DRGSystemDeutschland

Nr. 1341

Tätowierung der Hornhaut

I Augenheilkunde

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
333
1,0-fach
19,41 €
2,3-fach (Schwelle)
44,64 €
3,5-fach (Höchstsatz)
67,93 €
Behandlung
333 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 44,64 €
44,64 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
44,64 €
× 2,3
67,93 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
44,64 €
× 2,3
44,64 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–33,00 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–34,94 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–23,29 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–34,94 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–19,41 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1341: Echtzeit-Tracking als visuelle Referenz bei der Katarakt-Operation

Das Echtzeit-Eyetracking bei der Kataraktoperation dient nach Auffassung des PKV-Verbands nur der Steuerung und Kontrolle des Eingriffs und hat keine eigene Indikation; es kann daher nicht zusätzlich analog nach Nr. 1341 (A 1341) abgerechnet werden. Der Verband verweist auf ein BGH-Urteil von 2010 (III ZR 147/09).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilLG Köln25 S 19/0419.10.2005

LG Köln, 19.10.2005 - 25 S 19/04 (LASIK, Excimer-Laser analog Nr. 5855 als selbständige Leistung neben Nr. 1345)

Bei der LASIK hielt das Gericht die Excimer-Laserbehandlung analog Nr. 5855 für eine selbständige Leistung neben der Hornhautplastik nach Nr. 1345 (Präparation der Hornhautlamelle mit dem Keratom); sie darf mit dem üblichen Steigerungssatz und nicht nur als Zuschlag zum einfachen Satz berechnet werden, das Zielleistungsprinzip steht nicht entgegen. Die Rückzahlung für Nr. 1341 blieb bestehen, weil sie in der Berufung nicht angegriffen war; die Patientin erhielt nur noch 67,93 EUR statt 1.274,49 EUR zurück.

Nr. 1345, 5855, 1256Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1341 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 37,96 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.