DRGSystemDeutschland

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

Wortlaut

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Zur analogen Bewertung nach Abs. 2: Empfehlungen der BÄK, Konsultationsausschuss und Sicht der PKV.

Auslegung und Rechtsprechung385

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Duplex-Untersuchung der hirnversorgenden Arterien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) nicht möglich, weil für die Sonographie der hirnversorgenden Arterien die Nr. 645 einschlägig ist. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen nicht analog berechnet werden.

Nr. 424, 645Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: B-Scan des Vertebralissystems

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum, da die Nr. 410 einschlägig ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Nr. 424, 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Videostroboskopie der Stimmbänder

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Stroboskopie der Stimmbänder in Nr. 1416 geregelt und daher nicht analog zu Nr. 612 (A 0612) berechenbar (§ 6 Abs. 2 GOÄ); das gilt auch für die Videovariante.

Nr. 612, 1416Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0677: 3D-Kardiogoniometrie zum Ischämienachweis

Die 3D-Kardiogoniometrie ist nach Auffassung des PKV-Verbands im Kern ein EKG mit besonderer Elektrodenlage und Softwareauswertung. Sie ist deshalb nach Nr. 651 bzw. 652 analog abzurechnen, nicht nach Nr. 677 (A 0677).

Nr. 677, 651, 652Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Eingehende ergotherapeutische Untersuchung auf neurologischer Grundlage

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine Untersuchungsleistung; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ausgeschlossen, einschlägig ist die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5.

Nr. 800, 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0800: Neurologische Untersuchung der Artikulationsorgane

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5; ein Analogansatz zu Nr. 800 (A 0800) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht möglich.

Nr. 800, 5Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0828: Posturographie (Gleichgewichtsanalyse)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Posturographie die Nr. 826 einschlägig; eine Analogberechnung zu Nr. 828 (A 0828) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unzulässig.

Nr. 828, 826Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0828: Elektrodenpositionierung eines Hirnschrittmachers mit Ableitung der Elektrodenimpulse

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär in Nr. 2561 beschrieben und deshalb nicht analog zu Nr. 828 (A 0828) berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar.

Nr. 828, 2561Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0840: Videookulographie

Für die Videookulographie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine Analogberechnung nach Nr. 1413 für aufwandsgerecht, nicht nach Nr. 840 (A 0840).

Nr. 840, 1413Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1302: Thermodynamische Behandlung des trockenen Auges mit LipiFlow

Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1302 (A 1302) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.

Nr. 1302, 1318Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1360: Thermodynamische Behandlung des trockenen Auges mit LipiFlow

Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1360 (A 1360) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.

Nr. 1360, 1318Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1383: Laser-Vitreolyse bei Mouches volantes

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht eine Regelungslücke; ein Ansatz der Nr. 1383 ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unangemessen, da die Vitrektomie nicht annähernd vergleichbar ist, angemessen erscheint die Nr. 1365 analog (A 1383, Basis Nr. 1383).

Nr. 1383, 1365Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗
▸ noch 373 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1413: Video-Kopfimpulstest

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Test zur Abklärung vestibulärer Störungen nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach Nr. 1413 berechenbar (A 1413).

Nr. 1413Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde)Quelle ↗
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PKV-Analogkommentierung A 1612: Intratympanale Injektion

Eine Medikamenteninjektion durch das Trommelfell ist nach Auffassung des PKV-Verbands nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ eher mit Nr. 1575 analog abzurechnen als nach Nr. 1612 (A 1612); zur medizinischen Notwendigkeit äußert sich der Verband dabei nicht.

Nr. 1612, 1575Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2121: Denervation des Iliosakralgelenks einer Seite

Nr. 2121 ist dem PKV-Verband als Analogbasis zu hoch, weil die originäre Leistung umfangreicher ist als die Denervation des Iliosakralgelenks; nach § 6 Abs. 2 GOÄ passe stattdessen Nr. 2120 analog (A 2121).

Nr. 2121, 2120Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2421: Anlage einer VAC-Pumpe

Die Vakuumversiegelung (VAC) ist ein Unterdruckverband ohne eigene GOÄ-Position. Nr. 2421 als Analogbasis lehnt der PKV-Verband ab, weil die Leistung ihrer Art nach nicht vergleichbar ist; nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfiehlt er Nr. 2015 analog und verweist für die Betreuung der Pumpe auf A 2006 (A 2421).

Nr. 2421, 2015Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2421: Endosponge-Implantation (endoluminale Vakuumtherapie)

Für das Einlegen eines Endosponge erkennt der PKV-Verband eine Lücke an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 692a analog zusätzlich zur jeweiligen Endoskopie für aufwandsgerecht (A 2421).

Nr. 2421, 692aAnalogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2421: Anlage einer VAC-Versiegelung

Die Vakuumversiegelung (VAC) ist ein Unterdruckverband ohne eigene GOÄ-Position. Nr. 2421 als Analogbasis lehnt der PKV-Verband ab, weil die Leistung ihrer Art nach nicht vergleichbar ist; nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfiehlt er Nr. 2015 analog und verweist für die Betreuung der Pumpe auf A 2006 (A 2421).

Nr. 2421, 2015Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2531: Plastische Rekonstruktion der Stimmlippenschleimhaut

Nr. 2531 als Analogbasis für die Rekonstruktion der Stimmlippenschleimhaut verstößt laut PKV-Verband gegen § 6 Abs. 2 GOÄ; passend sei Nr. 1540 analog. Steht die Abtragung erkrankten Gewebes im Vordergrund, gelten je nach Eingriff originär Nr. 1535, 1540 oder 1541 (A 2531).

Nr. 2531, 1540, 1535, 1541Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2822: Endarteriektomie der Arteria carotis externa

Nr. 2822 analog für die Endarteriektomie der A. carotis externa genügt laut PKV-Verband den Anforderungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht; bei einer auf den Abgang beschränkten Stenose sei Nr. 2823 analog angemessen (A 2822).

Nr. 2822, 2823Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3091: Ursprungslokalisierung im linken Vorhof und in den Pulmonalvenen, bei WPW-Syndrom und Kammertachykardien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär mit Nr. 2561 beschrieben und daher nicht analog berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar (A 3091, Basis Nr. 3091).

Nr. 3091, 2561Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3091: Defibrillator-Implantation

Für die Implantation eines Defibrillators, die die GOÄ nicht kennt, hält der PKV-Verband nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 3095 analog für passend, da Technik und Zeitaufwand vergleichbar seien (A 3091).

Nr. 3091, 3095Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3125: Radiofrequenzablation des Magens

Für die Radiofrequenzablation im Magen erkennt der PKV-Verband eine Lücke an, hält aber statt Nr. 3125 analog neben Nr. 685 allein Nr. 691 analog für angemessen; weitere endoskopische Positionen sind daneben nicht berechenbar (A 3125).

Nr. 3125, 691, 685Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3139: Eröffnung des Bauchraums mit ausgedehnter Revision und Präparation

Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).

Nr. 3139, 3135Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3139: Explorative Laparotomie mit Organfreilegung und Biopsie

Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).

Nr. 3139, 3135Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3231: Rotundopexie (Anhebung und Fixation des Uterus über die Ligg. rotunda)

Für die Rotundopexie (Anhebung und Fixierung des Uterus über die runden Mutterbänder) sieht der PKV-Verband eine Lücke und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 1147 analog für am ehesten vergleichbar (A 3231).

Nr. 3231, 1147Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4815: PAS-Färbung

Der PKV-Verband ordnet die PAS-Färbung den histochemischen Sonderverfahren zu, die Nr. 4815 originär umfasst; was im Gebührenverzeichnis steht, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog berechnet werden (A 4815).

Nr. 4815Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4815: Giemsa-Färbung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Giemsa-Färbung als histochemisches Sonderverfahren Bestandteil der Nr. 4815; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist keine Analogberechnung möglich (A 4815).

Nr. 4815Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4872: NMP22-Test (Tumormarker)

Nach Auffassung des PKV-Verbands gibt es für den Tumormarker NMP22 keine originäre Position; nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist die Nr. 3908 analog berechenbar (A 4872, Basis Nr. 4872).

Nr. 4872, 3908Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4873: Tumorstammzellen-Assay / Chemosensibilisierung

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt die Grundlage für einen Analogansatz, da mit Nr. 3700 eine originäre Position besteht (§ 6 Abs. 2 GOÄ) (A 4873, Basis Nr. 4873).

Nr. 4873, 3700Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5855: Endovaskuläre Nierenarteriendenervation

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Nr. 5345 analog heranzuziehen, da sie technisch und zeitlich vergleichbar ist; sie ist je Sitzung nur einmal berechenbar (A 5855, Basis Nr. 5855).

Nr. 5855, 5345Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Beihilfe Land27.05.2026

BW BVO 2026 § 13: Neuropsychologische Therapie analog Nrn. 849, 860, 870, 871

Ambulante neuropsychologische Therapie ist unter den Voraussetzungen des § 30a BBhV beihilfefähig. Abgerechnet wird sie entsprechend (analog) vor allem nach den Nrn. 849, 860, 870 und 871; eine Einzelbehandlungseinheit erkennt die Beihilfe höchstens in Höhe des Betrags nach Nr. 870 an.

Nr. 849, 860, 870, 871AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 75, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land08.05.2026

Niedersachsen RdErl. MF 08.05.2026: Abrechnung des Lungenkrebs-Screenings mit Niedrigdosis-CT

Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.04.2026

Niedersachsen RdErl. MF 22.04.2026: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und kardiale telemedizinische Funktionsanalyse

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.

Nr. 33, 551, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.04.2026

Zur Anlage eines J-Pouches

Die Nr. 1807 (4.070 Punkte, 2,3-fach 545,63 EUR) kann nach Kommentaren analog für einen echten J-Pouch (ileoanal oder Colon-J-Pouch) berechnet werden. Eine bloße Seit-zu-End-Anastomose des Colon descendens auf den Rektumstumpf ist keine Pouchbildung; die Landesärztekammer wertete sie als Teil von Nr. 3177.

Nr. 1807, 3177Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung03.04.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (2026)

Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).

Nr. 33, 551, 600, 60Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
Beihilfe Land13.01.2026

Berlin LBhVO Anlage 1 Abschnitt 2: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 bzw. Nr. 302

Die fokussierte ESWT ist nur bei bestimmten orthopädischen Indikationen beihilfefähig (u. a. Kalkschulter, Pseudarthrose, Fersensporn, therapierefraktärer Tennisellenbogen und Achillodynie) und wird gestützt auf den Beschluss der Bundesärztekammer nach Nr. 1800 erstattet. Die radiale ESWT ist bei therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris nach Nr. 302 beihilfefähig. Zuschläge daneben werden jeweils nicht anerkannt.

Nr. 1800, 302AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land13.01.2026

Berlin LBhVO Anlage 7 Abschnitt 3: Medizinische Trainingstherapie analog Nrn. 842, 846, 558

Ärztlich erbrachte Medizinische Trainingstherapie wird nach dem BÄK-Beschluss zur Analogbewertung bis zum 2,3-fachen Satz anerkannt: Eingangs- und Abschlussuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung. Höchstens 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr sind beihilfefähig.

Nr. 842, 846, 558, 506AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2025

Zu einem analogen Ansatz der Nummer 424 GOÄ

Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.

Nr. 424, 401, 404, 410, 420, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land17.11.2025

Niedersachsen RdErl. MF 13.07.2020: BÄK-Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Niedersachsen hat die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen 2020 für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht (ergänzt 2022 um die Empfehlung zu telemedizinischen Leistungen bei psychischen Erkrankungen). Mit RdErl. vom 17.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.

AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land13.11.2025

Niedersachsen RdErl. MF 21.04.2020: Abrechnungsempfehlung zur IMRT

Niedersachsen hat 2020 die zwischen Strahlentherapeutenverband (BVDST) und PKV-Verband vereinbarte Abrechnungsempfehlung zur intensitätsmodulierten Strahlentherapie für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht. Mit RdErl. vom 13.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.

AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung01.10.2025

FAQ zu den Abrechnungsempfehlungen psychotherapeutischer Leistungen (Version 2.0)

FAQ (Version 2.0) zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: erläutert die Abfolge Sprechstunde, Akutbehandlung (Beginn binnen zwei Wochen), Kurzzeit- und Langzeittherapie, wer abrechnen darf, dass die Regelsätze nur ausnahmsweise überschritten werden sollen und dass Leistungen ab 01.07.2024 berechenbar sind.

Nr. 812, 861, 863, 870, 860Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.09.2025

Analoge Abrechnung der Nr. 801 GOÄ

Der aktuelle psychische Befund bei Psychotherapie wird nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von 2024 analog Nr. 801 berechnet und kann grundsätzlich bei jeder Therapiesitzung angesetzt werden, bei mehrstündiger Sitzung nur einmal. Er braucht eigenen Zeitbedarf und Dokumentation, aber keinen vollständigen psychopathologischen Befund; maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit.

Nr. 801, 861, 863, 870, 812Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
UrteilVG Gelsenkirchen3 K 311/2418.08.2025

VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 - 3 K 311/24 (Beihilfe, Liposuktion, Rechnungsmängel nach § 12)

Das Gericht hielt die Liposuktion bei Lipödem Stadium II zwar ausnahmsweise für beihilfefähig (konservative Therapie erfolglos ausgeschöpft), ließ aber die Positionen „A 2452“ und „A 2453“ außer Betracht: Die Liposuktion fällt wohl unmittelbar unter Nr. 2454 und ist nicht analog berechenbar, und die Rechnungen nannten entgegen § 12 Abs. 4 nicht die Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistungen. Auch der 3,5-fache Satz bei Nr. 471 (und bei Nrn. 62, 462, 463, 491) war mangels nachvollziehbarer Begründung nach § 12 Abs. 3 nur bis zum 2,3-fachen fällig, weil ein bloßes „Bauchlage“ nicht genügte; zugesprochen wurden 2.888,39 € von rund 12.644 € beantragter Beihilfe.

Nr. 2454, 2452, 2453, 471Beihilfe, Fälligkeit, Analogkennzeichnung, BegründungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 18.1.2 und 18a.1.3: Analogansätze in der Psychotherapie

Für Einleitung und Verlängerung einer Verhaltenstherapie ist ein Ansatz analog Nr. 808 beihilfefähig, für die biographische Anamnese analog Nr. 860. Die Systemische Therapie steht nicht im Gebührenverzeichnis und ist analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ beihilfefähig; Gruppen-Verhaltenstherapie ab 100 Minuten darf Nr. 871 zweimal ansetzen (18.1.3).

Nr. 808, 860, 871AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 26.4.1: Medizinische Trainingstherapie analog Nrn. 842, 846, 558

Ärztlich erbrachtes Medizinisches Aufbautraining bzw. MTT ist nach dem BÄK-Analogbeschluss bis zum Schwellenwert beihilfefähig: Eingangs- und Kontrolluntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung.

Nr. 842, 846, 558, 506AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 27.5.4: Neuropsychologische Therapie analog, höchstens Betrag Nr. 870

Für ambulante neuropsychologische Therapie gibt es keine GOÄ-Nummer; sie wird analog abgerechnet, insbesondere nach Nrn. 849, 860, 870 und 871. Angemessen ist je Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten (oder zwei Einheiten zu 25 Minuten) höchstens der Betrag nach Nr. 870.

Nr. 849, 860, 870, 871AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.4.5: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 ohne Zuschläge

Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ESWT beruht auf dem BÄK-Beschluss von 2002, der die frühere Empfehlung analog Nr. 1860 durch einen Ansatz analog Nr. 1800 ersetzt hat. Weil die ESWT keine operative Leistung im Sinne von Abschnitt C VIII ist, sind Zuschläge daneben nicht beihilfefähig.

Nr. 1800, 1860AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.5: GOÄ-Leistungen bei Zahnärzten, Anästhesie Nrn. 490 bis 494

Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.

Nr. 490, 491, 493, 494Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.6: Zahnärztliches Röntgen, Nr. 5298 nicht neben Nrn. 5000 bis 5004

Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.

Nr. 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.3.1: Nrn. 15, 30, 31, 34 bei zahnärztlicher Behandlung

Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen sind die GOÄ-Nrn. 15, 30, 31 und 34 grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Nr. 15, 30, 31, 34Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.3.2: Digitale Volumentomographie nach Nr. 5370, Zuschlag Nr. 5377 nicht beihilfefähig

Eine DVT ist nur als erweiterte Diagnostik im Einzelfall notwendig, wenn die Basisdiagnostik zweifelhaft ist, und braucht eine gesonderte Begründung des Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation ist sie nach Nr. 5370 beihilfefähig; der Zuschlag nach Nr. 5377 grundsätzlich nicht (so auch VG Dresden 11 K 1079/23).

Nr. 5370, 5377Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.2: GOÄ auch bei Klinikrechnung, Pauschalhonorar nichtig

Maßstab bleibt die GOÄ auch dann, wenn ein Krankenhaus oder eine andere juristische Person ambulante ärztliche Leistungen abrechnet. Ein vereinbartes Pauschalhonorar ist nach BGH III ZR 38/23 (Cyberknife) nichtig und kann der Beihilfe – anders als eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – nicht zugrunde gelegt werden, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Abrechnungen nach DKG-NT werden anerkannt.

HonorarvereinbarungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.4: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen gelten als angemessen

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Spitzenorganisationen (etwa BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträger) gelten in Sachsen als wirtschaftlich angemessen. Die Verwaltungsvorschrift weist darauf hin, dass es sich dabei in der Regel um Analogabrechnungen handelt.

AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7.1 und 4.5.7.2: OCT und Lucentis-Injektion analog

Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.

Nr. 423, 424, 406, 1383, 1384, 440, 444AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7: BÄK-Verzeichnis analoger Bewertungen ist zu berücksichtigen

Selbständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, dürfen nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet werden. Das Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundesärztekammer, das auch die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses enthält, ist bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.

AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.8: Zweitmeinung und telemedizinische Leistungen

Ärztliche Zweitmeinungen (auch über Portale) und telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde sind dem Grunde nach beihilfefähig, soweit es sich um GOÄ-Leistungen handelt und der Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK und die gemeinsamen Empfehlungen mit PKV und Beihilfeträgern zur Telemedizin sind entsprechend anzuwenden; pauschale Verwaltungs- oder sonstige Gebühren sind nicht beihilfefähig.

AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2025

Abrechnung einer 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).

Nr. 5373, 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.05.2025

Pedobarografie und apparative Ganganalyse

Für die pedografische Druckverteilungsmessung (viele Messpunkte beim Gehen, farbkodiertes Druckbild) ist nach einem BÄK-Beschluss von 1997 Nr. 652 analog ansetzbar. Im geschilderten Beschwerdefall hielt die Landesärztekammer daneben Nr. 840 analog für eine kinetische Ganganalyse nicht für gerechtfertigt, weil Kinematik per Kamera und EMG fehlten und die Kinetik schon mit Nr. 652 analog abgegolten war. Für eine videogestützte Ganganalyse sah die BÄK 2007 Nr. 842 analog als angemessen an.

Nr. 652, 840, 842Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 435/2324.04.2025

BGH, 24.04.2025 - III ZR 435/23 (Astigmatismus-Operation mit Femtosekundenlaser)

Die Korrektur einer Hornhautverkrümmung mit dem Femtosekundenlaser (Laser-Keratotomie) wird nach Nr. 1345 vergütet, gegebenenfalls mit dem Zuschlag nach Nr. 441. Eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der BGH führt damit sein Urteil III ZR 350/20 fort.

Nr. 1345, 441, 5855Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.04.2025

Implantation eines portosystemischen Shunts (TIPS)

Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.

Nr. 648, 5353, 5355Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.02.2025

Zum analogen Ansatz der Nr. 2286 GOÄ

Eine TLIF (transforaminale lumbale interkorporelle Fusion) fällt nach Auffassung der BÄK bereits unter die Legende der Nr. 2286 und kann daher nicht analog nach Nr. 2286 abgerechnet werden. Bei Operation einer Wirbelsäulenverkrümmung ist Nr. 2286 zudem Teilleistung der Nr. 2287 und neben ihr nicht berechenbar. Höherer Aufwand ist über den Steigerungssatz zu berücksichtigen (im Fall 2287 mit 3,5-fach).

Nr. 2286, 2287Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
Beihilfe Land10.01.2025

RLP Rundschreiben 2025: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 85, 812, 861, 863, 862 …AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Hinweise und Erläuterungen zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen

Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.

Nr. 804, 76, 801, 807, 860, 85, 808, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Gemeinsame Empfehlung (BÄK, BPtK, PKV-Verband, Beihilfe; Geltung ab 01.07.2024) mit 16 analog abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen, u. a. DiGA-Einbindung analog Nr. 804, Testbatterie und strukturiertes Interview analog Nr. 855, Befunderhebung analog Nr. 801, Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Beratung der Bezugsperson analog Nr. 817, Systemische Therapie/EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85, Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie analog Nr. 812.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 85, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
Beihilfe Bund05.12.2024

BBhVVwV 30a.3: Ambulante neuropsychologische Therapie analog abgerechnet

Weil das GOÄ-Verzeichnis keine eigene Position für die ambulante neuropsychologische Therapie enthält, ist nur eine Analogabrechnung möglich. Die Bundesbeihilfe erstattet je Behandlungseinheit in Einzeltherapie höchstens den Betrag, der sich nach Nr. 870 ergibt.

Nr. 870AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Bund05.12.2024

BBhVVwV 6.5.2: Telemedizinische Leistungen und Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Telemedizinische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die GOÄ dafür eine Gebührenposition enthält oder sie bis zu einer GOÄ-Änderung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden. Dabei sind die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (und der Bundespsychotherapeutenkammer) zu berücksichtigen; das Rundschreiben des BMI vom 05.01.2022 wird in Bezug genommen.

AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.10.2024

Interskalenäre Plexusanästhesie

Die interskalenäre Plexusanästhesie wird analog Nr. 476 berechnet (Anlage und Überwachung bis eine Stunde), jede weitere angefangene Stunde analog Nr. 477, die Fortführung postoperativ ab dem zweiten Tag analog Nr. 476 je Tag; die Elektrostimulation ist nach § 4 Abs. 2a darin enthalten. Bei Beach-Chair-Lagerung kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Intubationsnarkose über einen höheren Faktor bei Nr. 462 abgegolten werden.

Nr. 476, 477, 462Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land09.07.2024

Niedersachsen RdErl. MF 09.07.2024: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 85, 812AnalogabrechnungQuelle ↗
UrteilVG Arnsberg13 K 4008/2328.06.2024

VG Arnsberg, 28.06.2024 - 13 K 4008/23 (Beihilfe, IMRT analog Nr. 5855, Faktor 1,5 statt 1,3)

Die IMRT-Bestrahlung war unstreitig analog nach Nr. 5855 abgerechnet; strittig war nur der Faktor. Das Gericht hielt den 1,5-fachen Satz für angemessen: Er liegt unter dem Schwellenwert von 1,8 für medizinisch-technische Leistungen, braucht daher keine Begründung nach § 12 Abs. 3, und die Abrechnungsempfehlung von Strahlentherapeuten-Verband und PKV (1,3-fach) bindet weder Arzt noch Beihilfestelle. Das Land musste die Kürzung auf 1,3 rückgängig machen und 2.083,40 € weitere Beihilfe zahlen.

Nr. 5855Beihilfe, Analogabrechnung, SteigerungssatzQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 279/2313.06.2024

BGH, 13.06.2024 - III ZR 279/23 (ambulante Operation in Privatklinik, Liposuktion bei Lipödem)

Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anzuwenden; ein vereinbartes Pauschalhonorar ist unwirksam, geschuldet ist die Vergütung nach GOÄ. Die Liposuktion bei Lipödem wird nach Nr. 2454 berechnet, die der Wortlaut ("überstehendes Fettgewebe an einer Extremität") unmittelbar erfasst.

Nr. 2454Anwendungsbereich der GOÄ, LiposuktionQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.04.2024

Abrechnung molekularpathologischer Tumor-Biomarker

Mikrosatelliten-Instabilität (MSI) wird analog dreimal nach Nr. 4872 (1,8-fach = 204,59 Euro) berechnet. Der immunhistochemische Nachweis der MMR-Proteine geht analog nach Nr. 4815 je Protein beziehungsweise je Färbung zweimal (2,3-fach = 46,92 Euro); bei vier Proteinen also achtmal Nr. 4815 analog. Der Mehrfachansatz derselben Analognummer gilt als unbedenklich, weil es unterschiedliche Leistungen sind.

Nr. 4815, 4872Abschnitt N: Histologie, Zytologie und ZytogenetikQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 38/2304.04.2024

BGH, 04.04.2024 - III ZR 38/23 (GOÄ bei ambulanter Behandlung durch Krankenhausträger, Cyberknife)

Die GOÄ gilt nicht nur, wenn ein Arzt Vertragspartner des Patienten ist, sondern auch, wenn ein Krankenhausträger oder eine andere juristische Person ambulante Leistungen anbietet, die angestellte oder beamtete Ärzte erbringen. Die für die Cyberknife-Behandlung vereinbarte Pauschalvergütung war mit § 2 unvereinbar und nichtig; das Honorar konnte zurückverlangt werden.

Anwendungsbereich der GOÄQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.01.2024

Erläuterungen zu den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.

Nr. 33, 60, 551, 600Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Land15.01.2024

RLP Rundschreiben 2024: Abrechnungsempfehlung Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Nr. 33, 551, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.12.2023

Zum analogen Ansatz der Nr. 1800 GOÄ für eine ESWT

Die ESWT kann analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) je Sitzung berechnet werden, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus. Der Ausschuss ging von höchstens drei Berechnungen innerhalb eines Monats aus; gehäufte Ansätze werden von den Schlichtungsstellen auf medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2) geprüft, die Leitlinie der DIGEST stimmt weitgehend damit überein.

Nr. 1800Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
UrteilAG Bochum39 C 205/2029.11.2023

AG Bochum, 29.11.2023 - 39 C 205/20 (arthroskopische Hüftoperation)

Nach dem Sachverständigengutachten deckte die Kombination der Nrn. 2193, 2195 und 2196 die arthroskopische Korrektur am Hüftgelenk nicht vollständig ab. Gesondert berechenbar waren Nr. 2103 und Nr. 2148 sowie analog Nrn. 2257, 2064, 2258 und 2254; statt Nr. 3300 war Nr. 2196, statt Nr. 2113 Nr. 2193, statt Nr. 2010 Nr. 2195 und statt Nr. 2020 analog Nr. 2219 analog anzusetzen, während Nr. 2182 analog und Nr. 2121 nicht berechenbar waren. Nach Minderung um 25 % (§ 6a) sprach das Gericht 1.447,87 EUR zu.

Nr. 2193, 2195, 2196, 2103, 2148, 2257, 2064, 2258, 2254, 3300, 2113Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.10.2023

Analoger Ansatz der Nr. 2041 GOÄ bei der Operation einer Dupuytren’schen Kontraktur

Eine Teilresektion der Palmaraponeurose mit Strangresektionen lässt sich nach Auffassung der BÄK weder originär noch analog über Nr. 2089 abrechnen, da Nr. 2089 die vollständige Entfernung der Palmaraponeurose voraussetzt. Empfohlen wird Nr. 2087 für die Teilresektion und je betroffenem Finger Nr. 2041 analog (700 Punkte) für die Strangresektion. Bei einem Finger liegt die Vergütung damit unter, bei zwei Fingern über der Nr. 2089; bei drei und mehr Fingern hält die BÄK diese Kombination für leistungsgerechter als den pauschalen Ansatz der Nr. 2089.

Nr. 2041, 2087, 2088, 2089Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.09.2023

Prächirurgische Epilepsiediagnostik – Abrechnung nach GOÄ

Für das prächirurgische Vielkanal-Video-EEG-Monitoring gilt die BÄK-Empfehlung analog Nr. 827a plus analog Nr. 838 plus analog Nr. 860; die Kombination setzt mindestens 24 Stunden Ableitung voraus und kann für jeweils weitere 24 Stunden erneut berechnet werden, höchstens sechsmal im Behandlungsfall. Im Beispiel des Beitrags (rund 74 Stunden Ableitung) ergibt das drei Ansätze.

Nr. 827a, 838, 860Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.08.2023

Abrechnung der intratympanalen Medikamenteneinbringung

Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.

Nr. 1575, 485, 256, 1588, 1415Abschnitt J: HNOQuelle ↗
UrteilOLG Köln5 U 32/2216.08.2023

OLG Köln, 16.08.2023 - 5 U 32/22 (Pauschalhonorar bei Liposuktion in Privatklinik, Nr. 2454 analog je Areal)

Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.

Nr. 2454, 491Honorarvereinbarung, LiposuktionQuelle ↗
UrteilVGH Baden-Württemberg2 S 801/2328.06.2023

VGH Baden-Württemberg, 28.06.2023 - 2 S 801/23 (Beschluss, beidseitige Schilddrüsenresektion)

Wird Nr. 2755 bei beidseitiger Schilddrüsenresektion zweimal mit dem 3,5-fachen Satz berechnet, ist die einmal erbrachte Eröffnung nach Nr. 2803 ebenfalls mit 3,5 und nicht nur mit 2,3 abzuziehen. Die bloße Darstellung und Schonung der Nebenschilddrüsen ist methodisch notwendiger Teil der Schilddrüsenoperation und nicht analog nach Nr. 2756 berechenbar; eine besondere Lage im Einzelfall kann nur einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 rechtfertigen. Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG Stuttgart ab.

Nr. 2755, 2803, 2756Zielleistungsprinzip, Analogabrechnung, SteigerungssatzQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2023

Richtigstellung zu dermatologischen Lasertherapien

Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.

Nr. 2440, 2885, 2886Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.04.2023

Abrechnung von Panoramascan und Tomographic Ultrasound Imaging bei Mammasonografien

Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.

Nr. 418, 420, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.02.2023

Abrechnung der flexiblen Endoskopie der oberen Atemwege

Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.

Nr. 1418, 1530, 483, 484, 1466, 5298, 634Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2022

Abrechnung der elektrischen Impedanzspektroskopie (EIS)

Die elektrische Impedanzspektroskopie der Haut (Hautkrebsdiagnostik) ist nicht in der GOÄ enthalten und wird analog Nr. 1407 berechnet (182 Punkte, 24,40 EUR bei 2,3-fach). Aufklärung und Befundbesprechung laufen über die Beratungsnummern, die Einmalelektrode kann als Auslage nach § 10 angesetzt werden.

Nr. 1407Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Land22.09.2022

RLP Rundschreiben 2020/2022: Laserassistierte Katarakt-Operation (Femtosekunden- und Nanolaser)

Der Einsatz des Femtosekundenlasers oder des Nanolasers bei der Katarakt-Operation ist nur eine Ausführungsvariante der Zielleistung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und berechtigt nicht zum analogen Ansatz der Nr. 5855; der Laser wird über die Nr. 441 abgegolten.

Nr. 441, 5855AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.08.2022

Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure

Die dreimalige intraartikuläre Injektion von plättchenreichem Plasma mit Hyaluronsäure (Verlangensleistung) ist über Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) abgebildet; der Zentrifugationsaufwand kann mit dem 3,5-fachen Satz (18,36 Euro) ausgeglichen, die intraartikuläre Injektion zusätzlich als Nr. 255 berechnet werden. Eine analoge Nr. 792 für das Zentrifugieren ist nach § 6 Abs. 2 nicht zulässig, da die Leistung bereits im Gebührenverzeichnis steht.

Nr. 284, 250, 255, 792Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
UrteilVG Hannover2 A 4066/2002.08.2022

VG Hannover, 02.08.2022 - 2 A 4066/20 (Beihilfe, Zepto-Kapsulotomie neben Katarakt-Operation, EBM-Position bei Bestrahlungsplan)

Das Gericht hielt die analog nach Nr. 1355 berechnete elektrochirurgische Kapsulotomie mit dem Zepto-System neben der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 nicht für beihilfefähig: Wie der Femtosekundenlaser (BGH III ZR 350/20) ist sie nur eine besondere Ausführung der Zielleistung ohne eigene Indikation; anerkannt blieb allein der von der Beihilfestelle gewährte Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Rechnung). Ebenso wenig beihilfefähig war eine nach dem EBM berechnete „Feldreduktion“, weil die Bestrahlungsplanung bereits mit Nr. 5810 abgegolten ist und die GOÄ nicht durch den EBM ergänzt werden kann; die Klage wurde abgewiesen.

Nr. 1375, 1355, 441, 5810Beihilfe, Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilLG Dortmund2 O 259/2007.07.2022

LG Dortmund, 07.07.2022 - 2 O 259/20 (LASIK, Flap-Erstellung mit Femtosekundenlaser)

Bei der LASIK ist die Zielleistung die Änderung der Brechkraft durch den Excimer-Laser; sie hat keine eigene Nummer und wird nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 5855 berechnet. Die Herstellung des Flaps mit Femtosekundenlaser oder Keratom ist ein unselbständiger Teilschritt, sodass die zusätzlich berechnete Nr. 1345 und die zweite Nr. 5855 analog für den Femtosekundenlaser nicht erstattungsfähig waren. Eine LASIK kurz vor dem 18. Geburtstag hielt das Gericht bei stabiler Refraktion für medizinisch notwendig.

Nr. 5855, 1345Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung01.07.2022

Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen Leistungen (2022)

HNO-Empfehlungen 2022: Tonsillotomie analog Nr. 1499 bzw. 1500; Wechsel/Einbringen/Entfernen einer Trachealkanüle analog Nr. 1529; Entfernen von Ohrtamponaden analog Nr. 1569; intratympanale Medikamenteneinbringung über Nr. 1575 plus Nr. 485 plus Nr. 256 analog.

Nr. 1499, 1500, 1529, 1569, 1575, 485, 256J - HNO-HeilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung17.06.2022

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende

Die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b TPG wird analog Nr. 3 berechnet (Dauer mindestens zehn Minuten) und ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal ansetzbar. Nach dem TPG gelten die sonst bestehenden Ausschlüsse der Nr. 3 gegenüber anderen Leistungen für diese Beratung nicht.

Nr. 3B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.04.2022

Übersicht der Berechnung von pandemiebedingt erhöhtem Hygieneaufwand nach GOÄ

Für aufwendige Hygienemaßnahmen in der Corona-Pandemie galt eine Analogempfehlung je Sitzung: ab 09.04.2020 analog Nr. 245 mit dem 2,3fachen Satz (14,75 Euro), ab 01.10.2020 analog Nr. 245 mit dem 1,0fachen Satz (6,41 Euro), ab 01.01.2022 analog Nr. 383 mit dem 2,3fachen Satz (4,02 Euro). Sie endete am 31.03.2022 und wurde nicht verlängert.

Nr. 245, 383Pandemiebedingte befristete ärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.02.2022

Abrechnung der Videobehandlung von psychischen Erkrankungen (2)

Bei Videobehandlung können auch Beratungsleistungen aus Abschnitt B analog berechnet werden, ergänzt 2021 um Nr. 4 (Fremdanamnese/Bezugspersonen) und Nr. 15 (Koordination bei chronisch Kranken). Nr. 4 und Nr. 835 sind nur einmal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander berechenbar.

Nr. 4, 15, 835Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.02.2022

Abrechnung der Videobehandlung von psychischen Erkrankungen (1)

Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.

