von plättchenreichem Plasma mit Hyaluronsäure (Verlangensleistung) ist über Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) abgebildet; der Zentrifugationsaufwand kann mit dem 3,5-fachen Satz (18,36 Euro) ausgeglichen, die intraartikuläre Injektion zusätzlich als Nr. 255 berechnet werden. Eine analoge Nr. 792 für das Zentrifugieren ist nach § 6 Abs. 2 nicht zulässig, da die Leistung bereits im Gebührenverzeichnis steht.
Das Gericht hielt die analog nach Nr. 1355 berechnete elektrochirurgische Kapsulotomie mit dem Zepto-System neben der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 nicht für beihilfefähig: Wie der Femtosekundenlaser (BGH III ZR 350/20) ist sie nur eine besondere Ausführung der Zielleistung ohne eigene Indikation; anerkannt blieb allein der von der Beihilfestelle gewährte Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Rechnung). Ebenso wenig beihilfefähig war eine nach dem EBM berechnete „Feldreduktion“, weil die Bestrahlungsplanung bereits mit Nr. 5810 abgegolten ist und die GOÄ nicht durch den EBM ergänzt werden kann; die Klage wurde abgewiesen.
Bei der LASIK ist die Zielleistung die Änderung der Brechkraft durch den Excimer-Laser; sie hat keine eigene Nummer und wird nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 5855 berechnet. Die Herstellung des Flaps mit Femtosekundenlaser oder Keratom ist ein unselbständiger Teilschritt, sodass die zusätzlich berechnete Nr. 1345 und die zweite Nr. 5855 analog für den Femtosekundenlaser nicht erstattungsfähig waren. Eine LASIK kurz vor dem 18. Geburtstag hielt das Gericht bei stabiler Refraktion für medizinisch notwendig.
HNO-Empfehlungen 2022: Tonsillotomie analog Nr. 1499 bzw. 1500; Wechsel/Einbringen/Entfernen einer Trachealkanüle analog Nr. 1529; Entfernen von Ohrtamponaden analog Nr. 1569; intratympanale Medikamenteneinbringung über Nr. 1575 plus Nr. 485 plus Nr. 256 analog.
Die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b TPG wird analog Nr. 3 berechnet (Dauer mindestens zehn Minuten) und ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal ansetzbar. Nach dem TPG gelten die sonst bestehenden Ausschlüsse der Nr. 3 gegenüber anderen Leistungen für diese Beratung nicht.
Für aufwendige Hygienemaßnahmen in der Corona-Pandemie galt eine Analogempfehlung je Sitzung: ab 09.04.2020 analog Nr. 245 mit dem 2,3fachen Satz (14,75 Euro), ab 01.10.2020 analog Nr. 245 mit dem 1,0fachen Satz (6,41 Euro), ab 01.01.2022 analog Nr. 383 mit dem 2,3fachen Satz (4,02 Euro). Sie endete am 31.03.2022 und wurde nicht verlängert.
Bei Videobehandlung können auch Beratungsleistungen aus Abschnitt B analog berechnet werden, ergänzt 2021 um Nr. 4 (Fremdanamnese/Bezugspersonen) und Nr. 15 (Koordination bei chronisch Kranken). Nr. 4 und Nr. 835 sind nur einmal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander berechenbar.
Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer hielt das Gericht den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation mangels nachgewiesener eigenständiger Indikation nicht für analog Nr. 5855 berechenbar; eine doppelte Berechnung von Nr. 1375 schied ebenfalls aus. Auch bei der gleichzeitigen Korrektur der Hornhautverkrümmung sah es den Laser nur als besondere Ausführung der Zielleistung Hornhautplastik (Nr. 1345) an, sodass neben der vom Versicherer erstatteten Nr. 1345 analog und dem Laserzuschlag Nr. 441 keine weitere Vergütung zustand.
Ergänzung zu den Telemedizin-Empfehlungen: Fremdanamnese bzw. Unterweisung von Bezugspersonen per Videoübertragung wird analog Nr. 4 berechnet, die Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen bei chronisch Kranken per Video analog Nr. 15.
Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.
Die erstmalige Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen (inkl. Metadaten) wird analog Nr. 75 berechnet, jede weitere Befüllung analog Nr. 70.
Der Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien wird analog Nr. 5140 berechnet, einmal je Sitzung.
Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars wird mit Nr. 1375 vergütet; eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nr. 441 für die Laseranwendung bei ambulanten operativen Leistungen erfasst auch den Femtosekundenlaser und ist nicht auf sofort einsetzbare Laser beschränkt.
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation ist nach Nr. 1375 zu vergüten, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 441. Die zusätzliche Analogberechnung nach den Nummern 5800 und 5855 ist nicht zulässig. Im Fall wurde neben der Katarakt-Operation auch eine Hornhautplastik (Nr. 1345) abgerechnet.
Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zahnarzt Nr. 3 GOÄ zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ ansetzen, weil die eine Gebühr die Beratung, die andere die Untersuchung vergütet; weitere GOÄ- oder GOZ-Positionen sind daneben nicht beihilfefähig. Nr. 5 GOÄ ist für Zahnärzte berechnungsfähig, da die GOZ keine entsprechende Leistung enthält.
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Die Mamma-Tomosynthese wird analog nach Nr. 5290 berechnet; ein originärer Ansatz scheidet wegen der Begrenzung auf fünf Strahlenrichtungen aus. Zusätzlich kann der Zuschlag Nr. 5298 angesetzt werden; eine Mammografie in nur einer Ebene läuft nach Nr. 5265. Die Auffassung des PKV-Verbands, die Tomosynthese sei besondere Ausführung der Nr. 5266, lehnt die BÄK ab.
Vestibulär evozierte myogene Potenziale (cVEMP und/oder oVEMP, auch beidseits) werden analog Nr. 1408 berechnet (2,3-fach 119,05 EUR) und nur einmal je Sitzung; Mehraufwand durch Faktor. Eine echte Nr. 1408 für audioelektroenzephalografische Untersuchung ist daneben berechenbar.
Die Tumeszenz-Lokalanästhesie ist eine Modifikation der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke und wird mit Nr. 491 abgerechnet, nicht analog; Nr. 491 ist je großem Bezirk einmal berechenbar, nicht je Injektion. Mehrere große Bezirke in einer Sitzung können mehrfach angesetzt werden, Zeitmehraufwand durch große Volumina wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Das Finanzministerium hat die Abrechnungsempfehlungen des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen (Sitzung 18.03.2021) bekannt gemacht; die Beihilfestellen müssen sie bei der Festsetzung nach § 5 Abs. 1 NBhVO berücksichtigen. Die Empfehlungen ordnen osteopathische Techniken Analogansätzen aus Abschnitt E (Nrn. 505 bis 527) bzw. Nr. 3306 zu. Der Erlass gilt bis 31.12.2026.
Das Morcellement bei laparoskopischer suprazervikaler Hysterektomie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt und nicht analog nach Nr. 1800 berechenbar; der Mehraufwand geht über den Steigerungssatz der Nr. 1161. Werden Nr. 1155, 1161 und 1146 nebeneinander berechnet, ist bei Nr. 1146 die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 abzuziehen, weil 1161 und 1146 beide die Bauchhöhleneröffnung enthalten; ein Abzug über Nr. 700 trifft nicht zu.
Die optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges wird analog Nr. 424 berechnet; für Angio-OCT zur Darstellung des Blutflusses kommt zusätzlich ein Zuschlag analog Nr. 406 in Betracht.
Der Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien (ggf. mit 3D-Darstellung) wird analog Nr. 5139 berechnet, einmal je Sitzung; neben dem Gewebedoppler-Zuschlag (analog Nr. 5140) ist die Berechnung in der Rechnung zu begründen.
Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Für das Ausfüllen der Erstverordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) kommt eine analoge Berechnung der Nr. 78 in Betracht; beim 2,3-fachen Satz sind das 24,13 Euro, bei höherem Aufwand 2,65-fach (27,80 Euro) oder 3,0-fach (31,48 Euro) mit Begründung auf der Rechnung. Für die Folgeverordnung kann ebenfalls Nr. 78 analog dienen, auch unterhalb des Schwellenwertes (1,6-fach ergibt 16,79 Euro).
Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 beträgt 25 Prozent des Einfachsatzes der jeweiligen Basisleistung, ist je Sitzung einmal ansetzbar und seit 2020 nicht mehr auf gastroenterologische Endoskopien (Nr. 682 bis 689) beschränkt. Voraussetzung ist ein flexibles Videoendoskop mit Videochip, nicht eine aufgesetzte Kamera auf ein Glasfaserendoskop.
Die Markierung oder Messung der Achslage einer torischen Intraokularlinse wird analog Nr. 1250 berechnet (am Operationstag je einmal präoperativ für die Markierung und intraoperativ für die Messung). Der Zuschlag für mikrometrische Messungen an Resektionsrändern wird analog Nr. 4815 berechnet, anteilig je nach Zahl der Messungen (bis zu drei).
Für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging und ähnliche Verfahren wird ein Zuschlag je Sitzung analog Nr. 634 empfohlen. Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung) gilt auch für Endoskopien außerhalb der Gastroenterologie, etwa Urologie und HNO, bei Videochip-Endoskopen.
Der Videoendoskopie-Zuschlag bei flexiblem digitalem Videoendoskop wird je Sitzung analog Nr. 5298 berechnet (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung); der Zuschlag für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging, Light Color Imaging u. ä. analog Nr. 634 je Sitzung.
HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.
Das Gericht sah den Bericht an den Gutachter zur Einleitung einer Verhaltenstherapie als mit Nr. 808 (für die Verhaltenstherapie analog angewandt) abgegolten an; Nr. 80 oder 85 und damit auch die Schreibgebühr Nr. 95 sind daneben nicht berechenbar, solange der Bericht nicht über die Inhalte des Gutachterverfahrens hinausgeht, und der Zeitaufwand ist dafür kein Abgrenzungsmerkmal. Für die biographische Anamnese nach Nr. 860 hielt es ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ohne patientenbezogene Besonderheiten für nicht gerechtfertigt; die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.
Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer sah das Gericht die Fettabsaugung als von Nr. 2454 (Extremität) bzw. Nr. 2452 (Fettschürze) erfasst an, unabhängig von der Technik; das zusätzlich berechnete Lösen des Fettgewebes nach Nr. 2076 (auch analog) war nicht erbracht und als Teil dieser Zielleistung nicht berechenbar. Nr. 2454 erkannte es je Bein höchstens zweimal an, weil zwei Eingriffe in Bauch- und Rückenlage nötig waren, Nr. 2452 ebenfalls höchstens zweimal; nach der Minderung um 15 % gemäß § 6a war die Erstattung bereits vollständig geleistet, die Klage wurde abgewiesen.
Druckmessungen zur fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder iwFR werden analog Nr. 649 berechnet, je Herzkatheteruntersuchung höchstens dreimal (rechte Kranzarterie, RIVA, Ramus circumflexus); die Medikamentenapplikation ist zusätzlich berechenbar.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Die Ableitung vestibulär evozierter myogener Potenziale (cVEMP/oVEMP, auch beidseits) wird analog Nr. 1408 berechnet und ist neben Nr. 1408 ansetzbar, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen; bei zervikaler und okulärer Ableitung in einer Sitzung kann der Mehraufwand ein Überschreiten der Begründungsschwelle rechtfertigen.
Der Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie mit medizinischer Begründung wird analog Nr. 5121 (ergänzende Ebenen) einmal je Sitzung zu bestimmten sonographischen Leistungen berechnet (Thorax, Echokardiographie, Gefäße, Brustdrüse, Gelenke, weiterführende Fetalsonographie, sonographische Führungshilfe). Die Begründung gehört in die Rechnung.
Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.
Nr. 261 ist neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und -antidota berechenbar, wohl aber für andere Arzneimittel (zum Beispiel Kreislaufmittel oder perioperative Antibiotika) mit Nennung des Medikaments in der Rechnung, mehrfach nur bei zeitlich getrennter Gabe. Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe ist nicht analog Nr. 784, sondern als Nr. 261 abzurechnen; höherer Aufwand wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.
Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.
Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.
Im Deckungsprozess gegen eine PKV um eine IMRT-Bestrahlung bei Mammakarzinom, die nach einer BÄK-Empfehlung analog Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) berechnet war, hielt der BGH den gerichtlichen Gutachter nicht für befangen, obwohl er selbst IMRT analog Nr. 5855 abrechnet und der Versicherer seine Rechnungen bei anderen Patienten gekürzt hatte. Die eigene Abrechnungspraxis sah das Gericht als übliche fachliche Vorbefassung; der Gutachter klärt nur die Tatsachen zur Vergleichbarkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand, die Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 bewertet das Gericht selbst. Ob IMRT analog Nr. 5855 abrechenbar ist, entschied der BGH nicht.
Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.
Das Gericht hielt eine Augenarztrechnung mit der Position «A5855 Keratotomie/Kapsulotomie» für nicht fällig: Bei einer Analogberechnung muss nach § 12 Abs. 4 auch die als gleichwertig erachtete Originalleistung (hier Nr. 5855, intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) benannt werden; versteht man die Position nicht als Analogberechnung, passen Nummer und Leistungstext nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht zusammen. Eine eigene «Platzhalternummer» half nicht, zumal A 5855 nicht im Analogverzeichnis der BÄK stand; eine später berichtigte Rechnung konnte nur über einen neuen Beihilfeantrag geltend gemacht werden, die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser zwar für eine unselbständige Teilleistung der Katarakt-Operation (Nr. 1375), sprach aber für die nach Nr. 5855 analog (nach Rechnungskorrektur 1,8-fach) berechnete Laserleistung weitere Beihilfe von 459,51 € zu: Die Gegenansicht ist vertretbar, und das Land NRW hatte seine Auffassung erst mit dem am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlass und damit nach der Operation im Dezember 2016 bekanntgemacht. Dass die ursprüngliche Rechnung den Hinweis „entsprechend“ und die Bezeichnung der Vergleichsleistung nach § 12 Abs. 4 nicht enthielt, stand nicht entgegen; jedenfalls genügte die im Klageverfahren nachgereichte korrigierte Rechnung.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation für medizinisch notwendig, aber für eine unselbständige Teilleistung der Zielleistung nach Nr. 1375 ohne eigene Indikation; eine Analogberechnung nach Nr. 5855 daneben ist unzulässig, und die Gerätekosten sind nach § 4 Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten. Beihilfefähig blieb nur der Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Auge). Weil das Land NRW seine Auffassung vor der Behandlung im Runderlass vom 1. Juli 2017 veröffentlicht hatte, kam es auf eine bloß vertretbare Auslegung nicht an; die Klage wurde abgewiesen.
Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.
Eine Infusion von Bisphosphonaten ist als Nr. 272 abzurechnen, nicht analog Nr. 275 (Zytostatika-Dauertropfinfusion), da durch Nr. 272 keine Regelungslücke besteht und der Betreuungsaufwand nicht dem von Zytostatika entspricht; langer Infusionsdauer begegnet man mit erhöhtem Steigerungssatz. Denosumab (subkutane Fertigspritze) wird als Nr. 252 berechnet.
Die Einbringung einer Bandscheibenprothese wird analog nach Nr. 2287 neben der Hauptleistung (z. B. Nr. 2577) abgerechnet; bei mehreren Prothesen ist die Nr. 2287 mehrfach ansetzbar. Die BÄK verweist auf ihre Empfehlung von 2012 und auf mehrere Amts- und Landgerichtsurteile, die diese Bewertung bestätigen.
Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.
Nach Auffassung der BÄK schließt ihr Beschluss zur dermatologischen Lasertherapie aktinische Keratosen nicht aus; die Laserbehandlung kann daher analog Nr. 2440 berechnet werden (im Anlassfall zusammen mit Zuschlag Nr. 444). Weil eine aktinische Keratose fließend in ein Plattenepithelkarzinom übergehen kann, ist in Zweifelsfällen zuvor eine histopathologische Klärung nötig.
Die fokussierte ESWT ist bei Kalkschulter, Pseudarthrose und Fersensporn beihilfefähig und wird gestützt auf den BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 erstattet; die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen nach Nr. 302. Zuschläge daneben sind jeweils nicht beihilfefähig.
Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.
Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.
Akupunktur zur Schmerzbehandlung in Nadelstichtechnik: Nr. 269, bei Mindestdauer 20 Minuten (Anlegen bis Entfernen der Nadeln) Nr. 269a statt Nr. 269, nicht nebeneinander; Mindestzeit ist in der Rechnung anzugeben. Andere Indikationen (zum Beispiel Allergie, Raucherentwöhnung) oder Laserakupunktur sind als Nr. 269 beziehungsweise 269a analog zu berechnen; das 'a' ist keine Analogkennzeichnung, sondern eine Ordnungsnummer, und Analogpositionen müssen nach § 12 Abs. 4 mit Nummer und Originallegende ausgewiesen werden.
Für die Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser gibt es keine BÄK-Empfehlung; Gerichte (AG Reutlingen 2015, VG Düsseldorf 2015) hielten einen zusätzlichen Ansatz analog Nr. 5855 neben Nr. 1375 samt Sachkosten für zutreffend. Dabei gelten die Beschränkungen des Abschnitts O: Gebührenrahmen 1,0 bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach, keine Abdingung darüber.
Die Aufhebung einer Doppelflintenbildung (Adhäsiolyse ohne Darmeröffnung) entspricht der Darmmobilisation nach Nr. 3172 (1 600 Punkte); ein Analogansatz der Nr. 3174 (Darmduplikatur, 2 700 Punkte) ist nicht möglich, da die Leistung im Verzeichnis enthalten ist.
Fällig wird die Vergütung nur, wenn die Rechnung die formalen Vorgaben des § 12 erfüllt, etwa eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung oberhalb des Schwellenwerts und bei Analogleistungen den Hinweis entsprechend mit Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung. Das LG Hamburg (29.06.2016, 332 S 61/14) bestätigte das und stellte im Einklang mit dem BGH klar, dass nur die fehlerhaften Positionen nicht fällig sind, nicht die ganze Rechnung.
Das Gericht hielt die intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit bildgeführter Kontrolle (IMRT/IGRT) für eine selbständige, nicht im Verzeichnis enthaltene Leistung, die keine bloße besondere Ausführung der Nrn. 5836/5837 ist, und ließ ihre Berechnung analog Nr. 5855 zu; die angesetzten Faktoren 1,0 bis 1,3 lagen unter der von der BÄK empfohlenen Obergrenze von 1,8. Das 35-minütige Erstgespräch nach Diagnose des Prostatakarzinoms war nach Nr. 34 zum 2,3-fachen Satz (nicht 3,5-fach) zu berechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 860 lehnte es ab.
Das Gericht sah die Liposuktion bei Lipödem zwar ausnahmsweise als notwendig an, hielt aber die Abrechnung von 38 Saugkanälen als Nr. 2404 analog für unzulässig: Ein Lipödem ist keine Geschwulst, und es fehlt an einer Regelungslücke, weil die Fettabsaugung unmittelbar unter Nr. 2454 fällt. Nr. 2454 ist je operierter Extremität nur einmal berechenbar, die einzelnen Absaugungen sind unselbständige Einzelschritte; weitere Beihilfe gab es nicht, auch keine Hinweispflicht der Beihilfestelle aus der Vorab-Anerkennung dem Grunde nach.
Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.
Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.
Der Artikel plädiert dafür, die semiquantitative immunhistochemische Auswertung (z. B. Hormonrezeptoren) wegen des höheren Zeitaufwands mindestens mit einem Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts zu berechnen. Wünschenswert wäre der dreimalige Analogansatz der Nr. 4815; für Wachstumsrezeptoren wie Her2neu wäre ein viermaliger zu diskutieren.
BNP und NT-proBNP (auch als Schnelltest) werden analog nach Nr. 4062 (480 Punkte) berechnet, ohne Zwei-Drittel-Minderung und ohne gesonderte Berechnung von Teststreifen. Auch Nicht-Laborärzte dürfen die Schnelltests ansetzen.
