Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 1.005,46 € × 2,3 | 1.530,04 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 1.005,46 € × 2,3 | 1.005,46 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 743,16 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 786,88 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 524,59 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 786,88 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 437,15 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Der aufwendigere Netzhaut-Glaskörper-Eingriff (mit netzhautablösenden Membranen, therapierefraktärem Glaukom oder submakulärer Chirurgie, mit Buckelchirurgie usw.) wird als A 1387.1 abgebildet: analog Nr. 2551 plus Nr. 2531. Weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper sind daneben nicht gesondert berechenbar.
Der Ausschluss weiterer Netzhaut-/Glaskörper-Eingriffe neben A 1387 und A 1387.1 gilt nicht bei Ruptur des Augapfels (mit oder ohne Gewebeverlust), bei Resektion uvealer Tumoren und bei Macula-Rotation. In diesen Ausnahmefällen können die zusätzlichen Maßnahmen je nach Indikation gesondert berechnet werden, z. B. die Macula-Rotation als A 1387.2.
Netzhaut-Glaskörper-Eingriff ohne netzhautablösende Membranen (Pars-plana-Vitrektomie, Retinopexie, ggf. Tamponade und Membran-Peeling) wird als A 1387 analog Nr. 2551 berechnet. Daneben sind keine weiteren Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper ansetzbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung analog Nr. 2551 plus analog Nr. 2531 (A 1387.1) als Beschluss des Konsultationsausschusses berechenbar; Linseneingriffe bleiben daneben berechenbar, weitere Netzhaut-/Glaskörpereingriffe nur in den Ausnahmefällen Augapfelruptur, uveale Tumoren oder Macula-Rotation.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung analog Nr. 2551 (A 1387) als BÄK-Konsultationsausschuss-Beschluss berechenbar; daneben bleiben Eingriffe an anderen Orten wie der Linse (Katarakt) berechenbar, während weitere Netzhaut-/Glaskörpereingriffe ausgeschlossen sind, außer bei Augapfelruptur, uvealen Tumoren oder Macula-Rotation.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2551 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 855,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.