Nr. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857 …Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
UrteilAG Köln146 C 92/2026.01.2022

AG Köln, 26.01.2022 - 146 C 92/20 (Femtosekundenlaser bei Katarakt- und Astigmatismus-Operation)

Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer hielt das Gericht den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation mangels nachgewiesener eigenständiger Indikation nicht für analog Nr. 5855 berechenbar; eine doppelte Berechnung von Nr. 1375 schied ebenfalls aus. Auch bei der gleichzeitigen Korrektur der Hornhautverkrümmung sah es den Laser nur als besondere Ausführung der Zielleistung Hornhautplastik (Nr. 1345) an, sodass neben der vom Versicherer erstatteten Nr. 1345 analog und dem Laserzuschlag Nr. 441 keine weitere Vergütung zustand.

Nr. 5855, 441, 1345, 1375Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.01.2022

Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Ergänzung zu den Telemedizin-Empfehlungen: Fremdanamnese bzw. Unterweisung von Bezugspersonen per Videoübertragung wird analog Nr. 4 berechnet, die Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen bei chronisch Kranken per Video analog Nr. 15.

Nr. 4, 15B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.01.2022

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.

Nr. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857 …G - Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.12.2021

Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte

Die erstmalige Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen (inkl. Metadaten) wird analog Nr. 75 berechnet, jede weitere Befüllung analog Nr. 70.

Nr. 75, 70B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.12.2021

Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien

Der Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien wird analog Nr. 5140 berechnet, einmal je Sitzung.

Nr. 5140F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.11.2021

Abrechnung von Herz-Gewebedoppler und Speckle Tracking

Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.

Nr. 5139, 5140, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 350/2014.10.2021

BGH, 14.10.2021 - III ZR 350/20 (Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation)

Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars wird mit Nr. 1375 vergütet; eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nr. 441 für die Laseranwendung bei ambulanten operativen Leistungen erfasst auch den Femtosekundenlaser und ist nicht auf sofort einsetzbare Laser beschränkt.

Nr. 1375, 441, 5855Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 353/2014.10.2021

BGH, 14.10.2021 - III ZR 353/20 (Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation)

Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation ist nach Nr. 1375 zu vergüten, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 441. Die zusätzliche Analogberechnung nach den Nummern 5800 und 5855 ist nicht zulässig. Im Fall wurde neben der Katarakt-Operation auch eine Hornhautplastik (Nr. 1345) abgerechnet.

Nr. 1375, 441, 1345, 5800, 5855Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
Beihilfe Land25.08.2021

Bayern 2021: GOÄ-Nrn. 3 und 5 neben GOZ-Leistungen (Anhang 1 VV-BayBhV, Nrn. 2.5.5, 2.5.6)

Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zahnarzt Nr. 3 GOÄ zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ ansetzen, weil die eine Gebühr die Beratung, die andere die Untersuchung vergütet; weitere GOÄ- oder GOZ-Positionen sind daneben nicht beihilfefähig. Nr. 5 GOÄ ist für Zahnärzte berechnungsfähig, da die GOZ keine entsprechende Leistung enthält.

Nr. 3, 5Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.07.2021

Abrechnung des (Video-)Kopfimpulstests

Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.

Nr. 1413, 826, 800, 1412Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.07.2021

Zur Abrechnung der Tomosynthese

Die Mamma-Tomosynthese wird analog nach Nr. 5290 berechnet; ein originärer Ansatz scheidet wegen der Begrenzung auf fünf Strahlenrichtungen aus. Zusätzlich kann der Zuschlag Nr. 5298 angesetzt werden; eine Mammografie in nur einer Ebene läuft nach Nr. 5265. Die Auffassung des PKV-Verbands, die Tomosynthese sei besondere Ausführung der Nr. 5266, lehnt die BÄK ab.

Nr. 5265, 5266, 5290, 5298Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.06.2021

Abrechnung vestibulär evozierter myogener Potenziale

Vestibulär evozierte myogene Potenziale (cVEMP und/oder oVEMP, auch beidseits) werden analog Nr. 1408 berechnet (2,3-fach 119,05 EUR) und nur einmal je Sitzung; Mehraufwand durch Faktor. Eine echte Nr. 1408 für audioelektroenzephalografische Untersuchung ist daneben berechenbar.

Nr. 1408Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.05.2021

Abrechnung der Tumeszenz-Lokalanästhesie nach GOÄ

Die Tumeszenz-Lokalanästhesie ist eine Modifikation der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke und wird mit Nr. 491 abgerechnet, nicht analog; Nr. 491 ist je großem Bezirk einmal berechenbar, nicht je Injektion. Mehrere große Bezirke in einer Sitzung können mehrfach angesetzt werden, Zeitmehraufwand durch große Volumina wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.

Nr. 491Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land20.04.2021

Niedersachsen RdErl. MF 20.04.2021: BÄK-Abrechnungsempfehlungen zu osteopathischen Leistungen

Das Finanzministerium hat die Abrechnungsempfehlungen des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen (Sitzung 18.03.2021) bekannt gemacht; die Beihilfestellen müssen sie bei der Festsetzung nach § 5 Abs. 1 NBhVO berücksichtigen. Die Empfehlungen ordnen osteopathische Techniken Analogansätzen aus Abschnitt E (Nrn. 505 bis 527) bzw. Nr. 3306 zu. Der Erlass gilt bis 31.12.2026.

Nr. 505, 507, 520, 521, 523, 525, 526, 527, 3306AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.04.2021

Zur Abrechnung einer laparoskopischen suprazervikalen Hysterektomie

Das Morcellement bei laparoskopischer suprazervikaler Hysterektomie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt und nicht analog nach Nr. 1800 berechenbar; der Mehraufwand geht über den Steigerungssatz der Nr. 1161. Werden Nr. 1155, 1161 und 1146 nebeneinander berechnet, ist bei Nr. 1146 die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 abzuziehen, weil 1161 und 1146 beide die Bauchhöhleneröffnung enthalten; ein Abzug über Nr. 700 trifft nicht zu.

Nr. 1800, 1161, 1155, 1146, 3135, 700Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges

Die optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges wird analog Nr. 424 berechnet; für Angio-OCT zur Darstellung des Blutflusses kommt zusätzlich ein Zuschlag analog Nr. 406 in Betracht.

Nr. 424, 406I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien

Der Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien (ggf. mit 3D-Darstellung) wird analog Nr. 5139 berechnet, einmal je Sitzung; neben dem Gewebedoppler-Zuschlag (analog Nr. 5140) ist die Berechnung in der Rechnung zu begründen.

Nr. 5139, 5140F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.03.2021

Abrechnung der optischen Kohärenztomografie des Auges

Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.

Nr. 424, 423, 406Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2021

Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 70, 245, 298, 4648Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.12.2020

(Erst-)verordnung nach SAPV

Für das Ausfüllen der Erstverordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) kommt eine analoge Berechnung der Nr. 78 in Betracht; beim 2,3-fachen Satz sind das 24,13 Euro, bei höherem Aufwand 2,65-fach (27,80 Euro) oder 3,0-fach (31,48 Euro) mit Begründung auf der Rechnung. Für die Folgeverordnung kann ebenfalls Nr. 78 analog dienen, auch unterhalb des Schwellenwertes (1,6-fach ergibt 16,79 Euro).

Nr. 78Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.11.2020

Geänderte Abrechnungsempfehlung des videoendoskopischen Zuschlags

Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 beträgt 25 Prozent des Einfachsatzes der jeweiligen Basisleistung, ist je Sitzung einmal ansetzbar und seit 2020 nicht mehr auf gastroenterologische Endoskopien (Nr. 682 bis 689) beschränkt. Voraussetzung ist ein flexibles Videoendoskop mit Videochip, nicht eine aufgesetzte Kamera auf ein Glasfaserendoskop.

Nr. 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 5298Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung13.11.2020

Torische Intraokularlinse und mikrometrische Messung an Resektionsrändern

Die Markierung oder Messung der Achslage einer torischen Intraokularlinse wird analog Nr. 1250 berechnet (am Operationstag je einmal präoperativ für die Markierung und intraoperativ für die Messung). Der Zuschlag für mikrometrische Messungen an Resektionsrändern wird analog Nr. 4815 berechnet, anteilig je nach Zahl der Messungen (bis zu drei).

Nr. 1250, 4815I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.10.2020

Zuschlag für Bildgebungsverfahren bei endoskopischen Untersuchungen

Für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging und ähnliche Verfahren wird ein Zuschlag je Sitzung analog Nr. 634 empfohlen. Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung) gilt auch für Endoskopien außerhalb der Gastroenterologie, etwa Urologie und HNO, bei Videochip-Endoskopen.

Nr. 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 5298, 634Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung25.09.2020

Abrechnungsempfehlungen zu endoskopischen Leistungen

Der Videoendoskopie-Zuschlag bei flexiblem digitalem Videoendoskop wird je Sitzung analog Nr. 5298 berechnet (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung); der Zuschlag für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging, Light Color Imaging u. ä. analog Nr. 634 je Sitzung.

Nr. 5298, 634F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.09.2020

Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen Leistungen (2020)

HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.

Nr. 1413, 661J - HNO-HeilkundeQuelle ↗
UrteilOVG NRW1 A 714/1911.09.2020

OVG NRW, 11.09.2020 - 1 A 714/19 (Beschluss, Bericht an den Gutachter bei Verhaltenstherapie, Nr. 808)

Das Gericht sah den Bericht an den Gutachter zur Einleitung einer Verhaltenstherapie als mit Nr. 808 (für die Verhaltenstherapie analog angewandt) abgegolten an; Nr. 80 oder 85 und damit auch die Schreibgebühr Nr. 95 sind daneben nicht berechenbar, solange der Bericht nicht über die Inhalte des Gutachterverfahrens hinausgeht, und der Zeitaufwand ist dafür kein Abgrenzungsmerkmal. Für die biographische Anamnese nach Nr. 860 hielt es ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ohne patientenbezogene Besonderheiten für nicht gerechtfertigt; die Berufung wurde nicht zugelassen.

Nr. 808, 80, 85, 95, 860Beihilfe, Spezialregelung und AusschlussQuelle ↗
UrteilOLG DüsseldorfI-4 U 162/1828.08.2020

OLG Düsseldorf, 28.08.2020 - I-4 U 162/18 (Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation)

Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.

Nr. 1375, 5855, 441, 1345, 440, 445Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.07.2020

Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen im 3D- und/oder 4D-Verfahren

Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Nr. 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
UrteilLG Dortmund2 O 89/1809.07.2020

LG Dortmund, 09.07.2020 - 2 O 89/18 (Fettabsaugung, Nr. 2454/2452 und Nr. 2076)

Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer sah das Gericht die Fettabsaugung als von Nr. 2454 (Extremität) bzw. Nr. 2452 (Fettschürze) erfasst an, unabhängig von der Technik; das zusätzlich berechnete Lösen des Fettgewebes nach Nr. 2076 (auch analog) war nicht erbracht und als Teil dieser Zielleistung nicht berechenbar. Nr. 2454 erkannte es je Bein höchstens zweimal an, weil zwei Eingriffe in Bauch- und Rückenlage nötig waren, Nr. 2452 ebenfalls höchstens zweimal; nach der Minderung um 15 % gemäß § 6a war die Erstattung bereits vollständig geleistet, die Klage wurde abgewiesen.

Nr. 2454, 2452, 2076Zielleistungsprinzip, LiposuktionQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Druckmessungen zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder der „instantaneous wave-free ratio“ (iwFR)

Druckmessungen zur fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder iwFR werden analog Nr. 649 berechnet, je Herzkatheteruntersuchung höchstens dreimal (rechte Kranzarterie, RIVA, Ramus circumflexus); die Medikamentenapplikation ist zusätzlich berechenbar.

Nr. 649F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Vestibulär evozierte myogene Potenziale (VEMP), zervikale (cVEMP) und/oder okuläre (oVEMP) Ableitung

Die Ableitung vestibulär evozierter myogener Potenziale (cVEMP/oVEMP, auch beidseits) wird analog Nr. 1408 berechnet und ist neben Nr. 1408 ansetzbar, wenn unterschiedliche Leistungen vorliegen; bei zervikaler und okulärer Ableitung in einer Sitzung kann der Mehraufwand ein Überschreiten der Begründungsschwelle rechtfertigen.

Nr. 1408J - HNO-HeilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2020

Abrechnungsempfehlung Zuschlag für 3D/4D-Sonographie

Der Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie mit medizinischer Begründung wird analog Nr. 5121 (ergänzende Ebenen) einmal je Sitzung zu bestimmten sonographischen Leistungen berechnet (Thorax, Echokardiographie, Gefäße, Brustdrüse, Gelenke, weiterführende Fetalsonographie, sonographische Führungshilfe). Die Begründung gehört in die Rechnung.

Nr. 5121C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land17.04.2020

RLP Rundschreiben 2020: Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) analog Nr. 5855

Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.11.2019

Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose

Nr. 261 ist neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und -antidota berechenbar, wohl aber für andere Arzneimittel (zum Beispiel Kreislaufmittel oder perioperative Antibiotika) mit Nennung des Medikaments in der Rechnung, mehrfach nur bei zeitlich getrennter Gabe. Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe ist nicht analog Nr. 784, sondern als Nr. 261 abzurechnen; höherer Aufwand wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.

Nr. 261, 784Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.09.2019

Zur Abrechnung einer Fusionsbiopsie der Prostata

Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.

Nr. 319, 403, 410, 5720, 5731, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.08.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (2)

Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.

Nr. 5378, 5855Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.07.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (1)

Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.

Nr. 5378Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
UrteilBGHIII ZB 98/1806.06.2019

BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18 (Beschluss, keine Befangenheit eines Sachverständigen, der IMRT selbst analog Nr. 5855 abrechnet)

Im Deckungsprozess gegen eine PKV um eine IMRT-Bestrahlung bei Mammakarzinom, die nach einer BÄK-Empfehlung analog Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) berechnet war, hielt der BGH den gerichtlichen Gutachter nicht für befangen, obwohl er selbst IMRT analog Nr. 5855 abrechnet und der Versicherer seine Rechnungen bei anderen Patienten gekürzt hatte. Die eigene Abrechnungspraxis sah das Gericht als übliche fachliche Vorbefassung; der Gutachter klärt nur die Tatsachen zur Vergleichbarkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand, die Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 bewertet das Gericht selbst. Ob IMRT analog Nr. 5855 abrechenbar ist, entschied der BGH nicht.

Nr. 5855PKV, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.03.2019

Zum Ansatz der Nr. 405 GOÄ

Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.

Nr. 405, 415, 424, 404, 406, 689Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
UrteilOVG NRW1 A 998/1705.03.2019

OVG NRW, 05.03.2019 - 1 A 998/17 (Beschluss, Kennzeichnung der Analogabrechnung nach § 12 Abs. 4)

Das Gericht hielt eine Augenarztrechnung mit der Position «A5855 Keratotomie/Kapsulotomie» für nicht fällig: Bei einer Analogberechnung muss nach § 12 Abs. 4 auch die als gleichwertig erachtete Originalleistung (hier Nr. 5855, intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) benannt werden; versteht man die Position nicht als Analogberechnung, passen Nummer und Leistungstext nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht zusammen. Eine eigene «Platzhalternummer» half nicht, zumal A 5855 nicht im Analogverzeichnis der BÄK stand; eine später berichtigte Rechnung konnte nur über einen neuen Beihilfeantrag geltend gemacht werden, die Berufung wurde nicht zugelassen.

Nr. 5855Beihilfe, Analogabrechnung und RechnungsformQuelle ↗
UrteilVG Münster5 K 3889/1710.12.2018

VG Münster, 10.12.2018 - 5 K 3889/17 (Beihilfe, Femtosekundenlaser, vertretbare Auslegung)

Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser zwar für eine unselbständige Teilleistung der Katarakt-Operation (Nr. 1375), sprach aber für die nach Nr. 5855 analog (nach Rechnungskorrektur 1,8-fach) berechnete Laserleistung weitere Beihilfe von 459,51 € zu: Die Gegenansicht ist vertretbar, und das Land NRW hatte seine Auffassung erst mit dem am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlass und damit nach der Operation im Dezember 2016 bekanntgemacht. Dass die ursprüngliche Rechnung den Hinweis „entsprechend“ und die Bezeichnung der Vergleichsleistung nach § 12 Abs. 4 nicht enthielt, stand nicht entgegen; jedenfalls genügte die im Klageverfahren nachgereichte korrigierte Rechnung.

Nr. 1375, 5855Beihilfe, AnalogabrechnungQuelle ↗
UrteilVG Münster5 K 2163/1829.11.2018

VG Münster, 29.11.2018 - 5 K 2163/18 (Beihilfe, Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation)

Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation für medizinisch notwendig, aber für eine unselbständige Teilleistung der Zielleistung nach Nr. 1375 ohne eigene Indikation; eine Analogberechnung nach Nr. 5855 daneben ist unzulässig, und die Gerätekosten sind nach § 4 Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten. Beihilfefähig blieb nur der Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Auge). Weil das Land NRW seine Auffassung vor der Behandlung im Runderlass vom 1. Juli 2017 veröffentlicht hatte, kam es auf eine bloß vertretbare Auslegung nicht an; die Klage wurde abgewiesen.

Nr. 1375, 5855, 441Beihilfe, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.10.2018

Die intravenöse Injektion

Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.

Nr. 253, 250, 261, 271, 272Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.08.2018

Behandlung mit Antiosteoporotika

Eine Infusion von Bisphosphonaten ist als Nr. 272 abzurechnen, nicht analog Nr. 275 (Zytostatika-Dauertropfinfusion), da durch Nr. 272 keine Regelungslücke besteht und der Betreuungsaufwand nicht dem von Zytostatika entspricht; langer Infusionsdauer begegnet man mit erhöhtem Steigerungssatz. Denosumab (subkutane Fertigspritze) wird als Nr. 252 berechnet.

Nr. 272, 275, 252Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.07.2018

Einbringung einer Bandscheiben-Prothese

Die Einbringung einer Bandscheibenprothese wird analog nach Nr. 2287 neben der Hauptleistung (z. B. Nr. 2577) abgerechnet; bei mehreren Prothesen ist die Nr. 2287 mehrfach ansetzbar. Die BÄK verweist auf ihre Empfehlung von 2012 und auf mehrere Amts- und Landgerichtsurteile, die diese Bewertung bestätigen.