Die Einlage eines Verweilkatheters (Nr. 1732) schließt die einfache Katheterisierung nach Nr. 1728/1730 ein; Spülung oder Instillation (Nr. 1733) daneben nicht. Die Entfernung ist analog Nr. 2007 berechenbar, aber nicht als pflegerische Maßnahme; beim Wechsel wird nur Nr. 1732 angesetzt, ohne 2007 für das Entfernen; bei Operationen an Blase, Harnröhre, Prostata, Ureter, Niere und in der Gynäkologie ist die Katheteranlage unselbstständige Teilleistung.
Bei analoger Abrechnung muss die Rechnung nach § 12 Abs. 4 die analoge Leistung verständlich beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend, der Nummer und der Bezeichnung der herangezogenen Leistung versehen sein, damit Patient und Erstatter die Gleichwertigkeit prüfen können. Der Beitrag erläutert dies an einem Strafurteil, in dem Analogleistungen unter der Originallegende abgerechnet wurden (LG München I, Betrug).
Die Kolon-Kapselendoskopie samt Auswertung wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 berechnet (Basis ist die Dünndarm-Kapselendoskopie A 707). Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angenommen, Abweichungen und zusätzliche Beurteilung anderer Darmabschnitte gehen über den Steigerungsfaktor; Dick- und Dünndarm-Kapselendoskopie nicht nebeneinander. Voraussetzung ist eine gastroenterologische Qualifikation.
Das Gericht wies die Honorarklage ab und folgte dabei dem abstrakt-typisierenden Maßstab des LG Düsseldorf (22 S 69/07). Die Kopffixierung mit Mayfield-Klemme, analog Nr. 2183 berechnet, sah es als methodisch notwendigen Teil der Hirnoperation an, sodass auch eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 ausschied. Die am Vortag vorbereitete Neuronavigation (Nr. 2562 analog) hielt es unter Berufung auf den BGH (III ZR 147/09) für eine unselbständige besondere Ausführung der Zielleistung, hier Nr. 2528.
Das Gericht verwarf den Gutachtervorschlag, die Einzelpositionen einer arthroskopischen Schulteroperation mit mehreren eigenständigen Befunden durch Nr. 2137 und 2130 zu ersetzen: Nr. 2137 erfasst nur Eingriffe an den Gelenkflächen und ist keine Komplexgebühr. Berechenbar blieben u. a. Nr. 2405 dreimal, Nr. 2064 sechsmal und einmal analog für das Kapselrelease, Nr. 2112, 2091, 2257 zweimal (Akromio- und Tuberkuloplastik) sowie 2121 analog. Nicht berechenbar waren Nr. 2117 analog für die Labrumresektion neben Nr. 2112 am selben Gelenk und Nr. 2182 für die Narkosemobilisation während der Operation; Nr. 2104 analog war wegen synthetischen Materials durch Nr. 2105 zu ersetzen.
Die Entfernung von Narbengewebe beim Wiedereröffnen einer alten Operationsnarbe ist in der Regel nicht gesondert berechenbar, auch nicht analog nach Nr. 2392a. Diese Nummer setzt eine große (etwa ab 3 cm), kontrakte und funktionsbehindernde Narbe voraus – alle drei Merkmale zugleich. Mehraufwand lässt sich nur über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2) abbilden.
Das AG Kiel (12.03.2015, 115 C 469/14) hielt es mit der Kommentarliteratur für zulässig, die Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese, mindestens eine Stunde) analog für die Erstanamnese chronischer Schmerzpatienten anzusetzen, wenn sie ein dafür qualifizierter Arzt im Rahmen einer Schmerztherapie erhebt und sie in der Regel mindestens eine Stunde dauert (im Fall 75 Minuten). Für sonstige lange Anamnesen gilt das nicht; sie sind Teil der Beratung nach Nr. 1 oder 3.
Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn alle Legendenelemente erfüllt sind: mindestens 20 zusammenhängende Minuten, sachlicher Zusammenhang mit Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung. Daneben ist Nr. 4 ausgeschlossen, höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar, und eine telefonische Erbringung scheidet nach Kommentar in der Regel aus. Verkürzte Leistungsbezeichnung in der Rechnung ist problematisch.
Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.
Für die bildgeführte IMRT setzt man pro Sitzung einmal Nr. 5855 analog an; Planung und Ausblendungen sind enthalten, die Zahl der Zielvolumina spielt keine Rolle. Anders als bei der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung sieht die BÄK-Empfehlung keine Höchstzahl vor; der Berufsverband der Strahlentherapeuten hält bei denselben Zielvolumina regelmäßig nicht mehr als 40 Sitzungen in sechs Monaten für angemessen.
Bei herzchirurgischen Eingriffen ist die intraoperative Elektrodenversorgung analog Nr. 631 (einfacher Satz, einmal je Operation) nur berechenbar, wenn die Elektroden tatsächlich zur therapeutischen Stimulation des Herzens genutzt werden, etwa bei der Entwöhnung von der Herz-Lungen-Maschine. Eine rein vorsorgliche Elektrodenanlage mit Testung ist nicht gesondert berechenbar.
Die Nrn. 3285 und 3286 sind je Seite und Hernienart nur einmal berechenbar, auch wenn eine kombinierte direkte und indirekte Leistenhernie vorliegt. Für große oder Rezidiv-Leistenhernien mit Netz gilt A 3289 analog Nr. 3286 (2 000 Punkte); daneben kann Nr. 3285 für die zweite Bruchform derselben Seite nicht zusätzlich angesetzt werden.
Bei einer Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 kann als gleichwertige Vergleichsleistung auf eine bereits bestehende Analogbewertung der BÄK Bezug genommen werden; auf der Rechnung stehen dann nach § 12 Abs. 4 aber nur die originären GOÄ-Positionen mit Nummer und Kurzbezeichnung plus der Hinweis auf analoge Bewertung.
Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.
Nr. 30 ist nur für die homöopathische Erstanamnese (mindestens eine Stunde) vorgesehen, einmal im Jahr, bei Kindern bis 14 mit mindestens 30 Minuten auf Begründung zur Hälfte; daneben sind Nr. 1, 3 und 34 ausgeschlossen. Analog kann sie nach gefestigter Auffassung nur noch für die schmerztherapeutische Erstanamnese chronisch Schmerzkranker bei entsprechend qualifizierten Ärzten angesetzt werden, nicht für beliebige einstündige Anamnesen.
Die G-BA-Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden mit Nr. 26 abgerechnet; Sonderleistungen aus den Richtlinien (Labor, Hörscreening, Hüftsonografie) und kurative Leistungen bei Krankheitsverdacht kommen zusätzlich in Betracht. Für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sowie J1 und J2 empfiehlt die BÄK Nr. 26 analog; die J2 ist bei GKV-Versicherten ggf. individuelle Gesundheitsleistung mit schriftlichem Behandlungsvertrag.
Ein apparativ-quantitativer D-Dimer-Schnelltest (POCT) wird als A3732 analog Nr. 3741 (200 Punkte) berechnet und mit der Kennung A3741 auf die Rechnung gesetzt. Der visuell-qualitative Schnelltest läuft nach Nr. 3937 (180 Punkte), die automatisierte Bestimmung im Zentrallabor nach Nr. 3938 (360 Punkte). Die beiden Schnelltest-Varianten dürfen auch Ärzte ohne Laborfacharzt oder fachgebundene Laborweiterbildung abrechnen.
Die TVT-Operation (spannungsfreies Vaginalband bei Belastungsinkontinenz) wird analog Nr. 1780 berechnet; ein Analogansatz der Nr. 1781 (künstlicher Schließmuskel) passt nicht. Das entspricht der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2012.
Die Liposuktion an einer Extremität wird nach Nr. 2454 (924 Punkte) berechnet, je operierter Extremität einmal; bei ambulanter Durchführung kommt der Zuschlag Nr. 444 hinzu. An anderen Körperregionen (Bauch, Rücken) wird je Region einmal Nr. 2454 analog angesetzt; erhöhter Aufwand geht über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2).
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.
Die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters wird nach Nr. 1795 berechnet, bei sofortiger Entfernung nach Ablassen des Urins nur Nr. 318. Ein Katheterwechsel läuft analog (A 1833a, analog Nr. 1833); bei offenem Zugang (Sectio alta) gilt Nr. 1796. Ist die Blase schon durch den Zugang eines anderen Baucheingriffs erreichbar und wird der Katheter dann perkutan gelegt, bleibt es nach Auffassung der BÄK bei Nr. 1795.
Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.
Neben der Komplexgebühr Nr. 435 für die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung sind die in der 1. ergänzenden Bestimmung genannten Leistungen (unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733, 3055) nicht berechenbar, auch nicht als Analogansatz, da die Analogposition die Bedingungen der Ursprungsnummer erbt. Für ECMO auf der Intensivstation empfiehlt der Berufsverband der Anästhesisten Nr. 3053 analog einmal je Behandlungstag, nicht Nr. 3055.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Nach Auffassung der BÄK ist die VEMP-Ableitung (Gleichgewichtsprüfung) eine eigenständige Untersuchung, die auch neben der Hörprüfung nach Nr. 1408 berechnet werden kann. Als Analogbasis hält sie Nr. 1408 für am ehesten passend und nicht Nr. 828, gestützt auf die Kommentarmeinung, dass Nr. 828 neurologische und Nr. 1408 HNO-ärztliche Fragestellungen abbildet.
Nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses werden Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock analog Nr. 476 abgerechnet und auf der Rechnung unter der Kennung A 496 geführt; legt der Arzt beim Drei-in-eins-Block zusätzlich einen Katheter, lässt sich der Mehraufwand über einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 erfassen. Für die Peniswurzelblockade kommen nach Auffassung der BÄK entweder zweimal Nr. 493 oder einmal Nr. 494 analog in Betracht, auch neben einer Allgemeinanästhesie, da sie vor allem der postoperativen Schmerztherapie dient.
Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.
Die digitale Volumentomographie wird analog Nr. 5370 berechnet.
Die an die digitale Volumentomographie anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion wird analog Nr. 5377 berechnet.
Die Bestimmung freier Leichtketten in Serum und Urin wird analog Nr. 3741 berechnet.
