Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.
Für Versicherte im Standard-, Basis- und Notlagentarif bestimmt § 75 Abs. 3a SGB V eigene Höchstsätze (1,8 / 1,38 / 1,16); für den Basistarif gilt eine abweichende Vereinbarung (1,2 / 1,0 / 0,9). Der Rechner kennt alle Varianten.
§ 5b begrenzt die Gebühren für Versicherte im brancheneinheitlichen Standardtarif der privaten Krankenversicherung: höchstens 1,7-fach, für die Abschnitte A, E und O 1,3-fach, für Laborleistungen (M) 1,1-fach.
Die drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für die Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Weitere Einschränkungen des Rahmens enthalten die §§ 5a, 5b und 11 GOÄ.
Im Basistarif der PKV dürfen Ärzte nach der damaligen Regelung (§ 75 Abs. 3a SGB V) nur bis zum 1,8fachen Satz abrechnen, bei Leistungen der Abschnitte A, E und O bis 1,38fach, bei Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,16fach. Eine abweichende Vereinbarung zwischen PKV-Verband und KBV kam 2008 nicht zustande.
Seit 2000 begrenzt § 5b GOÄ die Abrechnung bei im Standardtarif Versicherten auf einen abgesenkten Rahmen, höchstens das 1,7fache des Gebührensatzes. Der Beitrag beschreibt den Standardtarif als wenig genutzt und vor allem für die Beihilfe attraktiv.