Nr. 2287Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.04.2018

Abrechnungsempfehlung PET/CT und iFOBT

Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.

Nr. 5369, 5489, 5371, 3735, 3736O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.04.2018

Zur Laserbehandlung aktinischer Keratosen

Nach Auffassung der BÄK schließt ihr Beschluss zur dermatologischen Lasertherapie aktinische Keratosen nicht aus; die Laserbehandlung kann daher analog Nr. 2440 berechnet werden (im Anlassfall zusammen mit Zuschlag Nr. 444). Weil eine aktinische Keratose fließend in ein Plattenepithelkarzinom übergehen kann, ist in Zweifelsfällen zuvor eine histopathologische Klärung nötig.

Nr. 2440, 444Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 9 Abs. 3 Nr. 2.2: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 bzw. Nr. 302

Die fokussierte ESWT ist bei Kalkschulter, Pseudarthrose und Fersensporn beihilfefähig und wird gestützt auf den BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 erstattet; die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen nach Nr. 302. Zuschläge daneben sind jeweils nicht beihilfefähig.

Nr. 1800, 302AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: GOÄ-Nummern bei zahnärztlichen Leistungen (Anästhesie, digitales Röntgen, Nr. 5000)

Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.

Nr. 490, 491, 493, 494, 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.12.2017

Zur Abrechnung eines Aortenklappen- und Aortenwurzelersatzes

Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.

Nr. 3086, 3089, 2827, 2990Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.09.2017

Abrechnung der Akupunktur

Akupunktur zur Schmerzbehandlung in Nadelstichtechnik: Nr. 269, bei Mindestdauer 20 Minuten (Anlegen bis Entfernen der Nadeln) Nr. 269a statt Nr. 269, nicht nebeneinander; Mindestzeit ist in der Rechnung anzugeben. Andere Indikationen (zum Beispiel Allergie, Raucherentwöhnung) oder Laserakupunktur sind als Nr. 269 beziehungsweise 269a analog zu berechnen; das 'a' ist keine Analogkennzeichnung, sondern eine Ordnungsnummer, und Analogpositionen müssen nach § 12 Abs. 4 mit Nummer und Originallegende ausgewiesen werden.

Nr. 269, 269aAbschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.08.2017

Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser

Für die Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser gibt es keine BÄK-Empfehlung; Gerichte (AG Reutlingen 2015, VG Düsseldorf 2015) hielten einen zusätzlichen Ansatz analog Nr. 5855 neben Nr. 1375 samt Sachkosten für zutreffend. Dabei gelten die Beschränkungen des Abschnitts O: Gebührenrahmen 1,0 bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach, keine Abdingung darüber.

Nr. 1375, 5855, 441Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.07.2017

Zum analogen Ansatz der Nr. 3174 GOÄ

Die Aufhebung einer Doppelflintenbildung (Adhäsiolyse ohne Darmeröffnung) entspricht der Darmmobilisation nach Nr. 3172 (1 600 Punkte); ein Analogansatz der Nr. 3174 (Darmduplikatur, 2 700 Punkte) ist nicht möglich, da die Leistung im Verzeichnis enthalten ist.

Nr. 3172, 3174Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.06.2017

Die Vergütung wird nur bei formal korrekter Rechnungsstellung fällig

Fällig wird die Vergütung nur, wenn die Rechnung die formalen Vorgaben des § 12 erfüllt, etwa eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung oberhalb des Schwellenwerts und bei Analogleistungen den Hinweis entsprechend mit Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung. Das LG Hamburg (29.06.2016, 332 S 61/14) bestätigte das und stellte im Einklang mit dem BGH klar, dass nur die fehlerhaften Positionen nicht fällig sind, nicht die ganze Rechnung.

§ 12 RechnungQuelle ↗
UrteilAG Münster5 C 650/1415.05.2017

AG Münster, 15.05.2017 - 5 C 650/14 (IMRT analog Nr. 5855)

Das Gericht hielt die intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit bildgeführter Kontrolle (IMRT/IGRT) für eine selbständige, nicht im Verzeichnis enthaltene Leistung, die keine bloße besondere Ausführung der Nrn. 5836/5837 ist, und ließ ihre Berechnung analog Nr. 5855 zu; die angesetzten Faktoren 1,0 bis 1,3 lagen unter der von der BÄK empfohlenen Obergrenze von 1,8. Das 35-minütige Erstgespräch nach Diagnose des Prostatakarzinoms war nach Nr. 34 zum 2,3-fachen Satz (nicht 3,5-fach) zu berechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 860 lehnte es ab.

Nr. 5855, 5836, 5837, 34, 860Analogabrechnung, SteigerungssatzQuelle ↗
UrteilVG Köln1 K 1983/1602.02.2017

VG Köln, 02.02.2017 - 1 K 1983/16 (Beihilfe, Liposuktion, Nr. 2454 statt Nr. 2404 analog)

Das Gericht sah die Liposuktion bei Lipödem zwar ausnahmsweise als notwendig an, hielt aber die Abrechnung von 38 Saugkanälen als Nr. 2404 analog für unzulässig: Ein Lipödem ist keine Geschwulst, und es fehlt an einer Regelungslücke, weil die Fettabsaugung unmittelbar unter Nr. 2454 fällt. Nr. 2454 ist je operierter Extremität nur einmal berechenbar, die einzelnen Absaugungen sind unselbständige Einzelschritte; weitere Beihilfe gab es nicht, auch keine Hinweispflicht der Beihilfestelle aus der Vorab-Anerkennung dem Grunde nach.

Nr. 2454, 2404Beihilfe, Analogabrechnung, LiposuktionQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.01.2017

Abrechnung einer mikrokathetergestützten zerebralen Embolektomie

Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.

Nr. 5345, 5348Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.12.2016

Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin

Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.

Nr. 1, 3, 20, 33, 34Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.09.2016

Abrechnung der Schmerzintensitätsmessung mittels Schmerzskala

Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.

Nr. 857, 477, 30Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2016

Abrechnung der endovenösen Radiofrequenzobliteration der Stammvenen

Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.

Nr. 2881, 2882, 2883Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.05.2016

Immunhistochemische Untersuchungen II

Der Artikel plädiert dafür, die semiquantitative immunhistochemische Auswertung (z. B. Hormonrezeptoren) wegen des höheren Zeitaufwands mindestens mit einem Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts zu berechnen. Wünschenswert wäre der dreimalige Analogansatz der Nr. 4815; für Wachstumsrezeptoren wie Her2neu wäre ein viermaliger zu diskutieren.

Nr. 4815Abschnitt N: Histologie, Zytologie und ZytogenetikQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.05.2016

Abrechnung von BNP beziehungsweise NT-proBNP

BNP und NT-proBNP (auch als Schnelltest) werden analog nach Nr. 4062 (480 Punkte) berechnet, ohne Zwei-Drittel-Minderung und ohne gesonderte Berechnung von Teststreifen. Auch Nicht-Laborärzte dürfen die Schnelltests ansetzen.

Nr. 4062Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2016

Einlage eines Blasenverweilkatheters

Die Einlage eines Verweilkatheters (Nr. 1732) schließt die einfache Katheterisierung nach Nr. 1728/1730 ein; Spülung oder Instillation (Nr. 1733) daneben nicht. Die Entfernung ist analog Nr. 2007 berechenbar, aber nicht als pflegerische Maßnahme; beim Wechsel wird nur Nr. 1732 angesetzt, ohne 2007 für das Entfernen; bei Operationen an Blase, Harnröhre, Prostata, Ureter, Niere und in der Gynäkologie ist die Katheteranlage unselbstständige Teilleistung.

Nr. 1732, 1728, 1730, 1733, 2007Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.10.2015

Transparenz bei der analogen Abrechnung von Leistungen

Bei analoger Abrechnung muss die Rechnung nach § 12 Abs. 4 die analoge Leistung verständlich beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend, der Nummer und der Bezeichnung der herangezogenen Leistung versehen sein, damit Patient und Erstatter die Gleichwertigkeit prüfen können. Der Beitrag erläutert dies an einem Strafurteil, in dem Analogleistungen unter der Originallegende abgerechnet wurden (LG München I, Betrug).

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.10.2015

Abrechnung einer Kapselendoskopie des Dickdarms

Die Kolon-Kapselendoskopie samt Auswertung wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 berechnet (Basis ist die Dünndarm-Kapselendoskopie A 707). Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angenommen, Abweichungen und zusätzliche Beurteilung anderer Darmabschnitte gehen über den Steigerungsfaktor; Dick- und Dünndarm-Kapselendoskopie nicht nebeneinander. Voraussetzung ist eine gastroenterologische Qualifikation.

Nr. 684, 687Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
UrteilAG Düsseldorf58 C 4015/1411.08.2015

AG Düsseldorf, 11.08.2015 - 58 C 4015/14 (Mayfield-Klemme und Neuronavigation bei Hirnoperation)

Das Gericht wies die Honorarklage ab und folgte dabei dem abstrakt-typisierenden Maßstab des LG Düsseldorf (22 S 69/07). Die Kopffixierung mit Mayfield-Klemme, analog Nr. 2183 berechnet, sah es als methodisch notwendigen Teil der Hirnoperation an, sodass auch eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 ausschied. Die am Vortag vorbereitete Neuronavigation (Nr. 2562 analog) hielt es unter Berufung auf den BGH (III ZR 147/09) für eine unselbständige besondere Ausführung der Zielleistung, hier Nr. 2528.

Nr. 2183, 2562, 2528ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilVG Stuttgart12 K 3992/1322.07.2015

VG Stuttgart, 22.07.2015 - 12 K 3992/13 (arthroskopische Schulteroperation, Nr. 2137 keine Komplexgebühr)

Das Gericht verwarf den Gutachtervorschlag, die Einzelpositionen einer arthroskopischen Schulteroperation mit mehreren eigenständigen Befunden durch Nr. 2137 und 2130 zu ersetzen: Nr. 2137 erfasst nur Eingriffe an den Gelenkflächen und ist keine Komplexgebühr. Berechenbar blieben u. a. Nr. 2405 dreimal, Nr. 2064 sechsmal und einmal analog für das Kapselrelease, Nr. 2112, 2091, 2257 zweimal (Akromio- und Tuberkuloplastik) sowie 2121 analog. Nicht berechenbar waren Nr. 2117 analog für die Labrumresektion neben Nr. 2112 am selben Gelenk und Nr. 2182 für die Narkosemobilisation während der Operation; Nr. 2104 analog war wegen synthetischen Materials durch Nr. 2105 zu ersetzen.

Nr. 2137, 2405, 2064, 2112, 2117, 2104, 2105, 2182Kassenleistungen, Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.06.2015

Narbenexzision – wann gesondert berechnungsfähig?

Die Entfernung von Narbengewebe beim Wiedereröffnen einer alten Operationsnarbe ist in der Regel nicht gesondert berechenbar, auch nicht analog nach Nr. 2392a. Diese Nummer setzt eine große (etwa ab 3 cm), kontrakte und funktionsbehindernde Narbe voraus – alle drei Merkmale zugleich. Mehraufwand lässt sich nur über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2) abbilden.

Nr. 2392a, 2441, 2443Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2015

Urteil zur Abrechnung der schmerztherapeutischen Erstanamnese

Das AG Kiel (12.03.2015, 115 C 469/14) hielt es mit der Kommentarliteratur für zulässig, die Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese, mindestens eine Stunde) analog für die Erstanamnese chronischer Schmerzpatienten anzusetzen, wenn sie ein dafür qualifizierter Arzt im Rahmen einer Schmerztherapie erhebt und sie in der Regel mindestens eine Stunde dauert (im Fall 75 Minuten). Für sonstige lange Anamnesen gilt das nicht; sie sind Teil der Beratung nach Nr. 1 oder 3.

Nr. 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.04.2015

Abrechnung der speziellen Beratungsleistung nach Nr. 34 GOÄ (II)

Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn alle Legendenelemente erfüllt sind: mindestens 20 zusammenhängende Minuten, sachlicher Zusammenhang mit Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung. Daneben ist Nr. 4 ausgeschlossen, höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar, und eine telefonische Erbringung scheidet nach Kommentar in der Regel aus. Verkürzte Leistungsbezeichnung in der Rechnung ist problematisch.

Nr. 34, 4Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.04.2015

Abrechnung der speziellen Beratungsleistung nach Nr. 34 GOÄ

Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.

Nr. 34, 1, 3Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.01.2015

IMRT: Abrechnung ohne Mengenbegrenzung

Für die bildgeführte IMRT setzt man pro Sitzung einmal Nr. 5855 analog an; Planung und Ausblendungen sind enthalten, die Zahl der Zielvolumina spielt keine Rolle. Anders als bei der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung sieht die BÄK-Empfehlung keine Höchstzahl vor; der Berufsverband der Strahlentherapeuten hält bei denselben Zielvolumina regelmäßig nicht mehr als 40 Sitzungen in sechs Monaten für angemessen.

Nr. 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.11.2014

Zum analogen Ansatz der Nr. 631 GOÄ bei herzchirurgischen Operationen

Bei herzchirurgischen Eingriffen ist die intraoperative Elektrodenversorgung analog Nr. 631 (einfacher Satz, einmal je Operation) nur berechenbar, wenn die Elektroden tatsächlich zur therapeutischen Stimulation des Herzens genutzt werden, etwa bei der Entwöhnung von der Herz-Lungen-Maschine. Eine rein vorsorgliche Elektrodenanlage mit Testung ist nicht gesondert berechenbar.

Nr. 631Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.10.2014

Abrechnung einer kombinierten Leistenhernienoperation

Die Nrn. 3285 und 3286 sind je Seite und Hernienart nur einmal berechenbar, auch wenn eine kombinierte direkte und indirekte Leistenhernie vorliegt. Für große oder Rezidiv-Leistenhernien mit Netz gilt A 3289 analog Nr. 3286 (2 000 Punkte); daneben kann Nr. 3285 für die zweite Bruchform derselben Seite nicht zusätzlich angesetzt werden.

Nr. 3285, 3286Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.10.2014

Analogabrechnung: Bezugnahme auf bestehende Analogpositionen

Bei einer Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 kann als gleichwertige Vergleichsleistung auf eine bereits bestehende Analogbewertung der BÄK Bezug genommen werden; auf der Rechnung stehen dann nach § 12 Abs. 4 aber nur die originären GOÄ-Positionen mit Nummer und Kurzbezeichnung plus der Hinweis auf analoge Bewertung.

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.08.2014

Zur Abrechnung der extrakorporalen Stoßwellentherapie

Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.

Nr. 302, 445, 1800Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2014

Homöopathische Erstanamnese – spezielle Formulierungen

Nr. 30 ist nur für die homöopathische Erstanamnese (mindestens eine Stunde) vorgesehen, einmal im Jahr, bei Kindern bis 14 mit mindestens 30 Minuten auf Begründung zur Hälfte; daneben sind Nr. 1, 3 und 34 ausgeschlossen. Analog kann sie nach gefestigter Auffassung nur noch für die schmerztherapeutische Erstanamnese chronisch Schmerzkranker bei entsprechend qualifizierten Ärzten angesetzt werden, nicht für beliebige einstündige Anamnesen.

Nr. 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.05.2014

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Die G-BA-Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden mit Nr. 26 abgerechnet; Sonderleistungen aus den Richtlinien (Labor, Hörscreening, Hüftsonografie) und kurative Leistungen bei Krankheitsverdacht kommen zusätzlich in Betracht. Für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sowie J1 und J2 empfiehlt die BÄK Nr. 26 analog; die J2 ist bei GKV-Versicherten ggf. individuelle Gesundheitsleistung mit schriftlichem Behandlungsvertrag.

Nr. 26Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.04.2014

Abrechnung von D-Dimer-Schnelltests

Ein apparativ-quantitativer D-Dimer-Schnelltest (POCT) wird als A3732 analog Nr. 3741 (200 Punkte) berechnet und mit der Kennung A3741 auf die Rechnung gesetzt. Der visuell-qualitative Schnelltest läuft nach Nr. 3937 (180 Punkte), die automatisierte Bestimmung im Zentrallabor nach Nr. 3938 (360 Punkte). Die beiden Schnelltest-Varianten dürfen auch Ärzte ohne Laborfacharzt oder fachgebundene Laborweiterbildung abrechnen.

Nr. 3741, 3937, 3938Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.04.2014

Abrechnung der TVT-Operation

Die TVT-Operation (spannungsfreies Vaginalband bei Belastungsinkontinenz) wird analog Nr. 1780 berechnet; ein Analogansatz der Nr. 1781 (künstlicher Schließmuskel) passt nicht. Das entspricht der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2012.

Nr. 1780, 1781Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.03.2014

Abrechnung der Liposuktion

Die Liposuktion an einer Extremität wird nach Nr. 2454 (924 Punkte) berechnet, je operierter Extremität einmal; bei ambulanter Durchführung kommt der Zuschlag Nr. 444 hinzu. An anderen Körperregionen (Bauch, Rücken) wird je Region einmal Nr. 2454 analog angesetzt; erhöhter Aufwand geht über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2).

Nr. 444, 2454Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5378, 5377, 2562, 2561, 828, 839, 5295, 5370, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.12.2013

Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters

Die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters wird nach Nr. 1795 berechnet, bei sofortiger Entfernung nach Ablassen des Urins nur Nr. 318. Ein Katheterwechsel läuft analog (A 1833a, analog Nr. 1833); bei offenem Zugang (Sectio alta) gilt Nr. 1796. Ist die Blase schon durch den Zugang eines anderen Baucheingriffs erreichbar und wird der Katheter dann perkutan gelegt, bleibt es nach Auffassung der BÄK bei Nr. 1795.