Den massenspektrometrischen Jodnachweis im Serum rechnet die BÄK analog Nr. 4210 ab. Sinnvoll ist er aus ihrer Sicht nur zur Klärung einer möglichen Jodbelastung oder -vergiftung, und auch dann vorrangig über die Jodausscheidung im Spontanurin.
Die Pulmonalvenenisolation wird einmalig für alle Venen analog Nr. 3091 berechnet; die transseptale Punktion mit Schleusenanlage zusätzlich analog Nr. 629.
Der Quantiferon-TB-Gold-Test wird analog Nr. 3767 berechnet, jeweils einmal für den ersten Stimulationsversuch, die Negativkontrolle und (falls nötig) die Mitogenkontrolle.
Die renale Sympathikusdenervation wird analog Nr. 3091 berechnet, insgesamt zweimal (rechte und linke Nierenarterie).
Die endoskopische Untersuchung des Subakromialraums wird analog Nr. 3300 berechnet; bei notwendiger Umlagerung oder anderem Zugang kann sie erneut angesetzt werden, wenn das dokumentiert ist.
Die Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenzstimulation (transkutane Reizstrombehandlung) wird analog Nr. 551 berechnet; sie ist nicht mit der radialen Stoßwellentherapie vergleichbar.
Der Vorhofverschluss mit dem Amplatzer Cardiac Plug wird analog Nr. 629 plus analog Nr. 5348 berechnet.
Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.
Die Kopfeinspannung mit Mayfield-Klemme vor einem neurochirurgischen Eingriff ist gesondert berechenbar, und zwar analog nach Nr. 2184 (Halo-Extension). Nr. 2183 (Schädelextension bei HWS-Verletzung als Behandlung) passt nicht. Die BÄK verweist auf mehrere gerichtliche Bestätigungen.
Bei der analogen Berechnung der intravitrealen Injektion nach Nr. 1383 gilt der volle Gebührenrahmen (1,0 bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach). Die Zuschläge für OP-Mikroskop (Nr. 440) und ambulante Operation (Nr. 444) sind nicht berechenbar, weil Nr. 1383 nicht im abschließenden Zuschlagskatalog C VIII steht.
Die intravitreale Injektion (IVI/IVOM) ist nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und wird analog Nr. 1383 berechnet; daneben sind die Zuschläge 440 und 445 nach der Ergänzung der BÄK nicht berechenbar.
Die Parotisexstirpation wird nach Nr. 1522 berechnet; darin ist die Präparation des Nervus facialis enthalten. Eine Neurolyse nach Nr. 2583 oder 2584 ist nur bei Ummauerung des Nervs mit eigenständiger Indikation und Dokumentation zusätzlich berechenbar. Eine Neck Dissection bei bösartigem Prozess wird zusätzlich nach Nr. 2716 berechnet, intraoperative Schnellschnitte nach Nr. 2402.
Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.
Das Coiling von Hirnarterien wird analog Nr. 5358 berechnet.
Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr werden analog Nr. 26 berechnet.
Wird das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung kombiniert, läuft die Beratung über Nr. 29; der Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Nr. 750 (Auflichtmikroskopie) oder, bei videogestützter Untersuchung mit Dokumentation, Nr. 612 analog ansetzbar.
Die TVT-Operation bei Harninkontinenz wird analog Nr. 1780 berechnet.
Der Beitrag stellt dar, dass die OCT nach einem Kommentar der Analogbewertung A 7011 (analog Nr. 423) zugeordnet wird, ein anderer Kommentar sie wegen der abweichenden Methodik nicht damit vergleicht; ein Analogansatz der Nr. 424 käme ebenfalls in Betracht. Eine endgültige Klärung durch die BÄK-Gremien wurde angeregt.
Das Gericht hielt die gesonderte Berechnung der Neuronavigation analog Nr. 2562 neben der Tumorentfernung an Mittellinie oder Schädelbasis nach Nr. 2528 für unzulässig: Die Navigation sei keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführungsart der Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2a, auch wenn sie bei der Bewertung der Nr. 2528 noch nicht bekannt war. Mehraufwand lasse sich nur innerhalb des Gebührenrahmens nach § 5 berücksichtigen; die Kammer folgte dabei der BGH-Entscheidung zur Knie-Navigation (III ZR 147/09) und zog bei den übrigen Positionen die Minderung nach § 6a von 25 % ab.
Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).
Nr. 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Abschnitten und gleichzeitiger Behandlung der Iliosakralgelenke; Mehraufwand geht über den Steigerungssatz. Chirotherapie an den Extremitäten kann zusätzlich analog Nr. 3306 berechnet werden (mehr als zwei Ansätze im Behandlungsfall begründen); Nr. 3305 neben Nr. 3306 lehnt die gängige Kommentierung ab. Die kraniosakrale Therapie ist nach § 6 Abs. 2 analog berechenbar; umstritten ist nur die Vergleichsleistung (Abschnitt E oder Nr. 3306) – bei analog Nr. 3306 dann ebenfalls einmal je Sitzung.
Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.
Nach einer Nasennebenhöhlen-Operation: Tamponadenentfernung analog Nr. 1427, Entfernung von Schienen oder Splints analog Nr. 1430, Absaugen von Sekret und Krusten nach Nr. 1480, Abtragung fester Borken nach Nr. 2006 einmal je Nasenseite. Eine hohe Einlage zur Abflusssicherung kann analog Nr. 1425 berechnet werden, auch bei beidseitiger Anlage nur einmal.
Für eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 wird eine Leistung gewählt, die nach Art, Zeitaufwand und Kosten vergleichbar ist, meist aus dem fachlich gleichen Abschnitt; dabei erbt sie auch die Einschränkungen ihrer Nummer. Zuschläge zu ambulanten Operationen (C VIII) lassen sich nicht analog erweitern, empfohlen wird die Übernahme der BÄK-Verzeichniseinträge.
Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.
In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.
Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.
Die Abrechnung eines psychiatrischen Gesprächs von mehr als 40 Minuten bei einem Erwachsenen analog Nr. 886 genügte formal § 12 Abs. 4 und war nach Ansicht des Gerichts eine vertretbare Auslegung. Die Beihilfe durfte trotzdem auf Nr. 806 zum 3,5-fachen Satz begrenzt werden, weil das Land per Runderlass vorab bekannt gemacht hatte, dass Analogbewertungen nur aus dem Verzeichnis der BÄK anerkannt werden, und die Ärztekammer eine Analogberechnung ablehnte, da Nr. 806 die Gesprächsleistung bei Erwachsenen bereits erfasst; die Klage blieb ohne Erfolg.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).
Die intravitreale Injektion/operative Medikamenteneinbringung wird analog Nr. 1383 berechnet; die Zuschläge nach Nrn. 440 und 445 sind daneben nicht berechenbar.
Die kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird analog Nr. 659 berechnet.
Die kontinuierliche Glukosemessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird nach einem BÄK-Beschluss von 2010 analog Nr. 659 (Langzeit-EKG) berechnet. Die verbrauchte Einmalelektrode ist als Auslage nach § 10 ansetzbar; liegt eine Auslage über 25,56 EUR, muss der Rechnung ein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5).
Die Nr. 1809 (4.610 Punkte) ist für die totale retroperitoneale Lymphadenektomie bestimmt; ein Analogansatz neben viszeralchirurgischen Hauptleistungen kommt nur bei vergleichbarem Umfang (mehrere Stunden) in Betracht. Üblicher onkologischer Abgriff ist analog Nr. 1783 (abzüglich Eröffnungsleistung), z. B. neben Nr. 3169 bei Hemikolektomie rechts.
Der BGH (Urteil vom 21.01.2010, III ZR 147/09) lehnte es ab, die computergestützte Navigation bei der Knie-TEP (Nr. 2153) zusätzlich analog Nr. 2562 zu berechnen: Sie sei trotz Mehraufwand keine selbstständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation. Die BÄK hält das Ergebnis für unbefriedigend und verweist darauf, dass Instanzgerichte die indizierte Synovektomie neben einer Endoprothese als selbstständig anerkannt haben.
Für die ärztlich durchgeführte medizinische Trainingstherapie wird der Beschluss der Bundesärztekammer von 2002 herangezogen: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 mit Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitender Krankengymnastik nach Nr. 506, je Sitzung einmal und höchstens 25 Sitzungen je Behandlungsserie. Die Beihilfefähigkeit ist auf 25 Sitzungen je Krankheitsfall beschränkt.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie darf bei den in der Verwaltungsvorschrift über nicht anerkannte Methoden genannten Indikationen analog Nr. 1800 berechnet werden (je Sitzung). Die Behandlung einer Pseudarthrose kann wegen höherer Risiken und größerem Aufwand Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen.
Bei der Festsetzung der Beihilfe sind die einvernehmlichen Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen und das von der Bundesärztekammer herausgegebene Verzeichnis analoger Bewertungen zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist im Hinweis abgedruckt (Analogkennungen A 36 bis A 7029 mit Bezugsnummern und Bewertung).
Aus der GOÄ dürfen Zahnärzte nur Leistungen abrechnen, die zu ihrem Berufsfeld gehören. Nr. 3 ist neben der zahnärztlichen Untersuchung nach Nr. 001 GOZ (alte Fassung) zulässig, weil Beratung und Untersuchung getrennte Leistungen sind; die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 bleibt zu beachten. Nr. 5 ist zulässig, weil die GOZ nichts Vergleichbares enthält, Nr. 6 dagegen nicht, weil dafür Nr. 001 GOZ zur Verfügung steht.
Hämorrhoiden ersten Grades: Sklerosierung nach Nr. 764; zweiten Grades: Ligatur nach Barron nach Nr. 766 (beide nebeneinander berechenbar); Abtragung von Marisken zusätzlich nach Nr. 765. Resektionen nach Milligan-Morgan oder Ferguson, plastische Rekonstruktion des Analkanals und die Longo-Operation werden nach Nr. 3241 berechnet, Exzision einzelner Knoten nach Nr. 3240. Die Stapler-Sachkosten sind bei ambulanter Operation nach § 10 Abs. 1 berechenbar.