Nr. 1795, 318, 1796, 1833Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 3, 7, 750, 612Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.10.2013

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (II)

Neben der Komplexgebühr Nr. 435 für die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung sind die in der 1. ergänzenden Bestimmung genannten Leistungen (unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733, 3055) nicht berechenbar, auch nicht als Analogansatz, da die Analogposition die Bedingungen der Ursprungsnummer erbt. Für ECMO auf der Intensivstation empfiehlt der Berufsverband der Anästhesisten Nr. 3053 analog einmal je Behandlungstag, nicht Nr. 3055.

Nr. 435, 3055, 3053Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.08.2013

Zur Abrechnung einer Laserbehandlung von Hämangiomen

Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.

Nr. 2885, 2886, 2440, 441, 444Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.05.2013

Abrechnung neurootologischer Diagnostik: VEMP

Nach Auffassung der BÄK ist die VEMP-Ableitung (Gleichgewichtsprüfung) eine eigenständige Untersuchung, die auch neben der Hörprüfung nach Nr. 1408 berechnet werden kann. Als Analogbasis hält sie Nr. 1408 für am ehesten passend und nicht Nr. 828, gestützt auf die Kommentarmeinung, dass Nr. 828 neurologische und Nr. 1408 HNO-ärztliche Fragestellungen abbildet.

Nr. 1408, 828Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.04.2013

Regionalanästhesien – Berechnung nach GOÄ

Nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses werden Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock analog Nr. 476 abgerechnet und auf der Rechnung unter der Kennung A 496 geführt; legt der Arzt beim Drei-in-eins-Block zusätzlich einen Katheter, lässt sich der Mehraufwand über einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 erfassen. Für die Peniswurzelblockade kommen nach Auffassung der BÄK entweder zweimal Nr. 493 oder einmal Nr. 494 analog in Betracht, auch neben einer Allgemeinanästhesie, da sie vor allem der postoperativen Schmerztherapie dient.

Nr. 476, 493, 494Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.

Nr. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193 …Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der digitalen Volumentomographie

Die digitale Volumentomographie wird analog Nr. 5370 berechnet.

Nr. 5370O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion

Die an die digitale Volumentomographie anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion wird analog Nr. 5377 berechnet.

Nr. 5377O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung „Freier Leichtketten“ in Serum und Urin

Die Bestimmung freier Leichtketten in Serum und Urin wird analog Nr. 3741 berechnet.

Nr. 3741M - LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung des Nachweises von Jod im Serum mittels Massenspektrometrie

Den massenspektrometrischen Jodnachweis im Serum rechnet die BÄK analog Nr. 4210 ab. Sinnvoll ist er aus ihrer Sicht nur zur Klärung einer möglichen Jodbelastung oder -vergiftung, und auch dann vorrangig über die Jodausscheidung im Spontanurin.

Nr. 4210M - LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der Ablation der Pulmonalvenen (Pulmonalvenenisolation)

Die Pulmonalvenenisolation wird einmalig für alle Venen analog Nr. 3091 berechnet; die transseptale Punktion mit Schleusenanlage zusätzlich analog Nr. 629.

Nr. 3091, 629L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung des Quantiferon-TB-Gold-Tests nach GOÄ

Der Quantiferon-TB-Gold-Test wird analog Nr. 3767 berechnet, jeweils einmal für den ersten Stimulationsversuch, die Negativkontrolle und (falls nötig) die Mitogenkontrolle.

Nr. 3767M - LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der renalen Sympathikusdenervation

Die renale Sympathikusdenervation wird analog Nr. 3091 berechnet, insgesamt zweimal (rechte und linke Nierenarterie).

Nr. 3091L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der endoskopischen Untersuchung des Subacromialraums

Die endoskopische Untersuchung des Subakromialraums wird analog Nr. 3300 berechnet; bei notwendiger Umlagerung oder anderem Zugang kann sie erneut angesetzt werden, wenn das dokumentiert ist.

Nr. 3300L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenz-Stimulation (Transkutane Reizstrombehandlung)

Die Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenzstimulation (transkutane Reizstrombehandlung) wird analog Nr. 551 berechnet; sie ist nicht mit der radialen Stoßwellentherapie vergleichbar.

Nr. 551E - Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung eines Vorhofverschlusses mittels ACP (Amplatzer Cardiac Plug)

Der Vorhofverschluss mit dem Amplatzer Cardiac Plug wird analog Nr. 629 plus analog Nr. 5348 berechnet.

Nr. 629, 5348L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.11.2012

Abrechnung der Dermatoskopie mit dem Smartphone

Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.

Nr. 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.10.2012

Gesondert berechnungsfähig: Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme

Die Kopfeinspannung mit Mayfield-Klemme vor einem neurochirurgischen Eingriff ist gesondert berechenbar, und zwar analog nach Nr. 2184 (Halo-Extension). Nr. 2183 (Schädelextension bei HWS-Verletzung als Behandlung) passt nicht. Die BÄK verweist auf mehrere gerichtliche Bestätigungen.

Nr. 2183, 2184Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.10.2012

Intravitreale Injektion (2)

Bei der analogen Berechnung der intravitrealen Injektion nach Nr. 1383 gilt der volle Gebührenrahmen (1,0 bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach). Die Zuschläge für OP-Mikroskop (Nr. 440) und ambulante Operation (Nr. 444) sind nicht berechenbar, weil Nr. 1383 nicht im abschließenden Zuschlagskatalog C VIII steht.

Nr. 1383, 440, 444Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.09.2012

Intravitreale Injektion (1)

Die intravitreale Injektion (IVI/IVOM) ist nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und wird analog Nr. 1383 berechnet; daneben sind die Zuschläge 440 und 445 nach der Ergänzung der BÄK nicht berechenbar.

Nr. 1383, 440, 445Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.08.2012

Parotisexstirpation – wie richtig abrechnen?

Die Parotisexstirpation wird nach Nr. 1522 berechnet; darin ist die Präparation des Nervus facialis enthalten. Eine Neurolyse nach Nr. 2583 oder 2584 ist nur bei Ummauerung des Nervs mit eigenständiger Indikation und Dokumentation zusätzlich berechenbar. Eine Neck Dissection bei bösartigem Prozess wird zusätzlich nach Nr. 2716 berechnet, intraoperative Schnellschnitte nach Nr. 2402.

Nr. 1522, 2402, 2583, 2584, 2716Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.05.2012

Kieferhöhleneingriffe richtig abrechnen

Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.

Nr. 1465, 1466, 1418, 1467, 1468, 1486Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Abrechnung des Coilings von Hirnarterien

Das Coiling von Hirnarterien wird analog Nr. 5358 berechnet.

Nr. 5358O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr

Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr werden analog Nr. 26 berechnet.

Nr. 26B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Abrechnung des Hautkrebsscreenings in Kombination mit einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten in einer Sitzung

Wird das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung kombiniert, läuft die Beratung über Nr. 29; der Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Nr. 750 (Auflichtmikroskopie) oder, bei videogestützter Untersuchung mit Dokumentation, Nr. 612 analog ansetzbar.

Nr. 29, 750, 612B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Abrechnung der TVT-Operation (Tension-free-Vaginal-Tape-Operation) zur Behandlung der Harninkontinenz

Die TVT-Operation bei Harninkontinenz wird analog Nr. 1780 berechnet.

Nr. 1780L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.04.2012

Optische Kohärenztomographie

Der Beitrag stellt dar, dass die OCT nach einem Kommentar der Analogbewertung A 7011 (analog Nr. 423) zugeordnet wird, ein anderer Kommentar sie wegen der abweichenden Methodik nicht damit vergleicht; ein Analogansatz der Nr. 424 käme ebenfalls in Betracht. Eine endgültige Klärung durch die BÄK-Gremien wurde angeregt.

Nr. 423, 424Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
UrteilLG Hagen1 S 239/1123.03.2012

LG Hagen, 23.03.2012 - 1 S 239/11 (Neuronavigation analog Nr. 2562 neben Nr. 2528)

Das Gericht hielt die gesonderte Berechnung der Neuronavigation analog Nr. 2562 neben der Tumorentfernung an Mittellinie oder Schädelbasis nach Nr. 2528 für unzulässig: Die Navigation sei keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführungsart der Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2a, auch wenn sie bei der Bewertung der Nr. 2528 noch nicht bekannt war. Mehraufwand lasse sich nur innerhalb des Gebührenrahmens nach § 5 berücksichtigen; die Kammer folgte dabei der BGH-Entscheidung zur Knie-Navigation (III ZR 147/09) und zog bei den übrigen Positionen die Minderung nach § 6a von 25 % ab.

Nr. 2528, 2562Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.03.2012

Abrechnung der Tonsillektomie

Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).

Nr. 1499, 1500, 1501, 2404, 1512, 2716Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2011

Chirotherapeutischer Eingriff und kraniosakrale Therapie

Nr. 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Abschnitten und gleichzeitiger Behandlung der Iliosakralgelenke; Mehraufwand geht über den Steigerungssatz. Chirotherapie an den Extremitäten kann zusätzlich analog Nr. 3306 berechnet werden (mehr als zwei Ansätze im Behandlungsfall begründen); Nr. 3305 neben Nr. 3306 lehnt die gängige Kommentierung ab. Die kraniosakrale Therapie ist nach § 6 Abs. 2 analog berechenbar; umstritten ist nur die Vergleichsleistung (Abschnitt E oder Nr. 3306) – bei analog Nr. 3306 dann ebenfalls einmal je Sitzung.

Nr. 3305, 3306Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.10.2011

Gebühren für Racz-Kathetermethode

Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.

Nr. 256, 474, 800, 2281, 5280, 5295Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.10.2011

Behandlung nach Nasennebenhöhlen-Operation (I)

Nach einer Nasennebenhöhlen-Operation: Tamponadenentfernung analog Nr. 1427, Entfernung von Schienen oder Splints analog Nr. 1430, Absaugen von Sekret und Krusten nach Nr. 1480, Abtragung fester Borken nach Nr. 2006 einmal je Nasenseite. Eine hohe Einlage zur Abflusssicherung kann analog Nr. 1425 berechnet werden, auch bei beidseitiger Anlage nur einmal.

Nr. 1427, 1430, 1480, 2006, 1425Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.09.2011

Nach welchen Kriterien eine analoge Bewertung erstellt wird

Für eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 wird eine Leistung gewählt, die nach Art, Zeitaufwand und Kosten vergleichbar ist, meist aus dem fachlich gleichen Abschnitt; dabei erbt sie auch die Einschränkungen ihrer Nummer. Zuschläge zu ambulanten Operationen (C VIII) lassen sich nicht analog erweitern, empfohlen wird die Übernahme der BÄK-Verzeichniseinträge.

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2011

Abrechnung der IMRT

Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.

Nr. 5377, 5378, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2011

Palliativmedizinische Leistungen II

In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.

Nr. 60, 50, 15, 78Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.02.2011

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie/Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
UrteilVG Arnsberg13 K 3055/0928.12.2010

VG Arnsberg, 28.12.2010 - 13 K 3055/09 (Beihilfe, Analogabrechnung nach Nr. 886 bei psychiatrischer Behandlung)

Die Abrechnung eines psychiatrischen Gesprächs von mehr als 40 Minuten bei einem Erwachsenen analog Nr. 886 genügte formal § 12 Abs. 4 und war nach Ansicht des Gerichts eine vertretbare Auslegung. Die Beihilfe durfte trotzdem auf Nr. 806 zum 3,5-fachen Satz begrenzt werden, weil das Land per Runderlass vorab bekannt gemacht hatte, dass Analogbewertungen nur aus dem Verzeichnis der BÄK anerkannt werden, und die Ärztekammer eine Analogberechnung ablehnte, da Nr. 806 die Gesprächsleistung bei Erwachsenen bereits erfasst; die Klage blieb ohne Erfolg.

Nr. 886, 806Beihilfe, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.12.2010

Vermeidung unnötiger Abrechnungskonflikte

Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.

Nr. 2440, 2885, 2886GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.12.2010

Berechenbarkeit von Septumsplints in der Rhinochirurgie

Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.

Nr. 1447, 1448, 2700, 2701, 1430Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2010

Die Berechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).

Nr. 2515, 2562, 3095, 828, 839, 3096, 3097Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.07.2010

Intravitreale Injektion (IVI)/intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM)

Die intravitreale Injektion/operative Medikamenteneinbringung wird analog Nr. 1383 berechnet; die Zuschläge nach Nrn. 440 und 445 sind daneben nicht berechenbar.

Nr. 1383, 440, 445I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.07.2010

Kontinuierliche Blutzuckermessung

Die kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird analog Nr. 659 berechnet.

Nr. 659F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.07.2010

Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung

Die kontinuierliche Glukosemessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird nach einem BÄK-Beschluss von 2010 analog Nr. 659 (Langzeit-EKG) berechnet. Die verbrauchte Einmalelektrode ist als Auslage nach § 10 ansetzbar; liegt eine Auslage über 25,56 EUR, muss der Rechnung ein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5).

Nr. 659Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.05.2010

Die totale retroperitoneale Lymphadenektomie

Die Nr. 1809 (4.610 Punkte) ist für die totale retroperitoneale Lymphadenektomie bestimmt; ein Analogansatz neben viszeralchirurgischen Hauptleistungen kommt nur bei vergleichbarem Umfang (mehrere Stunden) in Betracht. Üblicher onkologischer Abgriff ist analog Nr. 1783 (abzüglich Eröffnungsleistung), z. B. neben Nr. 3169 bei Hemikolektomie rechts.

Nr. 1809, 1783, 3169Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.05.2010

Computerunterstützte Navigationstechnik und Zielleistungsprinzip

Der BGH (Urteil vom 21.01.2010, III ZR 147/09) lehnte es ab, die computergestützte Navigation bei der Knie-TEP (Nr. 2153) zusätzlich analog Nr. 2562 zu berechnen: Sie sei trotz Mehraufwand keine selbstständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation. Die BÄK hält das Ergebnis für unbefriedigend und verweist darauf, dass Instanzgerichte die indizierte Synovektomie neben einer Endoprothese als selbstständig anerkannt haben.

Nr. 2153, 2562§ 4 GebührenQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.7.2: Medizinische Trainingstherapie (analog Nrn. 842, 846, 558, 506)

Für die ärztlich durchgeführte medizinische Trainingstherapie wird der Beschluss der Bundesärztekammer von 2002 herangezogen: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 mit Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitender Krankengymnastik nach Nr. 506, je Sitzung einmal und höchstens 25 Sitzungen je Behandlungsserie. Die Beihilfefähigkeit ist auf 25 Sitzungen je Krankheitsfall beschränkt.

Nr. 842, 846, 558, 506AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.7.3: Extrakorporale Stoßwellentherapie (analog Nr. 1800)

Die extrakorporale Stoßwellentherapie darf bei den in der Verwaltungsvorschrift über nicht anerkannte Methoden genannten Indikationen analog Nr. 1800 berechnet werden (je Sitzung). Die Behandlung einer Pseudarthrose kann wegen höherer Risiken und größerem Aufwand Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen.

Nr. 1800AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.7: Analogbewertungen und Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses

Bei der Festsetzung der Beihilfe sind die einvernehmlichen Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen und das von der Bundesärztekammer herausgegebene Verzeichnis analoger Bewertungen zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist im Hinweis abgedruckt (Analogkennungen A 36 bis A 7029 mit Bezugsnummern und Bewertung).

AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 2.2.2: GOÄ-Nrn. 3, 5 und 6 bei zahnärztlicher Behandlung

Aus der GOÄ dürfen Zahnärzte nur Leistungen abrechnen, die zu ihrem Berufsfeld gehören. Nr. 3 ist neben der zahnärztlichen Untersuchung nach Nr. 001 GOZ (alte Fassung) zulässig, weil Beratung und Untersuchung getrennte Leistungen sind; die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 bleibt zu beachten. Nr. 5 ist zulässig, weil die GOZ nichts Vergleichbares enthält, Nr. 6 dagegen nicht, weil dafür Nr. 001 GOZ zur Verfügung steht.

Nr. 3, 5, 6Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.03.2010

Hämorrhoidalchirurgie in der gültigen GOÄ

Hämorrhoiden ersten Grades: Sklerosierung nach Nr. 764; zweiten Grades: Ligatur nach Barron nach Nr. 766 (beide nebeneinander berechenbar); Abtragung von Marisken zusätzlich nach Nr. 765. Resektionen nach Milligan-Morgan oder Ferguson, plastische Rekonstruktion des Analkanals und die Longo-Operation werden nach Nr. 3241 berechnet, Exzision einzelner Knoten nach Nr. 3240. Die Stapler-Sachkosten sind bei ambulanter Operation nach § 10 Abs. 1 berechenbar.

Nr. 763, 764, 765, 766, 3240, 3241Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.01.2010

Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

Neben Nr. 1447/1448 sind Knochenzerbrechung (analog Nr. 2267) und Nasentamponade (Nr. 1425/1426) nicht berechenbar. Die Tamponadenentfernung kann analog Nr. 1427 und die Entfernung von Schienen/Splints analog Nr. 1430 jeweils nur einmal berechnet werden, auch bei beidseitiger Entfernung.

Nr. 1447, 1448, 2267, 1425, 1426, 1427, 1430Abschnitt J: HNOQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 147/0921.01.2010

BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09 (computergestützte Navigation bei Knie-TEP)

Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei der Knie-Totalendoprothese (Nr. 2153) kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 2562 berechnet werden. Die Navigation ist keine selbständige Leistung, sondern besondere Ausführung der Zielleistung.

Nr. 2153, 2562Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2010

Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.

Nr. 1447, 1448, 1441, 2253, 1429, 1435Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.11.2009

Biografische Anamnese

Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.

Nr. 860, 807, 1, 3, 34Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.10.2009

Komplexe Eingriffe am Schultergelenk – was fällt unter „Arthroplastie“?

Laut Beitrag lassen sich die typischen Teilschritte einer arthroskopischen Schultersanierung (Rotatorenmanschette, Acromion, AC-Anteile, Labrum, Synovia, Schleimbeutelbereich) unter Nr. 2137 (Arthroplastik) zusammenfassen; den zusätzlichen Ansatz einer Bursektomie nach Nr. 2405 sieht der Beitrag kritisch. Knorpeltransplantation kann analog nach Nr. 2384, AC-Gelenkstabilisierung analog nach Nr. 2130 berechnet werden, bei massiver Synovialitis empfiehlt die BÄK Nr. 2193 analog. Die Nrn. 2195 und 2196 sowie 2064 und 2182 sind daneben nicht ansetzbar.

Nr. 2130, 2137, 2193, 2195, 2196, 2384, 2405Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 7, 3, 27, 28, 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.09.2009

Nasenmuschelchirurgie abrechnen – aber wie?

Eine schleimhautschonende Muschelplastik (z. B. Turbinoplastik, Legler) wird analog Nr. 2382 berechnet, damit sind alle Maßnahmen an der Muschel abgegolten. Die konventionelle Abtragung (Teilresektion, Kappung) bleibt Nr. 1438; eine zusätzliche Osteotomie nach Nr. 2250 ist daneben nicht berechenbar.

Nr. 1438, 2382, 2250Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.06.2009

Analogbewertung einer Implantat-Ohr-Akupunktur, Auslagen für Titannadeln

Das OLG Naumburg (1 U 9/08) hielt für die Implantat-Ohr-Akupunktur eine Berechnung analog Nr. 269a zum 3,5fachen Satz für angemessen, nicht analog Nr. 2421; der höhere Zeitaufwand ließe sich über eine Honorarvereinbarung nach § 2 abbilden. Die beim Patienten verbleibenden Titannadeln sind als Auslagen zum Selbstkostenpreis berechenbar. Den Behandlungsvertrag selbst sah das Gericht als nichtig an, weil der Arzt die Nadeln zugleich gewerblich vertrieb.

Nr. 269a, 2421§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.05.2009

Zur "Stand-by"-Leistung des Anästhesisten

Die Stand-by-Leistung des Anästhesisten (Überwachung der Vitalfunktionen bei Eingriff in Lokalanästhesie) ist als A 62 analog Nr. 62 je angefangene 30 Minuten berechenbar (Beschluss des BÄK-Ausschusses 1999). Vorgespräch, Voruntersuchung (Abschnitt B), Injektionen zur Analgosedierung und Komplikationsbehandlung sind zusätzlich berechenbar; wird später Kurz- oder Intubationsnarkose nötig, sind diese gesondert zu berechnen, mit Angabe der Zeiten und kurzer Begründung beider Verfahren.

Nr. 62Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.03.2009

Mittelohrchirurgie – wie abrechnen?

Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.

Nr. 1610, 1613, 1614, 2253, 1623, 2380, 2381, 2382, 2383, 2384Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.02.2009

Psychiatrische Gesprächsleistungen: Die medizinische Notwendigkeit zählt

Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.

Nr. 801, 806, 804, 849, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.11.2008

Videoüberwachung bei idiopathischem Parkinsonsyndrom

Das ambulante Videomonitoring bei Parkinson wird je Sitzung analog Nr. 827a berechnet, einmal pro Tag und höchstens 30-mal im Kalenderjahr, bei Beobachtung über 30 Tage mit mindestens 15 dokumentierten Tagen. Zusätzlicher Aufwand wird über den Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2) abgebildet.

Nr. 827aAbschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.09.2008

Individuelle Gesundheitsleistungen nach GOÄ – Einzelfragen

Bei IGeL gilt die GOÄ voll: Faktor frei zwischen 1,0 und Schwellenwert, analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 nur nach den dortigen Kriterien; Vorkasse ist nicht vorgesehen, bezahlt wird nach Leistung und Rechnung. Bei einem Termin mit GKV-Leistung und IGeL sollte die Aufklärung und der Vertrag vorher erfolgen.

§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.08.2008

Individuelle Gesundheitsleistungen – Rechnung nach GOÄ

IGeL sind nach GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und dem Schwellenwert (2,3 bei ärztlichen Leistungen) zu berechnen, Pauschalen und regelhafte Berechnung unter dem Einfachsatz sind nicht zulässig. Wer einen runden Betrag erreichen will, wählt einen entsprechend krummen Faktor (Beispiel Nr. 415: 300 Punkte = 17,49 Euro, Faktor 2,28705 ergibt 40,00 Euro). Analogleistungen übernehmen die Einschränkungen der Ausgangsnummer.

§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗
UrteilVG Stuttgart12 K 5433/0702.07.2008

VG Stuttgart, 02.07.2008 - 12 K 5433/07 (Tumorexstirpation, Mayfield-Halterung und Trepanation neben Nr. 2526)

Neben der Exstirpation eines Großhirntumors (Nr. 2526) hielt das Gericht das Einspannen des Schädels in die Mayfield-Halterung für eine selbständige, nicht in der Zielleistung enthaltene Leistung, berechenbar aber nur analog nach Nr. 2184; die Entfernung der Dorne war ebenso nur analog nach Nr. 2063 ansetzbar. Auch die osteoklastische Trepanation nach Nr. 2517 durfte als neurochirurgische Eröffnungsleistung neben Nr. 2526 berechnet werden. Die am Operationstag abgerechnete Untersuchung nach Nr. 7 war dagegen Bestandteil der Operation; die Klägerin erhielt 101,84 EUR weitere Kassenleistungen.

Nr. 2526, 2184, 2063, 2517, 7Kassenleistungen, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.05.2008

Stressechokardiografie – analoge Empfehlung noch gültig

Die BÄK-Empfehlung von 1997, die Stressechokardiografie analog Nr. 629 zu berechnen, gilt weiter, wurde aber nie mit den Kostenträgern abgestimmt. Andere Analogansätze, etwa Nr. 5423, sind nicht falsch, wenn § 6 Abs. 2 beachtet wird.

Nr. 629, 5423Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.05.2008

Analoge Bewertung(en): vornehmen – wer darf das?

Rechtsverbindlich ist nur der Text der GOÄ, die analogen Bewertungen der BÄK sind Empfehlungen ohne Bindungswirkung. Sie finden aber breite Akzeptanz, sind teils Voraussetzung für Beihilfeerstattung und wurden mehrfach durch höchstrichterliche Urteile bestätigt, weshalb ihre Berücksichtigung bei eigenen Analogbewertungen praktisch ratsam ist.

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.04.2008

Extrakorporale Stoßwellenbehandlung – ambulante Operation?

Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird (BÄK-Beschluss 2001) analog Nr. 1800 berechnet; der Zuschlag Nr. 445 für ambulante Operationen ist daneben nach Auffassung der BÄK nicht sachgerecht, weil die ESWT keine operative Leistung ist und die besonderen OP-Anforderungen der Präambel C VIII nicht erfüllt. Fakultative Zuschläge dürfen bei Analogleistungen nur angesetzt werden, wenn sie inhaltlich erfüllt sind.

Nr. 445, 1800Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.03.2008

Analoge Bewertung – künstliche Gebührennummer?

Auf dieser BÄK-Seite steht nur die Zitierzeile des Beitrags zur künstlichen Gebührennummer; der Inhalt (selbst erfundene Nummern sind auf Rechnungen unzulässig, § 12 Abs. 4) findet sich im gleichnamigen Beitrag in Rubrik § 6.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.03.2008

Analoge Bewertung – künstliche Gebührennummer?

Auf der Rechnung darf keine selbst erfundene Gebührennummer (etwa mit Buchstabenkürzel) stehen; nach § 12 Abs. 4 müssen die analoge Leistung beschrieben, die herangezogene GOÄ-Nummer samt Legende genannt und der Hinweis "entsprechend" aufgeführt werden. Interne Kürzel im Praxisprogramm sind erlaubt, wenn sie auf der Rechnung unterdrückt werden, sonst gefährdet das die Fälligkeit.

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
UrteilBVerwG2 C 19/0620.03.2008

BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06 (Beihilfe bei fehlerhafter Arztrechnung)

Formale Fehler einer Arztrechnung (z. B. fehlende Diagnose, nicht gekennzeichnete Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 und § 12) bleiben für den Beihilfeanspruch folgenlos, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistung festgestellt wird.

Beihilfe: Anforderungen an die ArztrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.02.2008

Analoge Analogien nicht unbedingt hilfreich

Analogbewertungen der BÄK gelten nur für das jeweils beschriebene Verfahren und lassen sich nicht auf ähnliche Methoden übertragen: etwa nur für die stereotaktische Radiochirurgie am Linearbeschleuniger (künstliche Positionen A 5860 und A 5861), nicht für das Gamma-Knife, und nur für die Low-Dose-Rate-Brachytherapie, nicht für die High-Dose-Rate-Therapie nach Nr. 5846.

Nr. 5846§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2008

Multileaf-Kollimator nur bei bösartigen Erkrankungen

Die analoge Nr. A 5830 (Programmierung des Multileaf-Kollimators, analog Nr. 5378, einmal je Feld und Bestrahlungsserie) ist nicht auf bösartige Tumoren beschränkt, sondern gilt für alle Indikationen. Eine Ablehnung wegen eines gutartigen Tumors ist nach Auffassung der BÄK nicht begründet.

Nr. 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
UrteilOLG DüsseldorfI-4 U 48/0704.12.2007

OLG Düsseldorf, 04.12.2007 - I-4 U 48/07 (Liposuktion: Nr. 2454 einmal je Extremität, keine Nr. 2404 analog)

Das Gericht ordnete die Liposuktion bei Lipödem unmittelbar der Nr. 2454 zu, weil diese die Entfernung von Fettgewebe an einer Extremität unabhängig von der Technik erfasst, und ließ sie nur einmal je behandeltem Bein zu, nicht für jeden Einzelschritt. Nr. 2404 war weder unmittelbar noch analog berechenbar; dass Nr. 2454 den Aufwand zu niedrig bewertet, begründet keine Regelungslücke für eine Analogberechnung, und mangels Kennzeichnung als «entsprechend» nach § 12 Abs. 4 wäre eine solche Forderung ohnehin nicht fällig gewesen. Im PKV-Erstattungsprozess blieb die Klage der Patientin daher erfolglos.

Nr. 2404, 2454Analogabrechnung, FälligkeitQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.09.2007

Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung

Auf der Rechnung muss die Analogleistung verständlich beschrieben sein, mit "entsprechend" (zweckmäßig mit Hinweis auf § 6 Abs. 2) und der Nummer samt Originallegende der herangezogenen Leistung nach § 12 Abs. 4. Eigene Kürzel dürfen nicht auf der Rechnung stehen; zulässig sind nur das vorangestellte A bei analogen Laborleistungen und bei offiziellen BÄK-Analogbewertungen.

§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.05.2007

MRT abgebrochen – trotzdem berechnungsfähig?

Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.

Nr. 5700, 5729, 5730GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.05.2007

Fälligkeit der Rechnung – BGH klärt Bedingungen

Nach dem BGH-Urteil III ZR 117/06 (Ende 2006) hängt die Fälligkeit nur davon ab, ob die Rechnung die formalen Anforderungen des § 12 Abs. 2 bis 4 erfüllt, nicht davon, ob jede Position materiell berechtigt ist; Streit über eine Analogbewertung verhindert die Fälligkeit also nicht. Im laufenden Prozess kann der Zahlungspflichtige keine vorherige Rechnungskorrektur verlangen.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.04.2007

Analoge Bewertung – Zuschläge für ambulante Operationen

Ambulante OP-Zuschläge werden bei einer Analogleistung nicht automatisch übernommen, sondern nur, wenn der Eingriff der analog herangezogenen Operationsleistung gleichwertig ist. Beispiel dermatologische Laserbehandlung analog Nr. 2440: Zuschlag Nr. 444 bei operationsähnlichen Eingriffen wie Warzenentfernung, nicht bei Epilation oder Entfernung von Besenreisern.

Nr. 444, 2440Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.04.2007

Beratungen korrekt abrechnen

Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.

Nr. 1, 3, 34, 20, 30, 31, 33Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.03.2007

Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles

Bei einer Analogbewertung entscheiden Art, Kosten und Zeitaufwand, nicht das Behandlungsziel; für den Septumverschluss per Katheter passt eher Abschnitt O I als die offene Herzchirurgie. Die Analogleistung übernimmt alle Rahmenbedingungen der Ausgangsnummer, auch die ambulanten Zuschläge. Neben der dermatologischen Lasertherapie analog Nr. 2440 hält die BÄK den Laserzuschlag Nr. 441 nicht für berechnungsfähig, weil der Laser schon in der Leistungsbeschreibung der Empfehlung steckt.

Nr. 441, 2440§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.01.2007

Analoge Bewertung – Fetale Sonographie

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten die Analogbewertungen A 1006, A 1007 und A 1008 des Zentralen Konsultationsausschusses; A 1007 und A 1008 sind seit der Revision nebeneinander berechenbar. Voraussetzung sind medizinische Notwendigkeit sowie Qualifikation und Gerätestandard laut Beschluss.

Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.12.2006

Urologie (3) - Radikale Nephrektomie und Teilnephrektomie

Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.

Nr. 1843, 1783, 1858, 2802, 3135, 2990, 1830, 1842, 1789Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.12.2006

Urologie (2) – Radikale Prostatektomie

Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.

Nr. 1845, 1860, 1843, 3088Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.11.2006

Urologie (1) - Endopyelotomie und Steinzertrümmerung

Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.

Nr. 1817, 1787, 1838, 1852, 1839, 5220, 1812, 5230, 1827, 1851, 1840Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Transurethral-endoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung

Die transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen (mit Bougierung, intrakorporaler Zertrümmerung und Fragmententfernung) wird als A 1861 analog Nr. 1817 plus Nr. 1787 berechnet.

Nr. 1817, 1787UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Perkutane intrakorporale Nierensteinzertrümmerung

Die perkutane Nephrolitholapaxie (ohne Nierenausgusssteine; inkl. Zertrümmerung, Pyeloskopie und Nierenfistel) wird als A 1862 analog Nr. 1838 plus Nr. 1852 berechnet.

Nr. 1838, 1852UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Endopyelotomie

Die transurethrale oder perkutane Endopyelotomie wird als A 1863 analog Nr. 1827 plus Nr. 1852 berechnet. Katheter-Einlage (Nrn. 1812, 1851) und retrograde/anterograde Darstellung (Nr. 5220) sind Bestandteil; die Darstellung von Blase und Harnröhre (Nr. 5230) ist bei Bedarf daneben berechenbar.

Konsultationsausschuss13.10.2006

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhalses sowie der Schließmuskelfunktion mit Entfernung der Lymphknoten ohne Neurolyse

Die vollständige Entfernung von Prostata und Samenblasen mit pelviner Lymphknotenentfernung und Wiederherstellung von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, ohne nerverhaltende Präparation, wird als A 1870 analog Nr. 1845 berechnet; Blasen- bzw. suprapubischer Katheter und Drainagen sind eingeschlossen. A 1870 bis A 1873 sind nur alternativ je nach Umfang ansetzbar.

Nr. 1845UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhalses sowie der Schließmuskelfunktion mit Entfernung der Lymphknoten mit Neurolyse

Die radikale Prostatektomie einschließlich Samenblasenentfernung, pelviner Lymphknotenentfernung, Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Nervenerhalt wird als A 1871 analog Nr. 1850 berechnet.

Nr. 1850UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhalses sowie der Schließmuskelfunktion ohne Entfernung der Lymphknoten ohne Neurolyse

Die totale Entfernung von Prostata und Samenblasen ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, aber ohne nervenerhaltende Präparation, wird als A 1872 analog Nr. 1843 (4160 Punkte) berechnet; Blasenkatheter und Drainagen sind eingeschlossen.

Nr. 1843UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhalses sowie der Schließmuskelfunktion ohne Entfernung der Lymphknoten mit Neurolyse

Die radikale Prostatektomie einschließlich Samenblasenentfernung, ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskel und Nervenerhalt wird als A 1873 analog Nr. 3088 berechnet. A 1870 bis 1873 gelten nur alternativ.

Nr. 3088UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung ohne Entfernung der regionären Lymphknoten

Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne regionäre Lymphknotenentfernung wird als A 1880 analog Nr. 1842 berechnet.

Nr. 1842UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung mit Entfernung der regionären Lymphknoten

Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors mit regionärer Lymphknotenentfernung wird als A 1881 analog Nr. 1843 berechnet; bei Lymphknotenbefall über das regionäre Stromgebiet hinaus zusätzlich Nr. 1783 analog (nach Abzug der Eröffnungsleistung).

Nr. 1843, 1783UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Diagnostische Fluoreszenzendoskopie

Die diagnostische Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom (inkl. Farbstoffinstillation) wird als A 1890 analog Nr. 1789 berechnet; der verbrauchte Farbstoff ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 als Auslage ansetzbar.

Nr. 1789UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

A 5863 Bestrahlungsplanung für eine stereotaktisch fraktionierte Strahlentherapie benigner Tumoren (alle) und maligner Tumoren (Kinder)

Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren (alle Patienten) und maligner Tumoren bei Kindern wird als A 5863 analog dreimal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

A 5864 Bestrahlung benigner Tumoren (alle) und maligner Tumoren (Kinder) mittels stereotaktisch fraktionierter Strahlentherapie

Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung gutartiger Kopf-/Hirntumoren (alle Altersgruppen) und bösartiger Kopf-/Halstumoren bei Kindern und Jugendlichen wird als A 5864 abgerechnet: je zwei Fraktionen einmal analog Nr. 5855, eine einzelne zusätzliche Fraktion mit dem Faktor 0,5, höchstens 15-mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten. Sind ausnahmsweise mehr Fraktionen medizinisch nötig (z. B. Chondrom), kommt für alle weiteren zusammen nur noch einmal Nr. 5855 analog hinzu.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

A 5865 Bestrahlungsplanung für eine stereotaktisch fraktionierte Strahlentherapie maligner Tumoren (Erwachsene)

Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive, Hirnmetastasen) wird als A 5865 analog 1,75-mal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

A 5866 Bestrahlung maligner Tumoren (Erwachsene) mittels stereotaktisch fraktionierter Strahlentherapie

Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive primärer Kopf-/Halstumoren, Hirnmetastasen) wird als A 5866 je drei Fraktionen einmal analog Nr. 5855 berechnet; zusätzliche Fraktionen anteilig (0,35 bzw. 0,7); höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Radikale Nephrektomie bei Nierenzellkarzinom

Bei radikaler Nephrektomie (Nr. 1843) kann eine ausgedehnte extraregionäre Lymphknotenentfernung analog Nr. 1783, bei klarer Indikation die Nebennierenentfernung (Nr. 1858) und die Entfernung von Tumorthromben der Vena cava entsprechend Nr. 2802 daneben berechnet werden. Bei weiterem Eingriff über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung (Nr. 3135 bzw. 2990) abzuziehen.