Neben Nr. 1447/1448 sind Knochenzerbrechung (analog Nr. 2267) und Nasentamponade (Nr. 1425/1426) nicht berechenbar. Die Tamponadenentfernung kann analog Nr. 1427 und die Entfernung von Schienen/Splints analog Nr. 1430 jeweils nur einmal berechnet werden, auch bei beidseitiger Entfernung.
Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei der Knie-Totalendoprothese (Nr. 2153) kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 2562 berechnet werden. Die Navigation ist keine selbständige Leistung, sondern besondere Ausführung der Zielleistung.
Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.
Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.
Laut Beitrag lassen sich die typischen Teilschritte einer arthroskopischen Schultersanierung (Rotatorenmanschette, Acromion, AC-Anteile, Labrum, Synovia, Schleimbeutelbereich) unter Nr. 2137 (Arthroplastik) zusammenfassen; den zusätzlichen Ansatz einer Bursektomie nach Nr. 2405 sieht der Beitrag kritisch. Knorpeltransplantation kann analog nach Nr. 2384, AC-Gelenkstabilisierung analog nach Nr. 2130 berechnet werden, bei massiver Synovialitis empfiehlt die BÄK Nr. 2193 analog. Die Nrn. 2195 und 2196 sowie 2064 und 2182 sind daneben nicht ansetzbar.
Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).
Eine schleimhautschonende Muschelplastik (z. B. Turbinoplastik, Legler) wird analog Nr. 2382 berechnet, damit sind alle Maßnahmen an der Muschel abgegolten. Die konventionelle Abtragung (Teilresektion, Kappung) bleibt Nr. 1438; eine zusätzliche Osteotomie nach Nr. 2250 ist daneben nicht berechenbar.
Das OLG Naumburg (1 U 9/08) hielt für die Implantat-Ohr-Akupunktur eine Berechnung analog Nr. 269a zum 3,5fachen Satz für angemessen, nicht analog Nr. 2421; der höhere Zeitaufwand ließe sich über eine Honorarvereinbarung nach § 2 abbilden. Die beim Patienten verbleibenden Titannadeln sind als Auslagen zum Selbstkostenpreis berechenbar. Den Behandlungsvertrag selbst sah das Gericht als nichtig an, weil der Arzt die Nadeln zugleich gewerblich vertrieb.
Die Stand-by-Leistung des Anästhesisten (Überwachung der Vitalfunktionen bei Eingriff in Lokalanästhesie) ist als A 62 analog Nr. 62 je angefangene 30 Minuten berechenbar (Beschluss des BÄK-Ausschusses 1999). Vorgespräch, Voruntersuchung (Abschnitt B), Injektionen zur Analgosedierung und Komplikationsbehandlung sind zusätzlich berechenbar; wird später Kurz- oder Intubationsnarkose nötig, sind diese gesondert zu berechnen, mit Angabe der Zeiten und kurzer Begründung beider Verfahren.
Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.
Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.
Das ambulante Videomonitoring bei Parkinson wird je Sitzung analog Nr. 827a berechnet, einmal pro Tag und höchstens 30-mal im Kalenderjahr, bei Beobachtung über 30 Tage mit mindestens 15 dokumentierten Tagen. Zusätzlicher Aufwand wird über den Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2) abgebildet.
Bei IGeL gilt die GOÄ voll: Faktor frei zwischen 1,0 und Schwellenwert, analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 nur nach den dortigen Kriterien; Vorkasse ist nicht vorgesehen, bezahlt wird nach Leistung und Rechnung. Bei einem Termin mit GKV-Leistung und IGeL sollte die Aufklärung und der Vertrag vorher erfolgen.
IGeL sind nach GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und dem Schwellenwert (2,3 bei ärztlichen Leistungen) zu berechnen, Pauschalen und regelhafte Berechnung unter dem Einfachsatz sind nicht zulässig. Wer einen runden Betrag erreichen will, wählt einen entsprechend krummen Faktor (Beispiel Nr. 415: 300 Punkte = 17,49 Euro, Faktor 2,28705 ergibt 40,00 Euro). Analogleistungen übernehmen die Einschränkungen der Ausgangsnummer.
Neben der Exstirpation eines Großhirntumors (Nr. 2526) hielt das Gericht das Einspannen des Schädels in die Mayfield-Halterung für eine selbständige, nicht in der Zielleistung enthaltene Leistung, berechenbar aber nur analog nach Nr. 2184; die Entfernung der Dorne war ebenso nur analog nach Nr. 2063 ansetzbar. Auch die osteoklastische Trepanation nach Nr. 2517 durfte als neurochirurgische Eröffnungsleistung neben Nr. 2526 berechnet werden. Die am Operationstag abgerechnete Untersuchung nach Nr. 7 war dagegen Bestandteil der Operation; die Klägerin erhielt 101,84 EUR weitere Kassenleistungen.
Die BÄK-Empfehlung von 1997, die Stressechokardiografie analog Nr. 629 zu berechnen, gilt weiter, wurde aber nie mit den Kostenträgern abgestimmt. Andere Analogansätze, etwa Nr. 5423, sind nicht falsch, wenn § 6 Abs. 2 beachtet wird.
Rechtsverbindlich ist nur der Text der GOÄ, die analogen Bewertungen der BÄK sind Empfehlungen ohne Bindungswirkung. Sie finden aber breite Akzeptanz, sind teils Voraussetzung für Beihilfeerstattung und wurden mehrfach durch höchstrichterliche Urteile bestätigt, weshalb ihre Berücksichtigung bei eigenen Analogbewertungen praktisch ratsam ist.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird (BÄK-Beschluss 2001) analog Nr. 1800 berechnet; der Zuschlag Nr. 445 für ambulante Operationen ist daneben nach Auffassung der BÄK nicht sachgerecht, weil die ESWT keine operative Leistung ist und die besonderen OP-Anforderungen der Präambel C VIII nicht erfüllt. Fakultative Zuschläge dürfen bei Analogleistungen nur angesetzt werden, wenn sie inhaltlich erfüllt sind.
Auf dieser BÄK-Seite steht nur die Zitierzeile des Beitrags zur künstlichen Gebührennummer; der Inhalt (selbst erfundene Nummern sind auf Rechnungen unzulässig, § 12 Abs. 4) findet sich im gleichnamigen Beitrag in Rubrik § 6.
Auf der Rechnung darf keine selbst erfundene Gebührennummer (etwa mit Buchstabenkürzel) stehen; nach § 12 Abs. 4 müssen die analoge Leistung beschrieben, die herangezogene GOÄ-Nummer samt Legende genannt und der Hinweis "entsprechend" aufgeführt werden. Interne Kürzel im Praxisprogramm sind erlaubt, wenn sie auf der Rechnung unterdrückt werden, sonst gefährdet das die Fälligkeit.
Formale Fehler einer Arztrechnung (z. B. fehlende Diagnose, nicht gekennzeichnete Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 und § 12) bleiben für den Beihilfeanspruch folgenlos, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistung festgestellt wird.
Analogbewertungen der BÄK gelten nur für das jeweils beschriebene Verfahren und lassen sich nicht auf ähnliche Methoden übertragen: etwa nur für die stereotaktische Radiochirurgie am Linearbeschleuniger (künstliche Positionen A 5860 und A 5861), nicht für das Gamma-Knife, und nur für die Low-Dose-Rate-Brachytherapie, nicht für die High-Dose-Rate-Therapie nach Nr. 5846.
Die analoge Nr. A 5830 (Programmierung des Multileaf-Kollimators, analog Nr. 5378, einmal je Feld und Bestrahlungsserie) ist nicht auf bösartige Tumoren beschränkt, sondern gilt für alle Indikationen. Eine Ablehnung wegen eines gutartigen Tumors ist nach Auffassung der BÄK nicht begründet.
Das Gericht ordnete die Liposuktion bei Lipödem unmittelbar der Nr. 2454 zu, weil diese die Entfernung von Fettgewebe an einer Extremität unabhängig von der Technik erfasst, und ließ sie nur einmal je behandeltem Bein zu, nicht für jeden Einzelschritt. Nr. 2404 war weder unmittelbar noch analog berechenbar; dass Nr. 2454 den Aufwand zu niedrig bewertet, begründet keine Regelungslücke für eine Analogberechnung, und mangels Kennzeichnung als «entsprechend» nach § 12 Abs. 4 wäre eine solche Forderung ohnehin nicht fällig gewesen. Im PKV-Erstattungsprozess blieb die Klage der Patientin daher erfolglos.
Auf der Rechnung muss die Analogleistung verständlich beschrieben sein, mit "entsprechend" (zweckmäßig mit Hinweis auf § 6 Abs. 2) und der Nummer samt Originallegende der herangezogenen Leistung nach § 12 Abs. 4. Eigene Kürzel dürfen nicht auf der Rechnung stehen; zulässig sind nur das vorangestellte A bei analogen Laborleistungen und bei offiziellen BÄK-Analogbewertungen.
Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.
Nach dem BGH-Urteil III ZR 117/06 (Ende 2006) hängt die Fälligkeit nur davon ab, ob die Rechnung die formalen Anforderungen des § 12 Abs. 2 bis 4 erfüllt, nicht davon, ob jede Position materiell berechtigt ist; Streit über eine Analogbewertung verhindert die Fälligkeit also nicht. Im laufenden Prozess kann der Zahlungspflichtige keine vorherige Rechnungskorrektur verlangen.
Ambulante OP-Zuschläge werden bei einer Analogleistung nicht automatisch übernommen, sondern nur, wenn der Eingriff der analog herangezogenen Operationsleistung gleichwertig ist. Beispiel dermatologische Laserbehandlung analog Nr. 2440: Zuschlag Nr. 444 bei operationsähnlichen Eingriffen wie Warzenentfernung, nicht bei Epilation oder Entfernung von Besenreisern.
Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.
Bei einer Analogbewertung entscheiden Art, Kosten und Zeitaufwand, nicht das Behandlungsziel; für den Septumverschluss per Katheter passt eher Abschnitt O I als die offene Herzchirurgie. Die Analogleistung übernimmt alle Rahmenbedingungen der Ausgangsnummer, auch die ambulanten Zuschläge. Neben der dermatologischen Lasertherapie analog Nr. 2440 hält die BÄK den Laserzuschlag Nr. 441 nicht für berechnungsfähig, weil der Laser schon in der Leistungsbeschreibung der Empfehlung steckt.
Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten die Analogbewertungen A 1006, A 1007 und A 1008 des Zentralen Konsultationsausschusses; A 1007 und A 1008 sind seit der Revision nebeneinander berechenbar. Voraussetzung sind medizinische Notwendigkeit sowie Qualifikation und Gerätestandard laut Beschluss.
Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.
Die transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen (mit Bougierung, intrakorporaler Zertrümmerung und Fragmententfernung) wird als A 1861 analog Nr. 1817 plus Nr. 1787 berechnet.
Die perkutane Nephrolitholapaxie (ohne Nierenausgusssteine; inkl. Zertrümmerung, Pyeloskopie und Nierenfistel) wird als A 1862 analog Nr. 1838 plus Nr. 1852 berechnet.
Die transurethrale oder perkutane Endopyelotomie wird als A 1863 analog Nr. 1827 plus Nr. 1852 berechnet. Katheter-Einlage (Nrn. 1812, 1851) und retrograde/anterograde Darstellung (Nr. 5220) sind Bestandteil; die Darstellung von Blase und Harnröhre (Nr. 5230) ist bei Bedarf daneben berechenbar.
Die vollständige Entfernung von Prostata und Samenblasen mit pelviner Lymphknotenentfernung und Wiederherstellung von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, ohne nerverhaltende Präparation, wird als A 1870 analog Nr. 1845 berechnet; Blasen- bzw. suprapubischer Katheter und Drainagen sind eingeschlossen. A 1870 bis A 1873 sind nur alternativ je nach Umfang ansetzbar.
Die radikale Prostatektomie einschließlich Samenblasenentfernung, pelviner Lymphknotenentfernung, Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Nervenerhalt wird als A 1871 analog Nr. 1850 berechnet.
Die totale Entfernung von Prostata und Samenblasen ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, aber ohne nervenerhaltende Präparation, wird als A 1872 analog Nr. 1843 (4160 Punkte) berechnet; Blasenkatheter und Drainagen sind eingeschlossen.
Die radikale Prostatektomie einschließlich Samenblasenentfernung, ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskel und Nervenerhalt wird als A 1873 analog Nr. 3088 berechnet. A 1870 bis 1873 gelten nur alternativ.
Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne regionäre Lymphknotenentfernung wird als A 1880 analog Nr. 1842 berechnet.
Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors mit regionärer Lymphknotenentfernung wird als A 1881 analog Nr. 1843 berechnet; bei Lymphknotenbefall über das regionäre Stromgebiet hinaus zusätzlich Nr. 1783 analog (nach Abzug der Eröffnungsleistung).
Die diagnostische Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom (inkl. Farbstoffinstillation) wird als A 1890 analog Nr. 1789 berechnet; der verbrauchte Farbstoff ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 als Auslage ansetzbar.
Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren (alle Patienten) und maligner Tumoren bei Kindern wird als A 5863 analog dreimal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.
Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung gutartiger Kopf-/Hirntumoren (alle Altersgruppen) und bösartiger Kopf-/Halstumoren bei Kindern und Jugendlichen wird als A 5864 abgerechnet: je zwei Fraktionen einmal analog Nr. 5855, eine einzelne zusätzliche Fraktion mit dem Faktor 0,5, höchstens 15-mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten. Sind ausnahmsweise mehr Fraktionen medizinisch nötig (z. B. Chondrom), kommt für alle weiteren zusammen nur noch einmal Nr. 5855 analog hinzu.
Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive, Hirnmetastasen) wird als A 5865 analog 1,75-mal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.
Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive primärer Kopf-/Halstumoren, Hirnmetastasen) wird als A 5866 je drei Fraktionen einmal analog Nr. 5855 berechnet; zusätzliche Fraktionen anteilig (0,35 bzw. 0,7); höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten.
Bei radikaler Nephrektomie (Nr. 1843) kann eine ausgedehnte extraregionäre Lymphknotenentfernung analog Nr. 1783, bei klarer Indikation die Nebennierenentfernung (Nr. 1858) und die Entfernung von Tumorthromben der Vena cava entsprechend Nr. 2802 daneben berechnet werden. Bei weiterem Eingriff über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung (Nr. 3135 bzw. 2990) abzuziehen.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.
Die Dünndarm-Kapselendoskopie samt Auswertung (A 707) wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 bewertet (zusammen 2.700 Punkte); Technik und Dokumentation sind damit abgegolten, nur die Kapsel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angesetzt und beeinflusst den Faktor; anerkannte Indikation war damals die unklare gastrointestinale Blutung, Qualifikation Gastroenterologie.
Da der Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen (C VIII) abschließend ist, erhält zum Beispiel der einseitige Ovareingriff Nr. 1145 den Zuschlag Nr. 445, der beidseitige Nr. 1146 aber keinen; ein erhöhter Faktor mit Begründung 'ambulante Operation' ist unzulässig, nur die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 gelten. Analoge Positionen erben die Zuschlagsfähigkeit der Ursprungsnummer. Die Zuschläge Nr. 440 (Operationsmikroskop) und Nr. 441 (Laser, 100 Prozent des einfachen Satzes, höchstens 67,49 Euro) sind je Behandlungstag einmal berechenbar und nur, wenn Mikroskop oder Laser nicht schon in der Legende der Operation stehen.
Bei der LASIK hielt das Gericht die Excimer-Laserbehandlung analog Nr. 5855 für eine selbständige Leistung neben der Hornhautplastik nach Nr. 1345 (Präparation der Hornhautlamelle mit dem Keratom); sie darf mit dem üblichen Steigerungssatz und nicht nur als Zuschlag zum einfachen Satz berechnet werden, das Zielleistungsprinzip steht nicht entgegen. Die Rückzahlung für Nr. 1341 blieb bestehen, weil sie in der Berufung nicht angegriffen war; die Patientin erhielt nur noch 67,93 EUR statt 1.274,49 EUR zurück.
Bei der Prostata-Seed-Implantation rechnet die BÄK Vor- und Nachplanung je einmal analog Nr. 5840 ab (ggf. mit Zuschlag analog Nr. 5841; die CT für den Nachplan zusätzlich), die Seed-Einlage analog Nr. 5846 je drei Hohlnadeln als eine Fraktion, höchstens acht Fraktionen. Für jede Hohlnadel kommt Nr. 319 hinzu, daneben Sonographie, Zystographie und Zystourethroskopie, nicht aber Harnröhrenanästhesie und Blasenkatheter; als geeignet gilt die Methode bei lokal begrenztem Karzinom mit PSA unter 10, Gleason unter 7 und Prostatavolumen unter 60 ml.
Die Low-Dose-Rate-Seed-Implantation der Prostata ist in den Nrn. 5840 bis 5846 nicht abgebildet; die originäre Nr. 5846 steht für die High-Dose-Rate-Brachytherapie. Die BÄK stimmte der Veröffentlichung getrennter Positionen für Strahlentherapeuten und Urologen zu, da eine fachgruppenübergreifende Pauschale mit § 4 Abs. 2 nicht vereinbar sei.
Die Programmierung eines Multileafkollimators für individuelle Ausblendungen wird einmal je Feld und Bestrahlungsserie als A 5830 analog Nr. 5378 berechnet; unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad über § 5 Abs. 2 und 3. Auslagen für Bleiblöcke sind daneben ausgeschlossen.
Die einzeitige stereotaktische Bestrahlung (Radiochirurgie) benigner Tumoren mit Linearbeschleuniger wird als A 5860 analog sechsmal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; Materialkosten nach § 10 zusätzlich. Geeignete Indikationen sind z. B. Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom, AV-Malformation.
Die Radiochirurgie primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen wird als A 5861 analog 3,5-mal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; geeignet u. a. bei inoperablem Hirntumor, ZNS-Metastasen, Aderhautmelanom. Materialkosten nach § 10 zusätzlich.
Die Kapselendoskopie des Dünndarms bei unklarer gastrointestinaler Blutung wird als A 707 analog Nr. 684 plus Nr. 687 berechnet; Voraussetzung ist ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (Bestandsschutz bei nachgewiesener Qualifikation). Die Auswertung braucht im Schnitt etwa zwei Stunden, Abweichungen sind über den Steigerungsfaktor abzubilden.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.
Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.
Die Duplex-Sonografie von Hoden und Nebenhoden wird nicht analog, sondern mit vorhandenen Nummern abgerechnet: Hoden rechts Nr. 410, die weiteren Organe (Nebenhoden rechts, Hoden und Nebenhoden links) je Nr. 420 (höchstens dreimal), dazu der Zuschlag Nr. 401 nur mit dem 1,0-fachen Satz; Mehraufwand über erhöhten Faktor der Duplex-Leistungen nach § 5 Abs. 2. Die Doppler-Untersuchung der Hoden- oder Penisgefäße ist Nr. 1754.
Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.
Für eine Analogleistung (§ 6 Abs. 2) verlangt § 12 Abs. 4 eine für den Patienten verständliche Beschreibung, den Hinweis entsprechend sowie Nummer und Originallegende der Vergleichsleistung. Selbst gebildete Kennungen wie A 551 oder 2381a auf der Rechnung hält die BÄK für unzulässig; ein vorangestelltes A ist nur bei Laboranalogien vorgeschrieben und kennzeichnet sonst die konsentierten BÄK-Analogbewertungen.
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.
Die Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruchs oder eine Rezidivoperation, jeweils mit Netzimplantation, wird analog Nr. 3286 berechnet.
Plastische, schleimhautschonende Eingriffe an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik) werden analog Nr. 2382 berechnet und decken alle Maßnahmen an dieser Muschel ab. Die konventionelle Abtragung (Teil- oder Vollresektion) fällt unter Nr. 1438; eine knöcherne Turbinektomie ist daneben nicht als Osteotomie nach Nr. 2250 berechenbar.
Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.