BÄK-Ratgeber18.08.2006

Gynäkologische Zytologie: Neue Verfahren

Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.

Nr. 4815, 4851, 4852, 1105, 297, 27Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.01.2006

Sonographische Fetaldiagnostik: Neue Empfehlungen

Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.

Nr. 5373, 424, 404, 406, 689Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2005

Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses zur Kapselendoskopie

Die Dünndarm-Kapselendoskopie samt Auswertung (A 707) wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 bewertet (zusammen 2.700 Punkte); Technik und Dokumentation sind damit abgegolten, nur die Kapsel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angesetzt und beeinflusst den Faktor; anerkannte Indikation war damals die unklare gastrointestinale Blutung, Qualifikation Gastroenterologie.

Nr. 684, 687Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.10.2005

Ambulante Operationen (2)

Da der Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen (C VIII) abschließend ist, erhält zum Beispiel der einseitige Ovareingriff Nr. 1145 den Zuschlag Nr. 445, der beidseitige Nr. 1146 aber keinen; ein erhöhter Faktor mit Begründung 'ambulante Operation' ist unzulässig, nur die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 gelten. Analoge Positionen erben die Zuschlagsfähigkeit der Ursprungsnummer. Die Zuschläge Nr. 440 (Operationsmikroskop) und Nr. 441 (Laser, 100 Prozent des einfachen Satzes, höchstens 67,49 Euro) sind je Behandlungstag einmal berechenbar und nur, wenn Mikroskop oder Laser nicht schon in der Legende der Operation stehen.

Nr. 440, 441, 444, 445, 1145, 1146, 1360Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
UrteilLG Köln25 S 19/0419.10.2005

LG Köln, 19.10.2005 - 25 S 19/04 (LASIK, Excimer-Laser analog Nr. 5855 als selbständige Leistung neben Nr. 1345)

Bei der LASIK hielt das Gericht die Excimer-Laserbehandlung analog Nr. 5855 für eine selbständige Leistung neben der Hornhautplastik nach Nr. 1345 (Präparation der Hornhautlamelle mit dem Keratom); sie darf mit dem üblichen Steigerungssatz und nicht nur als Zuschlag zum einfachen Satz berechnet werden, das Zielleistungsprinzip steht nicht entgegen. Die Rückzahlung für Nr. 1341 blieb bestehen, weil sie in der Berufung nicht angegriffen war; die Patientin erhielt nur noch 67,93 EUR statt 1.274,49 EUR zurück.

Nr. 1345, 5855, 1341, 1256Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Empfehlung30.09.2005

Prostata-Seed-Implantation

Bei der Prostata-Seed-Implantation rechnet die BÄK Vor- und Nachplanung je einmal analog Nr. 5840 ab (ggf. mit Zuschlag analog Nr. 5841; die CT für den Nachplan zusätzlich), die Seed-Einlage analog Nr. 5846 je drei Hohlnadeln als eine Fraktion, höchstens acht Fraktionen. Für jede Hohlnadel kommt Nr. 319 hinzu, daneben Sonographie, Zystographie und Zystourethroskopie, nicht aber Harnröhrenanästhesie und Blasenkatheter; als geeignet gilt die Methode bei lokal begrenztem Karzinom mit PSA unter 10, Gleason unter 7 und Prostatavolumen unter 60 ml.

Nr. 5840, 5841, 5846, 319O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.09.2005

Empfehlungen zur Prostata-Seed-Implantation

Die Low-Dose-Rate-Seed-Implantation der Prostata ist in den Nrn. 5840 bis 5846 nicht abgebildet; die originäre Nr. 5846 steht für die High-Dose-Rate-Brachytherapie. Die BÄK stimmte der Veröffentlichung getrennter Positionen für Strahlentherapeuten und Urologen zu, da eine fachgruppenübergreifende Pauschale mit § 4 Abs. 2 nicht vereinbar sei.

Nr. 5846Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5830 Programmierung des Multileafkollimators

Die Programmierung eines Multileafkollimators für individuelle Ausblendungen wird einmal je Feld und Bestrahlungsserie als A 5830 analog Nr. 5378 berechnet; unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad über § 5 Abs. 2 und 3. Auslagen für Bleiblöcke sind daneben ausgeschlossen.

Nr. 5378StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5860 Einzeitig stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren

Die einzeitige stereotaktische Bestrahlung (Radiochirurgie) benigner Tumoren mit Linearbeschleuniger wird als A 5860 analog sechsmal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; Materialkosten nach § 10 zusätzlich. Geeignete Indikationen sind z. B. Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom, AV-Malformation.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5861 Einzeitig stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren

Die Radiochirurgie primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen wird als A 5861 analog 3,5-mal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; geeignet u. a. bei inoperablem Hirntumor, ZNS-Metastasen, Aderhautmelanom. Materialkosten nach § 10 zusätzlich.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

Abrechnung der Kapselendoskopie nach GOÄ

Die Kapselendoskopie des Dünndarms bei unklarer gastrointestinaler Blutung wird als A 707 analog Nr. 684 plus Nr. 687 berechnet; Voraussetzung ist ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (Bestandsschutz bei nachgewiesener Qualifikation). Die Auswertung braucht im Schnitt etwa zwei Stunden, Abweichungen sind über den Steigerungsfaktor abzubilden.

Nr. 684, 687Innere MedizinQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.08.2005

Dermatologische Lasertherapie (2)

Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.

Nr. 2440, 2885, 2886, 441, 444Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (5)

Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.

Nr. 410, 420, 401, 404Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.06.2005

Weiterführende sonographische Fetaldiagnostik

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.

Nr. 5373, 415, 424, 404, 406, 689GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.05.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (2)

Die Duplex-Sonografie von Hoden und Nebenhoden wird nicht analog, sondern mit vorhandenen Nummern abgerechnet: Hoden rechts Nr. 410, die weiteren Organe (Nebenhoden rechts, Hoden und Nebenhoden links) je Nr. 420 (höchstens dreimal), dazu der Zuschlag Nr. 401 nur mit dem 1,0-fachen Satz; Mehraufwand über erhöhten Faktor der Duplex-Leistungen nach § 5 Abs. 2. Die Doppler-Untersuchung der Hoden- oder Penisgefäße ist Nr. 1754.

Nr. 1754, 410, 420, 401Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (1)

Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.

Nr. 643, 644, 645, 649, 1754, 405, 424, 401, 406, 422, 423Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.02.2005

Korrekte Rechnungslegung (1)

Für eine Analogleistung (§ 6 Abs. 2) verlangt § 12 Abs. 4 eine für den Patienten verständliche Beschreibung, den Hinweis entsprechend sowie Nummer und Originallegende der Vergleichsleistung. Selbst gebildete Kennungen wie A 551 oder 2381a auf der Rechnung hält die BÄK für unzulässig; ein vorangestelltes A ist nur bei Laboranalogien vorgeschrieben und kennzeichnet sonst die konsentierten BÄK-Analogbewertungen.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.12.2004

Wann der Versuch einer Leistung berechnungsfähig ist

Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.

Nr. 680, 683, 687, 688, 689, 781GrundsätzlichesQuelle ↗
Konsultationsausschuss03.09.2004

Beschluss zur Netzimplantation in der Hernienchirurgie

Die Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruchs oder eine Rezidivoperation, jeweils mit Netzimplantation, wird analog Nr. 3286 berechnet.

Nr. 3286ChirurgieQuelle ↗
Konsultationsausschuss18.06.2004

Operation an der Nasenmuschel

Plastische, schleimhautschonende Eingriffe an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik) werden analog Nr. 2382 berechnet und decken alle Maßnahmen an dieser Muschel ab. Die konventionelle Abtragung (Teil- oder Vollresektion) fällt unter Nr. 1438; eine knöcherne Turbinektomie ist daneben nicht als Osteotomie nach Nr. 2250 berechenbar.

Konsultationsausschuss18.06.2004

Operationen am Nasenseptum

Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.

Konsultationsausschuss18.06.2004

Tympanoplastik/Otosklerose-Operation

Zur Tympanoplastik (Nrn. 1610/1613/1614) beschloss der Ausschuss: Gewinnung und Zurichtung von körpereigenem Knorpel oder Knochen als Trommelfell- oder Kettenersatz einmal analog Nr. 2253, bei fortgeschrittenem Befund eine Neurolyse von Chorda tympani oder N. facialis nach Nr. 2583 zusätzlich, eine Ätzung der Paukenhöhle (Nr. 1579) in derselben Sitzung dagegen nicht. Bei der Otosklerose-Operation (Nr. 1623) ist der Wiederverschluss des Trommelfells keine eigene Leistung; eine intraoperativ aus eigenem Knorpel gefertigte Stapesprothese rechtfertigt einmal Nr. 2253 analog.

UrteilBGHIII ZR 344/0313.05.2004

BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03 (Kompartmentausräumung bei Schilddrüsenkarzinom, Nr. 2757 ein zweites Mal analog)

Neben der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nr. 2757 hielt der BGH die Ausräumung des Lymphstromgebiets (Nr. 2760), die Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung von Halsgefäßen (Nr. 2803) nicht für gesondert berechenbar, weil sie Bestandteil der Zielleistung waren (§ 4 Abs. 2a). Den in der Bewertung der Nr. 2757 nicht berücksichtigten Mehraufwand einer systematischen Kompartmentausräumung ließ er aber über eine zweite, analoge Berechnung der Nr. 2757 nach § 6 Abs. 2 ausgleichen; der Arzt muss sich dafür weder auf den Gebührenrahmen des § 5 Abs. 2 noch auf eine Honorarvereinbarung verweisen lassen.

Nr. 2757, 2760, 2583, 2803Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2004

Qualität privatärztlicher Behandlung

Für die weiterführende Pränatal-Sonographie (analoge Kennungen A 1006 bis A 1008) hat der Konsultationsausschuss Abrechnungsempfehlungen mit Qualitätsanforderungen an Geräteausstattung, Qualifikation und Indikation verknüpft. Die BÄK sieht darin ein Beispiel dafür, privatärztliche Abrechnung an Qualität zu binden.

GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.04.2004

IGeL = Verlangensleistungen

IGeL sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ Leistungen auf Verlangen und nur dann berechnungsfähig; bei Kassenpatienten ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Erklärung zur Kostentragung nötig. Nicht im Verzeichnis enthaltene Leistungen werden nach § 6 Abs. 2 analog berechnet, die Rechnung nennt dann die Nummer samt Legende der herangezogenen Leistung (§ 12 Abs. 4).

§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Reproduktionsmedizinische Leistungen: ICSI

Bei zusätzlicher intrazytoplasmatischer Spermieninjektion: Spermienisolierung und Oozytenpunktion je punktierter Oozyte analog Nr. 4873, die Injektion je behandelter Eizelle nach Nr. 1114 und die Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003 einmal je Sitzung.

Nr. 4873, 1114, 4003H - Geburtshilfe und GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Reproduktionsmedizinische Leistungen: In-vitro-Fertilisation

Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.

Nr. 315, 316, 297, 4852, 4751, 4873, 1114H - Geburtshilfe und GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Reproduktionsmedizinische Leistungen: kryokonservierte Hodengewebsproben

Werden für IVF/ICSI Spermien aus kryokonservierten Hodengewebsproben verwendet, wird die biochemisch-mechanische Gewebspräparation zur Spermiengewinnung analog Nr. 4872 berechnet, einmal im Behandlungsfall.

Nr. 4872H - Geburtshilfe und GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Anpassung von nCPAP- oder BiPAP-Beatmungsmasken

Die Anpassung von nCPAP- oder BiPAP-Beatmungsmasken wird analog Nr. 427 berechnet.

Nr. 427SchlafmedizinQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Kardiorespiratorische Polygraphie

Die kardiorespiratorische Polygraphie („kleines Schlaflabor“) setzt sich aus EKG (analog Nr. 653), Sauerstoffsättigung (Nr. 602), Atemfluss (Nr. 605) und Körperlage (analog Nr. 714) über jeweils mindestens sechs Stunden zusammen, fakultativ Videokontrolle (analog Nr. 5295) und Beatmungskontrolle (analog Nr. 427).

Nr. 653, 602, 605, 714, 5295, 427SchlafmedizinQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Einsatz neuropsychologischer Testverfahren zur schlafmedizinischen Diagnostik

Neuropsychologische Testverfahren in der schlafmedizinischen Diagnostik werden analog Nr. 856 berechnet, sofern mindestens zwei Testverfahren (ggf. auch psychometrische oder projektive) eingesetzt werden.

Nr. 856SchlafmedizinQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Polysomnographie

Die Polysomnographie („großes Schlaflabor“) umfasst EEG (Nr. 827), EOG (Nr. 1237), EKG (analog 653), Sauerstoffsättigung (602), Atemfluss (605), EMG (analog 839), Körperlage (analog 714) und Videokontrolle (analog 5295), jeweils über mindestens sechs Stunden; fakultativ Beatmungskontrolle (analog 427) und Maskentraining (analog 518).

Nr. 827, 1237, 653, 602, 605, 839, 714, 5295, 427, 518SchlafmedizinQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.02.2004

Anpassung von Beatmungsmasken und Schulung des Patienten im Gebrauch der nCPAP- oder BiPAP-Beatmungsmaske

Anpassung von Beatmungsmasken und Schulung des Patienten im Gebrauch einer nCPAP-/BiPAP-Maske werden je Sitzung analog Nr. 518 berechnet.

Nr. 518SchlafmedizinQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.02.2004

Einigung beim Schlaflabor

Für Schlaflabor-Untersuchungen (kleines Schlaflabor/kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) haben BÄK und Fachgesellschaft DGSM mit PKV-Verband, Bundesgesundheitsministerium und Beihilfe 2004 einen einvernehmlichen Katalog von Analogbewertungen vereinbart. Strittig war zuvor vor allem, wie mehrstündige EKG- und EMG-Ableitungen abzurechnen sind, da die GOÄ nur punktuelle oder Langzeitregistrierungen kennt; die konkreten Positionen stehen in einer gesonderten Bekanntmachung, nicht in diesem Beitrag.

Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.02.2004

Einigung beim Schlaflabor

Für Schlaflabor-Untersuchungen (kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) wurde 2004 zwischen BÄK, Fachgesellschaft, PKV-Verband, BMG und Beihilfe ein einvernehmlicher Empfehlungskatalog über Analogbewertungen vereinbart. Die konkreten Nummern stehen nicht im Beitrag; Nr. 650 und 659 werden nur als punktuelle bzw. Langzeit-EKG-Positionen genannt.

Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.12.2003

Wortlaut beachten - auch bei Abrechnungsempfehlungen

Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.

Nr. 415, 5373§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.10.2003

Gleichartig oder gleichwertig (II)

Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.

Nr. 474, 475, 2577, 1800, 1860§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.09.2003

Analoge Bewertung: Gleichartig oder gleichwertig?

Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.

Nr. 302, 5813§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.05.2003

Anachronistisch: Gynäkologie und Geburtshilfe in der GOÄ

Der Beitrag kritisiert den veralteten Abschnitt H. Erschwernisse bei der Geburt (Nr. 1022) rechtfertigen keine Ausschöpfung des Gebührenrahmens, weil sie Teil der Legende sind; das Einlegen eines Intrauterinsystems bleibt Nr. 1091, die Zervixdilatation (Nr. 1096) ist daneben nach § 4 Abs. 2a nicht berechenbar.

Nr. 1022, 1091, 1096Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.04.2003

PDT am Augenhintergrund

Die photodynamische Therapie mit Verteporfin am Augenhintergrund wird als Kombination berechnet: computergestützte Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbestrahlung analog Nr. 1366. Die Verteporfin-Infusion (Nr. 271) ist daneben nicht berechenbar; der Vorschlag des Augenärzteverbands (analog Nr. 5358) wurde abgelehnt.

Nr. 5800, 1366, 271, 5358Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung04.04.2003

Analogbewertung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Die photodynamische Therapie am Augenhintergrund wird als Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbehandlung inkl. Infusion analog Nr. 1366 abgebildet; bei ambulanter Erbringung sind die Zuschläge nach Nrn. 440, 441, 444 möglich, das Verteporfin als Auslage.

Nr. 5800, 1366, 440, 441, 444O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.03.2003

Problematische Analogbewertungen

Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).

Nr. 642, 289, 410, 420, 404, 405, 406, 440, 441, 442, 443, 444 …§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung08.11.2002

Kniegelenksendoprothetik

Neben der Knie-TEP (Nr. 2153) sieht die BÄK als selbstständige Leistungen: Weichteilbalancing einmal analog Nr. 2103 (nicht für ein Patella-Release), Spongiosaplastik nach Nr. 2254 (mit Begründung bis dreimal je Behandlungsfall) oder Gelenkflächenaufbau mit Knochenkeil einmal nach Nr. 2255, Patellarückflächenersatz analog Nr. 2344 sowie, wenn kein Rückflächenersatz erfolgt, eine Denervation in derselben Sitzung nach Nr. 2580.

Nr. 2153, 2103, 2254, 2255, 2344, 2580L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.10.2002

Ultraschall-Leistungen

Zuschläge zur Sonographie wie Doppler und Farbkodierung sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; die privatärztlichen Pränatalnummern A 1006 bis A 1008 sind an Geräte- und Qualifikationsvoraussetzungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gebunden. Die BÄK mahnt eine regelkonforme Abrechnung an.

Nr. 401, 415§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7001 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz (z. B. bei Amblyopie, Medientrübung, fehlender Mitarbeit; Preferential Looking, Interferenzvisus, Crowding) wird als A 7001 analog Nr. 1225 berechnet.

Nr. 1225AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7023 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Die Messung der Zyklotropie mit haploskopischen Verfahren und/oder Laserscanning-Ophthalmoskopie wird als A 7023 analog Nr. 1217 berechnet.

Nr. 1217AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7024 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Die differenzierende Analyse der Augenstellung (Horizontal-, Vertikal- und Zyklodeviation an Tangentenskalen in neun Blickrichtungen, inkl. Kopfneige-Test) wird als A 7024 analog Nr. 1217 berechnet.

Nr. 1217AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7025 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Die retroäquatoriale Myopexie (Fadenoperation nach Cüppers) an einem geraden Augenmuskel wird als A 7025 analog Nr. 1376 berechnet.

Nr. 1376AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7026 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Chirurgische Maßnahmen am Aufhängeapparat der Linse werden als A 7026 analog Nr. 1326 berechnet. Neben einer Katarakt-Operation (z. B. Nrn. 1349 bis 1351, 1362, 1374, 1375) in derselben Sitzung ist das nur zulässig, wenn schon präoperativ wegen einer besonderen Erkrankung (z. B. subluxierte Linse bei Marfan- oder Pseudoexfoliationssyndrom) ein Zweiteingriff vorgesehen war.

Nr. 1326, 1349, 1350, 1351, 1362, 1374, 1375AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7027 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Die Netzhautablösungsoperation mit eindellenden Maßnahmen (inkl. Kryopexie und/oder Endolaser) wird als A 7027 analog Nr. 1368 berechnet.

Nr. 1368AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7028 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung (z. B. mit Prismenadaptionstest oder Disparometer) wird als A 7028 analog Nr. 1217 berechnet.

Nr. 1217AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Nr. A 7029 – Analogbewertungen neuerer augenheilkundlicher Leistungen

Die isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung als alleinige Leistung wird als A 7029 analog Nr. 1366 berechnet.

Nr. 1366AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.09.2002

Kein Geld für eingehende Beratung

Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.

Nr. 3, 34, 29, 30, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.08.2002

"Ausfüllungsbedürftige Regelungslücke"

Das OLG Düsseldorf (8 U 181/00) bestätigte die Analogabrechnung einer Lebertransplantation nach BÄK-Empfehlung statt Nr. 3184, weil auch bei vorhandener Gebührenposition eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen kann. Neue Methoden verlangen genaue Aufklärung und Dokumentation, die Rechnung muss nach § 12 Abs. 4 nachvollziehbar sein.

Nr. 3184§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 1387.1 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Der aufwendigere Netzhaut-Glaskörper-Eingriff (mit netzhautablösenden Membranen, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie, mit Buckelchirurgie usw.) wird als A 1387.1 abgebildet: analog Nr. 2551 plus Nr. 2531. Weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper sind daneben nicht gesondert berechenbar.

Nr. 2551, 2531AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 1387.2 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die Macula-Rotation wird als A 1387.2 analog Nr. 1375 berechnet.

Nr. 1375AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Ergänzende Abrechnungsempfehlung zu den Nrn. A 1387 und 1387.1 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Der Ausschluss weiterer Netzhaut-/Glaskörper-Eingriffe neben A 1387 und A 1387.1 gilt nicht bei Ruptur des Augapfels (mit oder ohne Gewebeverlust), bei Resektion uvealer Tumoren und bei Macula-Rotation. In diesen Ausnahmefällen können die zusätzlichen Maßnahmen je nach Indikation gesondert berechnet werden, z. B. die Macula-Rotation als A 1387.2.

Nr. 2551, 1375AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 1387 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Netzhaut-Glaskörper-Eingriff ohne netzhautablösende Membranen (Pars-plana-Vitrektomie, Retinopexie, ggf. Tamponade und Membran-Peeling) wird als A 1387 analog Nr. 2551 berechnet. Daneben sind keine weiteren Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper ansetzbar.

Nr. 2551AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7002 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die qualitative Aniseikonieprüfung mit einfachen Trennerverfahren (A 7002) wird analog Nr. 1200 berechnet, und zwar nur mit besonderer Begründung und dann zusätzlich zur Kernleistung nach Nr. 1200.

Nr. 1200AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7003 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die quantitative Aniseikoniemessung (ggf. mit qualitativer Prüfung) wird als A 7003 analog Nr. 1226 berechnet.

Nr. 1226AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7006 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen wird je Sitzung als A 7006 analog Nr. 1227 berechnet.

Nr. 1227AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7007 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität wird als A 7007 analog Nr. 825 berechnet; neben Nr. 6 ist sie nicht ansetzbar.

Nr. 825, 6AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7008 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Konfokale Scanning-Mikroskopie der vorderen Augenabschnitte (inkl. Endothelbeurteilung, Dicken- und Streulichtmessung, ggf. Bilddokumentation je Auge) wird als A 7008 analog Nr. 1249 berechnet.

Nr. 1249AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7009 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die computergestützte Videokeratoskopie zur Messung der Hornhauttopographie (ggf. beidseits) wird als A 7009 analog Nr. 415 berechnet.

Nr. 415AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7010 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die Laserscanning-Ophthalmoskopie wird als A 7010 analog Nr. 1249 berechnet.

Nr. 1249AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7011 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols (z. B. Papillenanalyse mit HRT oder ONHA), ggf. beidseits, wird als A 7011 analog Nr. 423 berechnet.

Nr. 423AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7012 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie oder Rauschfeld-Perimetrie wird als A 7012 analog Nr. 1229 berechnet.

Nr. 1229AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7013 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die rechnergestützte statische Rasterperimetrie (überschwellig und/oder schwellenbestimmend, quantitativ abgestuft, inkl. Dokumentation) wird als A 7013 analog Nr. 1227 berechnet.

Nr. 1227AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7014 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die Ultraschall-Biomikroskopie der vorderen Augenabschnitte wird einmal je Sitzung als A 7014 analog Nr. 413 berechnet.

Nr. 413AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7015 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Optische und sonographische Messung von Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke: erstes Auge als A 7015 analog Nr. 410, das andere Auge in derselben Sitzung analog Nr. 420.

Nr. 410, 420AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7016 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die Berechnung einer intraokularen Linse wird je Auge als A 7016 analog Nr. 1212 berechnet.

Nr. 1212AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7017 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die zweidimensionale farbkodierte Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße (ggf. beidseits) wird als A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406 berechnet.

Nr. 424, 406AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7018 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Das Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nase (ggf. mit Nahtfixation) wird je Auge als A 7018 analog Nr. 1298 berechnet.

Nr. 1298AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7019 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Der Prismenadaptionstest vor Augenmuskeloperationen wird je Sitzung als A 7019 analog Nr. 1215 berechnet.

Nr. 1215AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7020 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die präoperative kontrollierte Bulbushypotonie durch Okulopression wird als A 7020 analog Nr. 1257 berechnet.

Nr. 1257AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7021 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die operative Reposition einer intraokularen Linse wird als A 7021 analog Nr. 1353 berechnet.

Nr. 1353AugenheilkundeQuelle ↗
Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7022 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Chirurgische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pupillenfunktion und/oder das Einsetzen eines Irisblendenrings werden als A 7022 analog Nr. 1326 berechnet.

Nr. 1326AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.05.2002

Abrechnung von Analogbewertungen nach § 12 GOÄ

Das vorangestellte A bei Analogbewertungen ist eine übliche Abkürzung für die Praxis; auf der Rechnung muss bei zusammengesetzten Analogbewertungen jede einzelne herangezogene Gebührenposition ausgewiesen werden, damit Gebührenrahmen und Zuschlagsfähigkeit prüfbar sind. Die BÄK stellt außerdem klar, dass A 612 (Videodokumentation von Muttermalen) eine BÄK-Abrechnungsempfehlung und keine mit den Kostenträgern konsentierte Analogbewertung ist.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.05.2002

Gesprächsleistungen

Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.

Nr. 1, 3, 34, 30, 860Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.03.2002

Orthopädische Indikationen: "Aus" für die extrakorporale Stoßwellentherapie?

Die BÄK hat die Analogbewertung der Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen von 6000 Punkten analog Nr. 1860 auf 1480 Punkte analog Nr. 1800 gesenkt, da die Lithotripsie nach Nr. 1860 eine Komplexleistung mit anderem Aufwand ist. Für die Behandlung von Pseudarthrosen hält sie den höchsten Steigerungsfaktor und mehr für gerechtfertigt.

Nr. 1860, 1800§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.03.2002

Orthopädische Indikationen: "Aus" für die extrakorporale Stoßwellentherapie?

Die BÄK hat die analoge Bewertung der ESWT bei orthopädischen Indikationen von Nr. 1860 (6 000 Punkte) auf Nr. 1800 (1 480 Punkte) abgesenkt, weil die Nierenstein-Lithotripsie nach Nr. 1860 eine deutlich aufwendigere Komplexleistung ist und die frühere, vorläufige Empfehlung in das Bewertungsgefüge der GOÄ eingepasst werden musste. Bei der ESWT von Pseudarthrosen hält die BÄK den höchsten Steigerungsfaktor und sogar ein Überschreiten für gerechtfertigt.

Nr. 1800, 1860Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.02.2002

Muskelspiele - Im Umfeld der Orthopädie

Medizinische Trainingstherapie ist nur dann ärztliche Leistung, wenn sie auf den Krankheitsfall abgestimmt unter ärztlicher Anleitung stattfindet (Überwachung teilweise an geschulte Physiotherapeuten delegierbar); dann sind die Eingangsdiagnostik analog Nr. 842 und je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506 berechenbar. Für die Hochton-Therapie hat die BÄK die Verbandsempfehlung durch eine Analogbewertung nach Nr. 554 ersetzt.

Nr. 842, 846, 558, 506, 554§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.02.2002

ESWT bei orthopädischen Indikationen

Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog Nr. 1800 berechnet und ersetzt die ältere Empfehlung nach Nr. 1860; bei Pseudarthrose ist der 3,5fache Satz oder eine Honorarvereinbarung möglich.

Nr. 1800, 1860L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.02.2002

Prächirurgische Epilepsiediagnostik

Die prächirurgische Epilepsiediagnostik wird so abgebildet: Video-EEG-Langzeitmonitoring ab 24 Stunden analog Nr. 827a plus 838 plus 860 (bis sechsmal im Behandlungsfall), Intensivüberwachung bei iktalem SPECT analog 827a, intrakranielle kognitive Potenziale analog 1408 und kortikale Elektrostimulation analog 839.

Nr. 827a, 838, 860, 1408, 839L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.02.2002

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen

Die radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird nach BÄK analog Nr. 302 abgerechnet, je Sitzung nur einmal, auch wenn mehrere Areale behandelt werden. Der Ausschuss rechnet im Mittel mit zwei bis drei, höchstens vier Sitzungen je Behandlungsfall.

Nr. 302L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2002

Zielleistung kontra Analogbewertung

Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a darf nach Auffassung der BÄK nicht dazu dienen, eine Analogbewertung neuer Methoden zu blockieren. Für die dermatologische photodynamische Therapie empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Hautarealen zusätzlich Zuschläge analog Nr. 5802 bis 5803, und lehnt die Zuordnung der PKV zu Nr. 1366 bzw. Nr. 565 ab.

Nr. 1366, 565, 566, 5800, 5802, 5803§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2002

Gebührenordnung für Ärzte: Zielleistung kontra Analogbewertung

Die BÄK wehrt sich dagegen, das Zielleistungsprinzip zu benutzen, um Analogbewertungen neuer Methoden auszuschließen, etwa wenn die PKV die PDT mit Verteporfin der Nr. 1366 oder die dermatologische PDT der PUVA nach Nr. 565 zuordnet. Für die dermatologische PDT empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Arealen zusätzlich Zuschläge analog Nrn. 5802 bis 5803.

Nr. 1366, 565, 566, 5800, 5802, 5803§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Dermatologische Lasertherapie

Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.

Nr. 2440, 2885, 2886F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Operative Leistungen am Hüftgelenk

Neben der Hüft-TEP (Nr. 2151) sind bei medizinischer Indikation selbstständig berechenbar: Pfannendachplastik nach Nr. 2148 (bzw. analog), Spongiosaplastik nach Nr. 2254, Abmeißeln ausgedehnter Osteophyten analog Nr. 2258 und Synovektomie nach Nr. 2113.

Nr. 2151, 2148, 2254, 2258, 2113L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie

Die medizinische Trainingstherapie wird so abgebildet: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842; Trainingsserie je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506, je einmal. Eine Serie umfasst höchstens 25 Sitzungen unter ärztlicher Aufsicht; reine Fitness- oder Krafttrainings sind keine GOÄ-Leistung.

Nr. 842, 846, 558, 506E - Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen wird analog Nr. 5442 berechnet; der verbrauchte Photosensibilisator ist nach § 10 als Auslage ansetzbar.

Nr. 5442F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.

Nr. 566, 5800, 5802, 5803, 209, 200, 530F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Refraktionschirurgie mit Excimerlaser

Lasik mit Excimerlaser wird analog Nr. 1345 plus analog Nr. 5855 berechnet, die photorefraktive Keratektomie (PRK) analog Nr. 5855. Überwiegend handelt es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.

Nr. 1345, 5855I - AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Relaxometrie

Relaxometrie bei Vorerkrankungen oder pathophysiologischen Zuständen mit veränderter Relaxanswirkung wird als A 482 analog Nr. 832 berechnet.

Nr. 832D - AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Videodokumentation von Muttermalen

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen mit digitaler Weiterverarbeitung wird analog Nr. 612 berechnet; die Empfehlung grenzt sie von der konventionellen Dermatoskopie ab.

Nr. 612F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2002

Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?

Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.

Nr. 415, 424, 404, 406, 5373Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
UrteilAG Bonn16 C 9/0120.12.2001

AG Bonn, 20.12.2001 - 16 C 9/01 (Dupuytren-Operation nach Nr. 2089, Honorarvereinbarung, Nebenleistungen)

Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam, weil sie weder Nummer und Bezeichnung der Leistungen noch den Gebührenbetrag enthielt (§ 2 Abs. 2). Die Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, aber mit Strangresektionen und Z-Plastiken bewertete es nach Nr. 2089 statt nach Nr. 2087 zuzüglich gesondert berechneter Z-Plastiken, wegen des schweren Befunds zum 3,5-fachen Satz; daneben waren Nr. 2064 (Sehnenverlängerung, 3,5-fach), dreimal Nr. 2382 (nur 2,3-fach, da die Schwierigkeit schon in der Legende steckt) und Nr. 5 neben den Visiten Nrn. 45/46 zu einem anderen Zeitpunkt berechenbar. Nicht berechenbar waren die Neurolysen (Nrn. 2583/2584), die Arteriolysen sowie Nrn. 2072, 2381 und 2801 als methodisch notwendige Teilschritte und Nr. 34, weil nur die Gesprächsdauer, nicht aber der Zusammenhang mit Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung dargelegt war.

Nr. 2087, 2089, 2064, 2382, 2583, 2584, 2072, 2801, 34, 5Honorarvereinbarung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.12.2001

Digitale Diagnostik: Neue Leistungen auf dem Weg zur Analogbewertung

Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.

Nr. 612, 5298, 750§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung der orthopädischen Stoßwellenbehandlung

Nach dieser älteren Empfehlung wurde die orthopädische Stoßwellentherapie analog Nr. 1860 je Sitzung abgerechnet: zweimal ohne Weiteres, ein drittes Mal nur mit Begründung, darüber hinaus gar nicht, auch nicht mit niedrigerem Faktor.

Nr. 1860L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung

Die pedographische Druckverteilungsmessung (Messfolien mit sehr vielen Messpunkten zur Schuhanpassung) wird analog Nr. 652 berechnet, je Sitzung einmal auch bei beiden Füßen.

Nr. 652L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 3: Gebühren für andere Leistungen (§ 6 GOÄ)

Nach dem Erlass müssen MKG-Chirurgen, HNO-Ärzte und Chirurgen zahnärztliche Leistungen nach der GOZ abrechnen (§ 6 Abs. 1 GOÄ). Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ finden sich im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer; darüber hinaus sieht der Erlass Bedarf regelmäßig nur bei Leistungen, die aus der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Praxis hervorgegangen sind. Vermeintliche Lücken im Verzeichnis, eine abweichende Einschätzung des Werts einer Leistung oder bloße Ausführungsvarianten einer vorhandenen Leistung rechtfertigen keine Analogie.

AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung

Anästhesiologisches stand by

Die kontinuierliche anästhesiologische Überwachung während eines Eingriffs eines anderen Arztes ohne Narkose (Stand-by) wird je angefangene 30 Minuten analog Nr. 62 berechnet. Folgt danach eine Narkose, ist diese zusätzlich berechenbar; beide Zeiten und die Notwendigkeit sind in der Rechnung zu begründen.

Nr. 62D - AnästhesieleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 4 Abs. 2 Nr. 1: Stoßwellentherapie analog Nr. 1800 ohne Zuschläge

Die extrakorporale Stoßwellentherapie ist nach den Hinweisen nur bei Kalkschulter oder Pseudarthrose beihilfefähig. Gestützt auf den Analogbeschluss der Bundesärztekammer wird sie nach Nr. 1800 erstattet; Zuschläge daneben nicht.

Nr. 1800AnalogabrechnungQuelle ↗