Zur Tympanoplastik (Nrn. 1610/1613/1614) beschloss der Ausschuss: Gewinnung und Zurichtung von körpereigenem Knorpel oder Knochen als Trommelfell- oder Kettenersatz einmal analog Nr. 2253, bei fortgeschrittenem Befund eine Neurolyse von Chorda tympani oder N. facialis nach Nr. 2583 zusätzlich, eine Ätzung der Paukenhöhle (Nr. 1579) in derselben Sitzung dagegen nicht. Bei der Otosklerose-Operation (Nr. 1623) ist der Wiederverschluss des Trommelfells keine eigene Leistung; eine intraoperativ aus eigenem Knorpel gefertigte Stapesprothese rechtfertigt einmal Nr. 2253 analog.
Neben der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nr. 2757 hielt der BGH die Ausräumung des Lymphstromgebiets (Nr. 2760), die Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung von Halsgefäßen (Nr. 2803) nicht für gesondert berechenbar, weil sie Bestandteil der Zielleistung waren (§ 4 Abs. 2a). Den in der Bewertung der Nr. 2757 nicht berücksichtigten Mehraufwand einer systematischen Kompartmentausräumung ließ er aber über eine zweite, analoge Berechnung der Nr. 2757 nach § 6 Abs. 2 ausgleichen; der Arzt muss sich dafür weder auf den Gebührenrahmen des § 5 Abs. 2 noch auf eine Honorarvereinbarung verweisen lassen.
Für die weiterführende Pränatal-Sonographie (analoge Kennungen A 1006 bis A 1008) hat der Konsultationsausschuss Abrechnungsempfehlungen mit Qualitätsanforderungen an Geräteausstattung, Qualifikation und Indikation verknüpft. Die BÄK sieht darin ein Beispiel dafür, privatärztliche Abrechnung an Qualität zu binden.
IGeL sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ Leistungen auf Verlangen und nur dann berechnungsfähig; bei Kassenpatienten ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Erklärung zur Kostentragung nötig. Nicht im Verzeichnis enthaltene Leistungen werden nach § 6 Abs. 2 analog berechnet, die Rechnung nennt dann die Nummer samt Legende der herangezogenen Leistung (§ 12 Abs. 4).
Bei zusätzlicher intrazytoplasmatischer Spermieninjektion: Spermienisolierung und Oozytenpunktion je punktierter Oozyte analog Nr. 4873, die Injektion je behandelter Eizelle nach Nr. 1114 und die Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003 einmal je Sitzung.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Werden für IVF/ICSI Spermien aus kryokonservierten Hodengewebsproben verwendet, wird die biochemisch-mechanische Gewebspräparation zur Spermiengewinnung analog Nr. 4872 berechnet, einmal im Behandlungsfall.
Die Anpassung von nCPAP- oder BiPAP-Beatmungsmasken wird analog Nr. 427 berechnet.
Die kardiorespiratorische Polygraphie („kleines Schlaflabor“) setzt sich aus EKG (analog Nr. 653), Sauerstoffsättigung (Nr. 602), Atemfluss (Nr. 605) und Körperlage (analog Nr. 714) über jeweils mindestens sechs Stunden zusammen, fakultativ Videokontrolle (analog Nr. 5295) und Beatmungskontrolle (analog Nr. 427).
Neuropsychologische Testverfahren in der schlafmedizinischen Diagnostik werden analog Nr. 856 berechnet, sofern mindestens zwei Testverfahren (ggf. auch psychometrische oder projektive) eingesetzt werden.
Die Polysomnographie („großes Schlaflabor“) umfasst EEG (Nr. 827), EOG (Nr. 1237), EKG (analog 653), Sauerstoffsättigung (602), Atemfluss (605), EMG (analog 839), Körperlage (analog 714) und Videokontrolle (analog 5295), jeweils über mindestens sechs Stunden; fakultativ Beatmungskontrolle (analog 427) und Maskentraining (analog 518).
Anpassung von Beatmungsmasken und Schulung des Patienten im Gebrauch einer nCPAP-/BiPAP-Maske werden je Sitzung analog Nr. 518 berechnet.
Für Schlaflabor-Untersuchungen (kleines Schlaflabor/kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) haben BÄK und Fachgesellschaft DGSM mit PKV-Verband, Bundesgesundheitsministerium und Beihilfe 2004 einen einvernehmlichen Katalog von Analogbewertungen vereinbart. Strittig war zuvor vor allem, wie mehrstündige EKG- und EMG-Ableitungen abzurechnen sind, da die GOÄ nur punktuelle oder Langzeitregistrierungen kennt; die konkreten Positionen stehen in einer gesonderten Bekanntmachung, nicht in diesem Beitrag.
Für Schlaflabor-Untersuchungen (kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) wurde 2004 zwischen BÄK, Fachgesellschaft, PKV-Verband, BMG und Beihilfe ein einvernehmlicher Empfehlungskatalog über Analogbewertungen vereinbart. Die konkreten Nummern stehen nicht im Beitrag; Nr. 650 und 659 werden nur als punktuelle bzw. Langzeit-EKG-Positionen genannt.
Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.
Der Beitrag kritisiert den veralteten Abschnitt H. Erschwernisse bei der Geburt (Nr. 1022) rechtfertigen keine Ausschöpfung des Gebührenrahmens, weil sie Teil der Legende sind; das Einlegen eines Intrauterinsystems bleibt Nr. 1091, die Zervixdilatation (Nr. 1096) ist daneben nach § 4 Abs. 2a nicht berechenbar.
Die photodynamische Therapie mit Verteporfin am Augenhintergrund wird als Kombination berechnet: computergestützte Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbestrahlung analog Nr. 1366. Die Verteporfin-Infusion (Nr. 271) ist daneben nicht berechenbar; der Vorschlag des Augenärzteverbands (analog Nr. 5358) wurde abgelehnt.
Die photodynamische Therapie am Augenhintergrund wird als Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbehandlung inkl. Infusion analog Nr. 1366 abgebildet; bei ambulanter Erbringung sind die Zuschläge nach Nrn. 440, 441, 444 möglich, das Verteporfin als Auslage.
Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).
Neben der Knie-TEP (Nr. 2153) sieht die BÄK als selbstständige Leistungen: Weichteilbalancing einmal analog Nr. 2103 (nicht für ein Patella-Release), Spongiosaplastik nach Nr. 2254 (mit Begründung bis dreimal je Behandlungsfall) oder Gelenkflächenaufbau mit Knochenkeil einmal nach Nr. 2255, Patellarückflächenersatz analog Nr. 2344 sowie, wenn kein Rückflächenersatz erfolgt, eine Denervation in derselben Sitzung nach Nr. 2580.
Zuschläge zur Sonographie wie Doppler und Farbkodierung sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; die privatärztlichen Pränatalnummern A 1006 bis A 1008 sind an Geräte- und Qualifikationsvoraussetzungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gebunden. Die BÄK mahnt eine regelkonforme Abrechnung an.
Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz (z. B. bei Amblyopie, Medientrübung, fehlender Mitarbeit; Preferential Looking, Interferenzvisus, Crowding) wird als A 7001 analog Nr. 1225 berechnet.
Die Messung der Zyklotropie mit haploskopischen Verfahren und/oder Laserscanning-Ophthalmoskopie wird als A 7023 analog Nr. 1217 berechnet.
Die differenzierende Analyse der Augenstellung (Horizontal-, Vertikal- und Zyklodeviation an Tangentenskalen in neun Blickrichtungen, inkl. Kopfneige-Test) wird als A 7024 analog Nr. 1217 berechnet.
Die retroäquatoriale Myopexie (Fadenoperation nach Cüppers) an einem geraden Augenmuskel wird als A 7025 analog Nr. 1376 berechnet.
Chirurgische Maßnahmen am Aufhängeapparat der Linse werden als A 7026 analog Nr. 1326 berechnet. Neben einer Katarakt-Operation (z. B. Nrn. 1349 bis 1351, 1362, 1374, 1375) in derselben Sitzung ist das nur zulässig, wenn schon präoperativ wegen einer besonderen Erkrankung (z. B. subluxierte Linse bei Marfan- oder Pseudoexfoliationssyndrom) ein Zweiteingriff vorgesehen war.
Die Netzhautablösungsoperation mit eindellenden Maßnahmen (inkl. Kryopexie und/oder Endolaser) wird als A 7027 analog Nr. 1368 berechnet.
Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung (z. B. mit Prismenadaptionstest oder Disparometer) wird als A 7028 analog Nr. 1217 berechnet.
Die isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung als alleinige Leistung wird als A 7029 analog Nr. 1366 berechnet.
Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.
Das OLG Düsseldorf (8 U 181/00) bestätigte die Analogabrechnung einer Lebertransplantation nach BÄK-Empfehlung statt Nr. 3184, weil auch bei vorhandener Gebührenposition eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen kann. Neue Methoden verlangen genaue Aufklärung und Dokumentation, die Rechnung muss nach § 12 Abs. 4 nachvollziehbar sein.
Der aufwendigere Netzhaut-Glaskörper-Eingriff (mit netzhautablösenden Membranen, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie, mit Buckelchirurgie usw.) wird als A 1387.1 abgebildet: analog Nr. 2551 plus Nr. 2531. Weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper sind daneben nicht gesondert berechenbar.
Die Macula-Rotation wird als A 1387.2 analog Nr. 1375 berechnet.
Der Ausschluss weiterer Netzhaut-/Glaskörper-Eingriffe neben A 1387 und A 1387.1 gilt nicht bei Ruptur des Augapfels (mit oder ohne Gewebeverlust), bei Resektion uvealer Tumoren und bei Macula-Rotation. In diesen Ausnahmefällen können die zusätzlichen Maßnahmen je nach Indikation gesondert berechnet werden, z. B. die Macula-Rotation als A 1387.2.
Netzhaut-Glaskörper-Eingriff ohne netzhautablösende Membranen (Pars-plana-Vitrektomie, Retinopexie, ggf. Tamponade und Membran-Peeling) wird als A 1387 analog Nr. 2551 berechnet. Daneben sind keine weiteren Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper ansetzbar.
Die qualitative Aniseikonieprüfung mit einfachen Trennerverfahren (A 7002) wird analog Nr. 1200 berechnet, und zwar nur mit besonderer Begründung und dann zusätzlich zur Kernleistung nach Nr. 1200.
Die quantitative Aniseikoniemessung (ggf. mit qualitativer Prüfung) wird als A 7003 analog Nr. 1226 berechnet.
Die Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen wird je Sitzung als A 7006 analog Nr. 1227 berechnet.
Die quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität wird als A 7007 analog Nr. 825 berechnet; neben Nr. 6 ist sie nicht ansetzbar.
Konfokale Scanning-Mikroskopie der vorderen Augenabschnitte (inkl. Endothelbeurteilung, Dicken- und Streulichtmessung, ggf. Bilddokumentation je Auge) wird als A 7008 analog Nr. 1249 berechnet.
Die computergestützte Videokeratoskopie zur Messung der Hornhauttopographie (ggf. beidseits) wird als A 7009 analog Nr. 415 berechnet.
Die Laserscanning-Ophthalmoskopie wird als A 7010 analog Nr. 1249 berechnet.
Die biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols (z. B. Papillenanalyse mit HRT oder ONHA), ggf. beidseits, wird als A 7011 analog Nr. 423 berechnet.
Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie oder Rauschfeld-Perimetrie wird als A 7012 analog Nr. 1229 berechnet.
Die rechnergestützte statische Rasterperimetrie (überschwellig und/oder schwellenbestimmend, quantitativ abgestuft, inkl. Dokumentation) wird als A 7013 analog Nr. 1227 berechnet.
Die Ultraschall-Biomikroskopie der vorderen Augenabschnitte wird einmal je Sitzung als A 7014 analog Nr. 413 berechnet.
Optische und sonographische Messung von Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke: erstes Auge als A 7015 analog Nr. 410, das andere Auge in derselben Sitzung analog Nr. 420.
Die Berechnung einer intraokularen Linse wird je Auge als A 7016 analog Nr. 1212 berechnet.
Die zweidimensionale farbkodierte Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße (ggf. beidseits) wird als A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406 berechnet.
Das Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nase (ggf. mit Nahtfixation) wird je Auge als A 7018 analog Nr. 1298 berechnet.
Der Prismenadaptionstest vor Augenmuskeloperationen wird je Sitzung als A 7019 analog Nr. 1215 berechnet.
Die präoperative kontrollierte Bulbushypotonie durch Okulopression wird als A 7020 analog Nr. 1257 berechnet.
Die operative Reposition einer intraokularen Linse wird als A 7021 analog Nr. 1353 berechnet.
Chirurgische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pupillenfunktion und/oder das Einsetzen eines Irisblendenrings werden als A 7022 analog Nr. 1326 berechnet.
Das vorangestellte A bei Analogbewertungen ist eine übliche Abkürzung für die Praxis; auf der Rechnung muss bei zusammengesetzten Analogbewertungen jede einzelne herangezogene Gebührenposition ausgewiesen werden, damit Gebührenrahmen und Zuschlagsfähigkeit prüfbar sind. Die BÄK stellt außerdem klar, dass A 612 (Videodokumentation von Muttermalen) eine BÄK-Abrechnungsempfehlung und keine mit den Kostenträgern konsentierte Analogbewertung ist.
Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.
Die BÄK hat die Analogbewertung der Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen von 6000 Punkten analog Nr. 1860 auf 1480 Punkte analog Nr. 1800 gesenkt, da die Lithotripsie nach Nr. 1860 eine Komplexleistung mit anderem Aufwand ist. Für die Behandlung von Pseudarthrosen hält sie den höchsten Steigerungsfaktor und mehr für gerechtfertigt.
Die BÄK hat die analoge Bewertung der ESWT bei orthopädischen Indikationen von Nr. 1860 (6 000 Punkte) auf Nr. 1800 (1 480 Punkte) abgesenkt, weil die Nierenstein-Lithotripsie nach Nr. 1860 eine deutlich aufwendigere Komplexleistung ist und die frühere, vorläufige Empfehlung in das Bewertungsgefüge der GOÄ eingepasst werden musste. Bei der ESWT von Pseudarthrosen hält die BÄK den höchsten Steigerungsfaktor und sogar ein Überschreiten für gerechtfertigt.
Medizinische Trainingstherapie ist nur dann ärztliche Leistung, wenn sie auf den Krankheitsfall abgestimmt unter ärztlicher Anleitung stattfindet (Überwachung teilweise an geschulte Physiotherapeuten delegierbar); dann sind die Eingangsdiagnostik analog Nr. 842 und je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506 berechenbar. Für die Hochton-Therapie hat die BÄK die Verbandsempfehlung durch eine Analogbewertung nach Nr. 554 ersetzt.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog Nr. 1800 berechnet und ersetzt die ältere Empfehlung nach Nr. 1860; bei Pseudarthrose ist der 3,5fache Satz oder eine Honorarvereinbarung möglich.
Die prächirurgische Epilepsiediagnostik wird so abgebildet: Video-EEG-Langzeitmonitoring ab 24 Stunden analog Nr. 827a plus 838 plus 860 (bis sechsmal im Behandlungsfall), Intensivüberwachung bei iktalem SPECT analog 827a, intrakranielle kognitive Potenziale analog 1408 und kortikale Elektrostimulation analog 839.
Die radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird nach BÄK analog Nr. 302 abgerechnet, je Sitzung nur einmal, auch wenn mehrere Areale behandelt werden. Der Ausschuss rechnet im Mittel mit zwei bis drei, höchstens vier Sitzungen je Behandlungsfall.
Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a darf nach Auffassung der BÄK nicht dazu dienen, eine Analogbewertung neuer Methoden zu blockieren. Für die dermatologische photodynamische Therapie empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Hautarealen zusätzlich Zuschläge analog Nr. 5802 bis 5803, und lehnt die Zuordnung der PKV zu Nr. 1366 bzw. Nr. 565 ab.
Die BÄK wehrt sich dagegen, das Zielleistungsprinzip zu benutzen, um Analogbewertungen neuer Methoden auszuschließen, etwa wenn die PKV die PDT mit Verteporfin der Nr. 1366 oder die dermatologische PDT der PUVA nach Nr. 565 zuordnet. Für die dermatologische PDT empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Arealen zusätzlich Zuschläge analog Nrn. 5802 bis 5803.
Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.
Neben der Hüft-TEP (Nr. 2151) sind bei medizinischer Indikation selbstständig berechenbar: Pfannendachplastik nach Nr. 2148 (bzw. analog), Spongiosaplastik nach Nr. 2254, Abmeißeln ausgedehnter Osteophyten analog Nr. 2258 und Synovektomie nach Nr. 2113.
Die medizinische Trainingstherapie wird so abgebildet: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842; Trainingsserie je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506, je einmal. Eine Serie umfasst höchstens 25 Sitzungen unter ärztlicher Aufsicht; reine Fitness- oder Krafttrainings sind keine GOÄ-Leistung.
Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen wird analog Nr. 5442 berechnet; der verbrauchte Photosensibilisator ist nach § 10 als Auslage ansetzbar.
Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.
Lasik mit Excimerlaser wird analog Nr. 1345 plus analog Nr. 5855 berechnet, die photorefraktive Keratektomie (PRK) analog Nr. 5855. Überwiegend handelt es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.
Relaxometrie bei Vorerkrankungen oder pathophysiologischen Zuständen mit veränderter Relaxanswirkung wird als A 482 analog Nr. 832 berechnet.
Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen mit digitaler Weiterverarbeitung wird analog Nr. 612 berechnet; die Empfehlung grenzt sie von der konventionellen Dermatoskopie ab.
Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.
Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam, weil sie weder Nummer und Bezeichnung der Leistungen noch den Gebührenbetrag enthielt (§ 2 Abs. 2). Die Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, aber mit Strangresektionen und Z-Plastiken bewertete es nach Nr. 2089 statt nach Nr. 2087 zuzüglich gesondert berechneter Z-Plastiken, wegen des schweren Befunds zum 3,5-fachen Satz; daneben waren Nr. 2064 (Sehnenverlängerung, 3,5-fach), dreimal Nr. 2382 (nur 2,3-fach, da die Schwierigkeit schon in der Legende steckt) und Nr. 5 neben den Visiten Nrn. 45/46 zu einem anderen Zeitpunkt berechenbar. Nicht berechenbar waren die Neurolysen (Nrn. 2583/2584), die Arteriolysen sowie Nrn. 2072, 2381 und 2801 als methodisch notwendige Teilschritte und Nr. 34, weil nur die Gesprächsdauer, nicht aber der Zusammenhang mit Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung dargelegt war.
Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.
Nach dieser älteren Empfehlung wurde die orthopädische Stoßwellentherapie analog Nr. 1860 je Sitzung abgerechnet: zweimal ohne Weiteres, ein drittes Mal nur mit Begründung, darüber hinaus gar nicht, auch nicht mit niedrigerem Faktor.
Die pedographische Druckverteilungsmessung (Messfolien mit sehr vielen Messpunkten zur Schuhanpassung) wird analog Nr. 652 berechnet, je Sitzung einmal auch bei beiden Füßen.
Nach dem Erlass müssen MKG-Chirurgen, HNO-Ärzte und Chirurgen zahnärztliche Leistungen nach der GOZ abrechnen (§ 6 Abs. 1 GOÄ). Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ finden sich im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer; darüber hinaus sieht der Erlass Bedarf regelmäßig nur bei Leistungen, die aus der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Praxis hervorgegangen sind. Vermeintliche Lücken im Verzeichnis, eine abweichende Einschätzung des Werts einer Leistung oder bloße Ausführungsvarianten einer vorhandenen Leistung rechtfertigen keine Analogie.
Die kontinuierliche anästhesiologische Überwachung während eines Eingriffs eines anderen Arztes ohne Narkose (Stand-by) wird je angefangene 30 Minuten analog Nr. 62 berechnet. Folgt danach eine Narkose, ist diese zusätzlich berechenbar; beide Zeiten und die Notwendigkeit sind in der Rechnung zu begründen.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie ist nach den Hinweisen nur bei Kalkschulter oder Pseudarthrose beihilfefähig. Gestützt auf den Analogbeschluss der Bundesärztekammer wird sie nach Nr. 1800 erstattet; Zuschläge daneben nicht.